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Bauen,was man darf—oder kann?

Mund: Neulich bin ich in einem Forum (www.khries.de/forum) auf eine interessante Fragestellung gestoßen: Was darf der Fensterbauer/Tischler, was darf der Rollladenbauer und was macht der Glaser? Die Rechtslage ist zwar schon länger festgelegt, scheint aber doch nicht so griffig, wie man annehmen könnte.

Rehberger: Hierzu zitiert der Referent Berufsbildung vom BHKH, Arne Bretschneider, die Handwerksnovelle von 1998, „…dass nach §5 HwO auch derjenige, der ein Handwerk nach §1 HwO betreibt (z.B. Tischler), hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen darf, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch und fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“ Das trifft inhaltlich auf die Berufe, die Du genannt hast zu. Soweit so gut, aber das gilt nicht uneingeschränkt. Hier muss der Verarbeiter auch das „Kleingedruckte“ beachten.

Mund: Genau. Vielleicht sollten wir aber erst einmal klären, welche Berufsgruppe welche Arbeiten durchführt, und welche Tätigkeiten nicht dazugehören: Tischler bauen nach Tischlermeisterverordnung unter anderem „fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten“. Herr Bretschneider weist darauf hin, dass hierzu ausdrücklich Ganzglasanlagen nicht gehören. Wichtig ist auch die Aussage: der Tischler darf Tätigkeiten, wie Erstverglasungen, Umglasungen bzw. Reparaturverglasungen nicht eigenständig bewerben. Und wie sieht es jetzt mit dem Glaser aus?

Rehberger: Bei den Glasern gibt es zwei Fachrichtungen: die eine beschäftigt sich mit Verglasung und Glasbau und die andere mit Fenster- und Glasfassadenbau, wobei der Fensterbau generell zum Berufsbild des Glasers zählt. Etwas salopp gesagt, dürfen Glaser alle Konstruktionen aus und mit Glas herstellen und einbauen. Also vom Glasmöbel über Ganzglasanlagen bis hin zu Türen, Toren, Fenstern und Fassadenkonstruktionen. Überschneidungen zu Tischlern gibt es beispielsweise bei Innentüren sowie zu Metallbauern im Fassadenbereich.

Mund: Also geht es vor allem um den Tischler, wenn er nicht nur die im Meisterprüfungsbild festgelegten Glastätigkeiten ausführen möchte. Aber: Er kann die Ausübungsberechtigung im Glaserhandwerk gemäß §7a HwO bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen. Dann darf er Ganzglasanlagen erstellen und dafür auch noch Werbung machen. Eintragungshindernisse, erläutert Arne Bretschneider auf meine Nachfrage hin, bestünden hier nicht, da die Arbeiten fachlich zusammenhängen oder sich wirtschaftlich ergänzen. Interessant ist in diesem Zusammenhang: Die regionalen Handwerkskammern lassen sich diesen Verwaltungsaufwand ganz unterschiedlich honorieren: Der Kostenrahmen bei der HwK Karlsruhe bewegt sich beispielsweise in einem Bereich von etwa 900 bis 2000 Euro.

Rehberger: Wer sich zum Thema noch weiter informieren will, findet unter www.glaswelt.de im Servicebereich die HwO, die Ausbildungsordnung für Glaser und die Meisterprüfungsordnung für Tischler zum Herunterladen. Und wenn Sie liebe Leser die BAU 2009 in München besuchen wollen, finden Sie dort auch die Glaswelt am Eingang Ost an Stand 4 sowie in Halle B3, Stand 519. Und jetzt wünschen wir Ihnen viel Spaß bei der Lektüre der neuen Glaswelt.

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