Ausgabe:
Novellierung der Energieeinsparverordnung
EnEV 2012 – wann und wie?
In ihrer Kabinettsklausur am 23./24. August 2007 in Meseberg beschloss die damalige „Große Koalition“ das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP). Damit erfolgte die Weichenstellung für die seit 1. Oktober 2009 geltende Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). In einem weiteren Schritt (angestrebt für 2012), so die damalige Festlegung, sollen die primärenergetischen Anforderungen an Gebäude nochmals bis zur gleichen Größenordnung von durchschnittlich 30 Prozent angehoben werden.
Seit Mitte des Jahres 2010 liegt auch die Richtlinie 2010/31/EU der Europäischen Union über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor. Diese EU-Richtlinie enthält u.a. (Mindest-) Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude. So haben ab 2021 die EU-Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass alle Neubauten dem Niveau von Niedrigstenergiehäusern („nearly zero-energy building“) entsprechen. Bereits ab 2019 müssen alle neuen Gebäude diesen Standard erfüllen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden.
Als Niedrigstenergiegebäude wird ein Gebäude bezeichnet, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Der deutschen Bundesregierung ist es freigestellt, ob sie die Vorgaben dieser EU-Richtlinie 1:1 in nationales Recht umsetzt oder dies mit einer weiteren Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen der EnEV verbindet. Die Umsetzung hat allerdings innerhalb von zwei Jahren, also bis Juli 2012, zu erfolgen. Dazu ist es erforderlich, dass rechtzeitig ein entsprechender Referentenentwurf seitens der beiden federführenden Ministerien Bau (BMVBS) und Wirtschaft (BMWi) vorgelegt wird, um die notwendigen Anhörungen und Abstimmungen zu ermöglichen. Eigentlich war für das 3. Quartal 2011 eine entsprechende Vorlage erwartet worden. Nichts deutet derzeit darauf hin, dass in den nächsten Wochen entsprechendes präsentiert wird. Was ist daraus zu schließen?
Zurückhaltende Politiker
Seit geraumer Zeit sind Aussagen aus dem Bundeskanzleramt und den betreffenden Berliner Ministerien zur Novellierung der EnEV wenig konkret und zudem dünn gesät. Schon im Koalitionsvertrag 2009 der Regierung wurde unter dem Kapitel: Klimaschutz, Energie und Umwelt kurz und bündig ausgeführt: „Wir werden die Maßnahmen im integrierten Energie- und Klimaprogramm 2010 auf ihre Wirksamkeit überprüfen und ggf. nachsteuern.“
Dies wurde allgemein dahingehend interpretiert, dass eine weitere Verschärfung der EnEV erst einmal zurückgestellt wird, insbesondere unter dem Aspekt der Evaluation der Wirtschaftlichkeit der mit der EnEV 2009 eingeführten energetischen Verschärfungen.
Auch die Ausführungen im Energiekonzept der Regierung vom 28. September 2010, in dem die bisherigen Instrumente (u.a. EnEV) zum Erreichen der klimapolitischen Ziele zwar als nicht ausreichend bezeichnet werden, aber die Weiterentwicklung dieser Instrumente im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gleichzeitig eingeschränkt wird, lässt diese Schlussfolgerung zu.
Am 12. Mai 2011 führte Bundeskanzlerin Angela Merkel anlässlich des 125. Zentralverbandstages von Haus & Grund zur Energieeinsparverordnung aus: […] wir sind noch in den Beratungen, aber wir beziehen Sie da mit ein. Es besteht also kein Anlass zur Sorge oder Aufregung. Vielmehr ist ein kooperatives Miteinander auch bei den nächsten Schritten das, was ich Ihnen anbiete […] wir entwickeln die Vorgaben jetzt fort. Da ist natürlich die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ein ganz wichtiger Punkt […].“
Aus diesen Passagen ist unschwer zu erkennen, dass die Wirtschaftlichkeit von energetischen Vorgaben im Rahmen der EnEV derzeit politisch stark hinterfragt wird, umso mehr als die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft eine neuerliche Verschärfung der EnEV strikt ablehnt.
Dies zeigt sich ebenso in dem Eckpunktepapier der Regierung vom 6. Juni 2011 in Verbindung mit der vollzogenen Energiewende: „[…] wir werden Effizienzstandards für Gebäude ambitioniert erhöhen. Insbesondere wird mit der EnEV 2012 bis 2020 eine schrittweise Heranführung des Neubaustandards an den künftigen europaweiten Niedrigstenergiegebäudestandard erreicht, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist […]“
Diese Aussage, wonach die EnEV bis 2020 dem Anforderungsniveau eines Niedrigstenergiegebäudes gerecht werden wird, bekräftigte Angela Merkel auch anlässlich ihrer Regierungserklärung am 9. Juni 2011, gepaart mit dem Zusatz, dass „Energieeffizienz (im Gebäudebereich) ein neues Markenzeichen nicht nur für Deutschland werden soll.“
In dem besagten Eckpunktepapier vom 6. Juni 2011 wird im ersten Halbsatz zwar ein eindeutiges Bekenntnis zur Anhebung der EnEV-Anforderungen abgelegt, dieses im zweiten Satz mit der klaren Aussage zur gebotenen Wirtschaftlichkeit aber wieder deutlich eingeschränkt.
