Ausgabe:
Absturzsicherung mit 3-fach-ISO
Definierte Sicherheit
Neben wärmetechnischen Aspekten gilt es für 3-fach-Isoliergläser noch weitere Anforderungen zu erfüllen, so auch die Absturzsicherheit in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Bereichen (Verkehrswegen). Diese Absturzanforderungen sind in den einzelnen Landesbauordnungen verankert. Der Nachweis erfolgt nach den technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) des DIBt, Berlin, in der Fassung Januar 2003. In Tabelle 2 der TRAV werden Glasaufbauten vorgestellt, deren Stoßsicherheit bereits nachgewiesen wurde.
Für diese Aufbauten kann daher ein rechnerischer Nachweis anhand der Spannungstabellen in Anhang C oder ein experimenteller Nachweis entfallen, wenn die in Abschnitt 6.3 genannten Bedingungen eingehalten werden. Die Tabelle enthält jedoch keine 3-fach-Isoliergläser, da bei Erstellung der TRAV Versuchserfahrungen nur begrenzt vorlagen und nicht zugänglich waren. In Kürze werden die Technischen Regeln für absturzsichernde Verglasungen durch die DIN 18008 „Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln, Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen“ ersetzt.
Zusammen mit den Projektpartnern hat das ift Rosenheim in einem Forschungsvorhaben umfangreiche experimentelle Untersuchungen zur Absturzsicherung von 3-fach-Verglasungen durchgeführt.
Aufgrund der Erkenntnisse aus den Untersuchungen konnten Aussagen zur Bewertung der absturzsichernden Funktion von 3-fach-ISO in der Praxis erarbeitet werden. Hierdurch ist es möglich, den Anwendungsbereich der Tabelle 2 der TRAV, bzw. in Zukunft der DIN 18008-4, auf 3-fach-Isoliergläser zu erweitern und Vorgaben für den experimentellen Nachweis zu machen.
Eckpunkte des Forschungsprojekts
Im ift Forschungsprojekt „Absturzsicherung bei 3-fach-Verglasungen“ (ISBN 978-3-86791-165-8) wurde die Auswahl der 3-fach-Isoliergläser als Prüfkörper wie folgt bestimmt:
1. Die Abmessungen sollten sich an den für die Praxis sinnvollen und machbaren maximalen Größen orientieren (2100 x 3000 mm).
2. Die Aufbauten und Abmessungen sollten sich im Wesentlichen an der bisherigen TRAV, Tabelle 2 orientieren. Eine Optimierung der Glasdicken der Aufbauten wurde von den Projektbeteiligten als nicht wesentlich betrachtet.
3. Es sollte parallel ein 2-fach-Aufbau mit geprüft werden, um den Einfluss der mittleren Scheibe beim 3-fach-Isolierglas besser herausarbeiten und belegen zu können.
Zum Nachweis der Absturzsicherung von 3-fach-Isolierglas nach TRAV sind folgende Anforderungen bzw. Bewertungskriterien zu erfüllen:
Es sind mindestens zwei Scheiben je Ausführungsvariante zu prüfen.
Es sind zwei bis vier Auftreffstellen festzulegen. Hierbei ist die Eingrenzung der relevanten Fläche der Auftreffstellen nach TRAV, Anhang A, zu beachten.
Die ausreichend verbleibende Tragfähigkeit der Verglasungskonstruktionen, die bei Stoßversuchen beschädigt wurden, ist durch einen weiteren Pendelschlagversuch mit einer Fallhöhe von 100 mm zu überprüfen. Dieser muss auf derselben Stelle erfolgen, an der der erste Pendelschlag zur Schädigung der Konstruktion geführt hat.
Die Verglasung darf vom Stoßkörper nicht durchschlagen werden und nicht aus der Verankerung gerissen werden.
Es dürfen keine Bruchstücke herabfallen, die Verkehrsflächen gefährden könnten.
VSG darf keine Risse mit einer Öffnungsweite von mehr als 76 mm aufweisen.
Bei Verwendung von ESG auf der Angriffsseite muss die Außenscheibe aus VSG allein einem Pendelschlagversuch aus einer Fallhöhe von 450 mm standhalten.
Die Resultate
Bei den Tests zur Absturzsicherung gemäß TRAV ergaben sich identische Resultate für 2- und 3-fach-Isolierglas. Alle Aufbauten erfüllten die Anforderung der TRAV. Es wurde daher empfohlen, die bislang in der TRAV, Tabelle 2, enthaltenen abgedeckten Aufbauten um eine dritte, mittlere Scheibe zu ergänzen. Bezüglich des experimentellen Nachweises der Stoßsicherheit nach Abschnitt 6 der TRAV wurde vorgeschlagen, dass die mittlere Scheibe einer 3-fach-Verglasung aus Floatglas bestehen kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ausführung der Verglasung auf der Angriffsseite als VSG-Verglasung.
Ausführung der Verglasung auf der Angriffsseite als ESG, wenn dieses beim prüftechnischen Nachweis nicht gebrochen ist.
Die Ergebnisse wurden an die zuständigen Fachgremien, den Sachverständigenausschuss des DIBt sowie den Normungsausschuss des DIN weitergeleitet und sind zwischenzeitlich in die Regelwerke zur Absturzsicherung eingeflossen. Über die Verwendung von Floatglas als mittlere Scheibe des Verbund-Sicherheitsglases wurde sehr kontrovers diskutiert, da einige Fachexperten aus Sicherheitsgründen die Verwendung von ESG als mittlere Scheibe forderten.
