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Bundesverband Flachglas (BF)

Im Zweifel für den Kaufvertrag

Wie man als Glasanbieter Rechtsstreitigkeiten mit Kunden vermeidet, stand kürzlich im Mittelpunkt eines juristischen Symposiums des BF in Hanau. Fach­anwalt Dr. Stephan Kleinjohann (Göttingen) erläuterte dazu das rechtliche Umfeld. Der Experte stellte ­fest, dass für die Belieferung mit Glas in den meisten Fällen das Kaufrecht gilt – und nicht, wie oft angenommen, der Werklieferungsvertrag. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte das Vertragsverhältnis durch eindeutige Formulierungen im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung klargestellt werden. So werde ein Werklieferungsvertrag nur dann abgeschlossen, wenn der Glasanbieter auch die Verpflichtung übernehme, das Glas herzustellen. Übernimmt der Anbieter eine Herstellungsverpflichtung – z.B. beim Einbau von Fenstern oder Bau eines Wintergartens, gilt zwingend Werkvertragsrecht (Bauvertragsrecht). Stehe dagegen die Lieferung einer Sache im Vordergrund, wird ein Kaufvertrag geschlossen. Dieser könne eine Montageverpflichtung enthalten und gelte auch bei geringen Sonderwünschen des Kunden, solange dabei der Werklohn nicht überwiege.

Weiter erläuterte der Anwalt die Pflicht zur Nachlieferung bei einem Kaufvertrag. Nach aktuellem Urteil sei es nicht zwingend, dass der Verkäufer auch die Einbaukosten der ersatzweise gelieferten Baustoffe übernehmen muss – ein Unterschied, der hohe Kosten ersparen kann. Bei ESG-Spontanbrüchen durch Nickelsulfideinschlüsse sei das Urteil des OLG Stuttgart (4U 23/07) eindeutig: Spontan brechendes ESG sei auch dann mangelhaft, wenn die Brüche technisch nicht vermeidbar sind.

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