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Aus die Maus mit der Haftung? Oder wer ist der “kleine“ Handwerker ...

Am 15. Februar haben sich die Koalitionsfraktionen nach übereinstimmenden Pressemeldungen von CDU/CSU und SPD auf das neue Bauvertragsrecht und Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt. Das Gesetz soll im März vom Bundestag beschlossen werden.

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung kaufrechtlicher Vorschriften sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bauverträge auf ein neues und stabiles Fundament gestellt werden, um Handwerker zu schützen, die mit mangelhaftem Material beliefert werden. So müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Die Befürchtung, dass diese neue Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgehebelt werden könnte, seien lt. CDU/CSU unberechtigt. Die Rechtsprechung behandle typische Handwerksbetriebe in diesem Zusammenhang wie Verbraucher und schütze sie damit vor Haftungsausschlüssen in AGB ihrer Lieferanten. Eine gesetzliche Regelung der Unwirksamkeit solcher Klauseln sei daher lt. der CDU/CSU Fraktion nicht erforderlich.

Die SPD-Fraktion bemängelt hingegen, dass Baustoffhändler diese Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch AGBs ausschließen können. Wenn der Baustoffhändler also auf diesen Haftungsausschluss in seinen AGB besteht, müsse der Handwerker in langwierigen und teuren Gerichtsprozessen seinem berechtigten Anspruch hinterherrennen und versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Haftungsausschluss unbillig und damit unwirksam ist.

Der Bundestag soll den Gesetzentwurf bis Ende März 2017 verabschieden. Da noch Anpassungen vorgenommen werden müssen, soll die Reform erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Hintergrund:
Nach AGB-Recht sind bestimmte nachteilige Vertragsklauseln von Gesetzes wegen unwirksam. Dies dient dem Verbraucherschutz und gilt daher nur gegenüber Verbrauchern (Business to Consumer, B2C), nicht aber zwischen Unternehmern (Business to Business, B2B). Von diesem Grundsatz haben die Gerichte in jahrzehntelanger, sehr differenzierter Rechtsprechung Ausnahmen entwickelt. So wird auch bei kleinen Unternehmen und Handwerker grundsätzlich vermutet, dass AGB-Klauselverbote ihnen gegenüber unwirksam sind. Durch diese Vermutungswirkung ist der "kleine" Handwerker vor einer Einschränkung des neuen Rechts auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geschützt.