Hintergrund für die Prioritätensetzung dieser Wirtschaftlichkeitsbewertung ist der § 5 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG). Im EnEG ist festgelegt, dass die aufgestellten Anforderungen an energiesparenden Wärmeschutz bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden nicht nur nach dem Stand der Technik erfüllbar sondern auch wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Anforderungen gelten dann als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
Die EnEV als politisches Instrument
Die EnEV bietet als das entscheidende ordnungsrechtliche Element eine wichtige Orientierung für Wohn- und Nichtwohngebäude in Neubau und Gebäudebestand. Die angestrebte Verschärfung der EnEV um durchschnittlich bis zu 30 Prozent kann im Neubaubereich in der Regel bereits heute mit den verfügbaren Techniken ohne allzu große Schwierigkeiten umgesetzt werden; viele Bauherren setzen im Neubaubereich dieses Anforderungsniveau bereits um.
Den Weg hin zu den von der EU gemäß der Gebäuderichtlinie vorgeschriebenen Niedrigstenergiehäuser im Neubau ab 2019/2021 muss die EnEV ebenfalls aufzeigen und skizzieren.
Die Anforderungsanpassungen im Gebäudebestand sind dagegen differenzierter zu betrachten und mit Augenmaß zu vollziehen, da der Aufwand einer hocheffizienten Gebäudesanierung im Einzelfall größer ist. Hier müssen zudem Förderinstrumente ansetzen, um diese höheren Aufwendungen stemmen zu können. Die ordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude durch die EnEV- und das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) müssen bundeseinheitlich gelten und in einem Instrument technologieoffen zusammengefasst werden.
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass das EEWärmeG aus dem Bundesumweltministerium (BMU) und die EnEV aus dem Bau- (BMVBS) bzw. Wirtschaftsministerium (BMWi) eine Reihe von Ungereimtheiten aufweisen und nicht zueinander passen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.
Das fordert die Branche
In einer 2009 vom Bundesverband Flachglas (BF), Bundesverband Rollladen+Sonnenschutz (BVRS) und Verband Fenster+Fassade (VFF) gemeinsam beim Ingenieurbüro Prof. Dr. Hauser in Auftrag gegebenen Studie, wurden die Auswirkungen der Anforderungen der EnEV 2009 und einzelner Einflussgrößen ermittelt und bewertet; insbesondere wurde mit Blick auf eine weitere Verschärfung der EnEV die möglichen Konsequenzen für die verglasten Flächen analysiert („IBH Projektstudie 780-08“, Berechnungen zur EnEV 2009, Auswirkungen der Anforderungen und Betrachtung einzelner Einflussgrößen).
Bekanntlich sind die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle bei neu zu errichtenden Wohngebäuden über einen durchschnittlich einzuhaltenden U-Wert der gesamten Gebäudehülle, den sogenannten spezifischen Transmissionswärmeverlust H´T, nachzuweisen. Diese in der EnEV definierte Nebenanforderung erfordert bei Gebäuden mit großen Fensterflächen, dass die U-Werte der lichtundurchlässigen Bauteile wie Außenwand etc. noch weiter abgesenkt werden müssen, um als Ausgleich für den höheren U-Wert des Fensters bei der Bewertung des Referenzgebäudes dienen zu können.
Damit sind bei einer weiteren Verschärfung aber auch die U-Werte der opaken Bauteile großteils überfordert. Um auch in Zukunft noch energetisch sinnvolle Gebäude realisieren zu können und gleichzeitig einer nicht gewollten Entwicklung hin zu kleineren Fensterflächen in den Gebäuden entgegenzuwirken, sollten künftig auch die spezifischen solaren Energiegewinne (g-Wert), die durch das transparente Fenster möglich sind, in die Bewertung mit einfließen. Das bedeutet, dass nicht nur wie bisher die ausschließliche Betrachtung der Energieverluste (U-Wert) erfolgt. Dies kann z.B. durch die Weiterentwicklung des H´T zu einem äquivalenten hüllflächenspezifischen Wärmeverlust H´T,eq (Energietransferkoeffizient) geschehen.
Alternativ ist auch der Ansatz über den Jahres-Heizwärmebedarf QH = (QT + QL) – (QS + QI) denkbar. Das Wärmeverhalten von Fenstern während der Heizperiode wird nun einmal nicht nur von den Transmissionswärmeverlusten bestimmt, sondern auch von der nutzbaren Sonneneinstrahlung, wie Prof. Dr. Hauser bereits 1979 nachgewiesen hat.
Anlässlich der Jahresmitgliederversammlung der GRE (Gesellschaft für Rationelle Energieverwendung e.V.) im Juni stellte Prof. Dr. Maas mögliche Gestaltungsmöglichkeiten des Niedrigstenergiehauses vor, das ab 2019 / 2021 bei der Neuerrichtung von Gebäuden vorgeschrieben ist. Man geht davon aus, dass als entsprechendes Gebäudeniveau 2020 das heutige Anforderungsniveau des KfW-Effizienzhauses 55 / Passivhaus bzw. KfW-Effizienzhauses 40 anzusehen ist.
Aktuell scheinen auf der politischen Berliner Bühne Überlegungen zu bestehen, die nächste EnEV-Novellierung nicht nur behutsam sondern auch differenziert anzugehen, um einerseits dem Prinzip der gebotenen Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, andererseits aber auch die notwendige Energieeffizienzsteigerung im Gebäudebereich einzufordern. So könnten etwa die Anforderungen für Wohngebäude nur geringfügig verschärft werden. Das größere Potenzial hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit wird offenbar bei den Nicht-Wohngebäuden gesehen – sowohl bei den neu zu errichtenden als auch bei den bestehenden. Inwieweit eine unterschiedliche Betrachtung auf breiter Basis Zustimmung findet, ist allerdings fraglich. „Schau´n mer mal“. —
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