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Neuauflage der Energieeinsparverordung

Pulverfass EnEV 2009

Die Eckdaten der Verschärfung der EnEV sind bekannt und weitgehend unumstritten. Mit der Änderung der Verordnung soll der Energiebedarf im Neubau nachhaltig gesenkt werden. Die Gesamtenergieeffizienz soll mit EnEV-Ausgabe 2009 um 30 Prozent verschärft werden. Nach der Verabschiedung im Bundes-kabinett ist nun der Bundesrat gefordert, diese Einsparverordnung durchzuarbeiten, damit das Regelwerk 2009 in Kraft treten kann.

2012 wird es spannend

Noch eine Schippe draufgelegt wird in 4 Jahren, also 2012: Dann sollen die Anforderungen abermals um 30 Prozent angehoben werden. Gleiches gilt für die energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher Änderungen im Gebäudebestand.

Aber es gibt bei den einzelnen Vorgaben in der vom Kabinett beschlossenen Verordnung wieder Änderungen und auch noch Diskussionsbedarf: So wurden die in Abhängigkeit des A/V-Verhältnisses einzuhaltenden mittleren U-Werte der Umfassungsflächen in das Kabinettspapier wieder aufgenommen. Nicht in Frage gestellt wird jetzt auch für Wohngebäude, das bereits mit der EnEV 2002 für Nichtwohngebäude eingeführte „Referenzgebäude-Verfahren“. Bei dieser relativ aufwendigen Vorgehensweise wird der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, für Nichtwohngebäude und zusätzlich für Belichtung, denjenigen eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung gegenübergestellt.

Für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude werden in verschiedenen Anlagen zur EnEV Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf vorgegeben. Jetzt gibt es auch wieder Höchstwerte für die spezifischen, auf die wärmeübertragende Außenfläche bezogene Transmissionswärmeverluste H`T für bestimmte Gebäudetypen, die aber nicht mehr auf das A/V-Verhältnis bezogen sind.

Anforderungen an Wohngebäude

Für neu zu errichtende Wohngebäude verlangt das neue Referenzverfahren die Einhaltung von Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf über Bauteil-Referenzwerte. Das in den EnEV-Arbeitspapieren dafür angesprochene „vereinfachte Verfahren“ ist aber in der genannten Norm bisher noch nicht veröffentlicht. Die Referenzwerte sind in der Tabelle 1 dargestellt.

Die zukünftig bei der Änderung von Gebäuden, also bei Bauteile im Altbau geforderten U-Werte stellen sich wie in der Tabelle 2 dar.

Gerade gegen die jetzt erstmals geforderte U-Wert-Angabe mit zwei Stellen hinter dem Komma bei Fenstern, Verglasungen, Vorhangfassaden haben die betroffenen Verbände geschlossen und sehr deutlich protestiert, da faktisch sich durch die wegfallende Rundung eine weitere Verschärfung um maximal 0,05 W/(m2K) ergibt. Dazu stehe diese Darstellung weder im Einklang mit den bisherigen Regelungen, noch entspreche sie neuesten Produktnormen wie der DIN EN 14351-1, so begründeten die Verbände ihren Einspruch.

Neue Verantwortlichkeiten

Großen Unmut hat bei den verschiedensten Verbänden eine Passage in der vom Kabinett verabschiedeten Version der EnEV hervorgerufen. Nach § 26 Abschnitt 2 soll zukünftig Folgendes gelten: „Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind auch die Personen verantwortlich, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der ­ Länder als Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter tätig werden.“ Gegen diese neue Rechtslage, die eine wesentliche Verschlechterung der Situation der ausführenden Unternehmen durch Zuweisung eher unabsehbarer Verantwortlichkeiten bedeuten würde, haben zahlreiche Verbände der Bau- und Ausbauwirtschaft vehement protestiert und eine Änderung verlangt.

Bewertung

Das Bundeskabinett ist mit einer Reihe von neu eingebrachten Regelungen über das Ziel hinaus geschossen. So können unmöglich den ausführenden Unternehmen Verantwortlichkeiten zugeordnet werden, die diese auch bei sehr viel gutem Willen nicht leisten können. Auch müssen Werte-Angaben in der sonst üblichen Form möglich sein. Es bleibt eine spannende Frage, ob der Bundesrat auf entsprechende Einwände eingeht und wie sich die endgültige Form der EnEV 2009 darstellen wird.—

Referenzgebäude

Durch die Bildung eines „virtuellen Gebäudes“ wird die energetische Qualität der Gebäudehülle und der verschiedenen Anlagenkomponenten festgelegt. Jedes zu errichtende Gebäude hat sein eigenes Referenzgebäude, welchem es in Bezug auf Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung gleichen muss und so seinen individuellen Höchstwert erhält. Wird ein Neubau wie ein gleichwertiges Referenzgebäude ausgeführt, ist die Einhaltung der Anforderungen auf jeden Fall gewährleistet.

Der Autor

Dipl.-Wi.-Ing. Reiner Oberacker ist Leiter der Technischen Beratung im Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg, ­Karlsruhe

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