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Hinweispflichten haben ihren Sinn

Einmal Frost oder Schnee reicht

_ Man sollte die Antwort auf die Frage nicht gleich in den ersten Zeilen bringen, aber hier verhält es sich ganz einfach. Es gilt das Motto: klare Frage, klare Antwort. Das bedeutet, wurde der Kunde nicht schon bei der Beratung oder mit dem schriftlichen Angebot verständlich und unverklausuliert auf eine Einschränkung für die Nutzung bei Schnee und Frost hingewiesen, wird er den Schaden in der Regel wahrscheinlich auf seine eigenen Kosten beseitigen müssen.

Normen bieten Möglichkeiten

Auch wenn viele Handwerker zum Umgang mit den Normen eher ein gespaltenes Verhältnis haben, so kann es auch hin und wieder äußerst sinnvoll sein reinzuschauen und sich ihre Ausführungen zu eigen zu machen. Besonders deutlich gilt es für den Bereich Schnee und Frost, da hier ganz klar festgestellt wird, dass bei der Benutzung von Rollläden und Markisen bei Schnee und Frost Beschädigungen entstehen können.

Das wird in den Ausführungen der DIN EN 13659 (Rollläden) im Kapitel 4.3 Widerstand gegenuber Schneelast (nur fur Rollläden) eindeutig beschrieben. Hier lautet es unter 4.3.1 Allgemeines: Dieser Abschnitt gilt nur fur Rollläden fur Dachflächenfenster und Wintergärten, die weniger als 60° zur Horizontalebene geneigt sind. Unter der Wirkung der Schneemasse darf der Rollladen in Verbindung mit dem Fenster keine bleibende Verformung oder Beschädigung davontragen, die seine Funktionstuchtigkeit beeinträchtigt und der Behang darf nicht aus seinen Fuhrungsschienen herausgleiten. Zwei Widerstandsarten kommen in Betracht: 1) der Rollladen allein widersteht dem Schneedruck; 2) der Rollladen widersteht dem Schneedruck zusammen mit der mechanischen Verbindung mit der Verglasung, die in einem vom Hersteller festgelegten Abstand d angebracht ist.

Diese zweite Widerstandsart ist aber nur zulässig, wenn der Rollladen ausreichend verformbar ist, was unter der Schneelast zum Kontakt mit der Verglasung fuhren kann, und sich der Abstand zwischen Rollladen und Verglasung beim Öffnen des Fensters nicht ändert. Die Leistungsbestimmung muss nach den in EN 12833 (Rollläden fur Dachflächenfenster und Wintergärten – Widerstand gegen Schneelast – Prufverfahren) festgelegten Prufverfahren erfolgen.

Auch unter dem Punkt 4.10 Bedienbarkeit bei Frost (DIN EN 13659), bzw. ähnlich Punkt 4.9 der DIN EN 13561 (Markisen) ist klar definiert: Wenn der Abschluss bei Frost nicht bedient werden kann (im Fall von Eisbildung), muss die Bedienungsanleitung folgenden Warnhinweis enthalten: „Die Bedienung bei Frost kann den Abschluss beschädigen“.

Bei den Markisen findet man unter 4.3 Widerstand gegenuber Schneelast (nur nicht einfahrbare Abschlusse) der DIN EN 13561: Der Widerstand nicht einfahrbarer Abschlusse gegenuber Schneelast ist durch eine Berechnung nach den relevanten Bestimmungen, wie z. B. Eurocode 3 fur Stahlbauten oder Eurocode 9 fur Aluminiumbau, nachzuweisen.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Markisen als einfahrbare Abschlüsse keine Schneelast aufnehmen können. Natürlich ist es jedem Hersteller frei gegeben, sein Produkt auch für Schnee zu qualifizieren. Die Vorgaben der Normung stellen also klare Regelungen bei der Nutzung von Markisen und Rollläden auf, Vorgaben, die sich auch die Sachverständigen bei der Beurteilung von Schadensfällen zu eigen machen.

Auf die Umsetzung kommt es an

Die Grundverpflichtung des Handwerkers ist die mangelfreie Herstellung eines Gewerkes, vollkommen egal ob der Auftrag auf einem BGB- oder VOB-Vertrag fußt. Gibt es Gründe, wodurch der Erfolg der Arbeit durch Einflüsse gefährdet sein kann, die ein sorgfältig arbeitender Handwerker erkennen kann, greifen die Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Der Handwerker kommt allerdings von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seine Hinweispflichten erfüllt hat, das heißt, wenn er den Auftraggeber auf die fehlenden Funktionstauglichkeiten des verwendeten Produktes wegen besonderer Wetterumstände hingewiesen hat. Das darf im Falle von Schnee und Frost (Wind und Regen) natürlich nicht erst mit der Übergabe der Bedienungsanleitung bei der Montage geschehen. Hier muss der Unternehmer bereits bei der Beratung oder mit dem Angebot entsprechende Informationen vorhalten, weil Nutzungsdauer und Funktionstauglichkeit der Rollläden oder Markisen durch Schnee und Frost erheblich eingeschränkt werden können. Darauf sollte insbesondere bei ZIP-Anlagen geachtet werden, da die Behänge durch aufgenommene Feuchtigkeit zusammenfrieren können.—

Olaf Vögele

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