Die Änderungen wurden in den DIBt-Mitteilungen bereits als vorgesehene Änderung der Bauregelliste A, Teil 2, Anlage 20, zum Bauprodukt mit der lfd. Nr. 2.43 bzw. Bauregelliste A, Teil 3, zur Bauart mit der lfd. Nr. 2.12 angekündigt.
Die Anlage 20 enthält die wesentliche Information. Danach ist auch Floatglas (grob brechende Glasart) als mittlere Scheibe zulässig, wenn im Pendelschlagversuch nach Abschnitt 6.2 der TRAV kein Glasbruch bei der raumseitigen ESG-Scheibe auftritt. Die mittlere Floatglasscheibe darf beim Pendelschlagversuch brechen.
Damit verfügen Fensterbauer und Glaser heute für absturzsichernde 3-fach-Isoliergläser über die erforderlichen Nachweisverfahren und Umsetzungsregeln für die Praxis.
Anforderungen der TRAV
In der TRAV werden in Abschnitt 6.3.2, Tabelle 2 Glasaufbauten beschrieben, für die kein Nachweis unter stoßartiger Einwirkung nach Abschnitt 6 (Pendelschlagversuch) durchgeführt werden muss. Für den Bauplaner und die ausführenden Firmen stellt dies eine wesentliche Erleichterung in der Planung und Ausführung dar. Für alle nicht in Tabelle 2 der TRAV aufgeführten Verglasungen, oder bei Abweichung von den Konstruktionsmerkmalen, müsste ein prüftechnischer Nachweis an der Originalkonstruktion im Labor oder im eingebauten Zustand auf der Baustelle erfolgen. Eine redaktionelle Überarbeitung der Tabelle 2 durch das DIBt erfolgt nicht. Wie ist nun die Tabelle 2 auf 3-fach-Isolierglas anzuwenden?
Nach der Musterliste der Technischen Baubestimmungen, Ausgabe September 2010, Anlage 2.6/10 dürfen die in den Zeilen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 18, 20 und 28 der Tabelle 2 genannten Mehrscheibenisoliergläser ohne weitere Prüfung als stoßsicher angesehen werden, wenn sie im Scheibenzwischenraum um eine Scheibe aus ESG oder ESG-H ergänzt werden.
Weiteres regeln die jeweils gültigen Listen der technischen Baubestimmungen in den Ländern. Es handelt sich hierbei ausnahmslos um Isolierglasaufbauten, bei denen die Scheibe auf der Angriffsseite aus ESG oder aus ESG-H und die Scheibe auf der Absturzseite aus VSG besteht. Des Weiteren sind die Vorgaben des Abschnitts 6.3 der TRAV zu beachten. Eine Anwendung der Tabelle 2 ist also im Rahmen einer Nachweiserleichterung in den jeweiligen Bundesländern unter bestimmten Bedingungen möglich.
Zu den eingesetzten Glasarten
Hinsichtlich der zu verwendenden Glasarten ist zu beachten, dass die TRAV auf die TRLV und diese wiederum auf die Bauregelliste A, Teil 1 verweist. Glasprodukte, die im Anwendungsbereich harmonisierter Normen liegen und das CE-Zeichen tragen, sind daher national in der Anwendung als absturzsichernde Verglasung zulässig.
Hier ist zu beachten, dass u.a. für Floatglas, beschichtetes Glas, VSG, heißgelagertes ESG und teilvorgespanntes Glas (TVG) nach wie vor ein Übereinstimmungszeichen nach Abschnitt 11 der Bauregelliste A, Teil 1, Glasprodukte erforderlich ist. Die Anforderungen sind in den jeweiligen Anlagen zu den Bauprodukten in der Bauregelliste sowie in der Liste der technischen Baubestimmungen der Bundesländer enthalten.
Bei VSG im Sinne der TRAV ist zu beachten, dass es – abweichend von der europäischen Norm EN 14449 – nach Bauregelliste ausschließlich mit PVB als geregeltes Bauprodukt gilt.
Die PVB-Folie muss die Anforderungen der Anlage 11.8 der Bauregelliste A, Teil 1, erfüllen. Andere Zwischenschichten bzw. Folien, wie z.B. EVA oder Akustikfolien zur Schalldämmung, die ebenfalls als Verbund-Sicherheitsglas eingesetzt werden sollen, sind zulässig, bedürfen aber einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Eine Anwendung als Verbundglas ist möglich. Zu beachten ist, dass Zwischenschichten im Verbund des Verbund-Sicherheitsglases, wie z.B. Dünnfilmschichten für Photovoltaikanwendungen, zum Sonnenschutz oder als dekorative Beschichtungen nicht durch die Anlage 11.8 geregelt sind und damit eine wesentliche Abweichung im Sinne der Bauregelliste darstellen. Als Verwendbarkeitsnachweis wird daher eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung benötigt
Zukünftig dürfte das Problem auftreten, dass eine eindeutige Identifizierung des Folientyps für Reparaturverglasungen schwierig wird, wenn der Hersteller des Isolierglases bzw. des VSG keine eindeutige Kennzeichnung vornimmt, was die Produktnormen für Mehrscheiben-Isolierglas EN 1279-5 und Verbundsicherheitsglas EN 14449 ausdrücklich zulassen. —
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