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CE verschlafen? Konsequenzen drohen!

Glaswelt: Mit dem Ende der Koexistenzphase am 1. Februar 2010 müssen alle in den Verkehr gebrachten Fenster ein CE-Zeichen aufweisen. Haben diejenigen Fensterhersteller, die sich jetzt erst darum kümmern, den Anschluss verpasst?

Niemöller: Vorrausetzung für das CE-Zeichen ist die sogenannte Konformitätserklärung, dass die Fenster der Produktnorm für Fenster und Außentüren (DIN EN 14351-1) entsprechen. Dafür muss die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und zumindest eine Erstprüfung (sogenanntes Initial Type Testing – ITT) der mandatierten Eigenschaften installiert sein. Die Einführung einer WPK dürfte für die überwiegende Zahl der Hersteller unproblematisch sein. Problematischer ist die Erstprüfung. Wer die nicht hat, wird sich an Systemhäuser wenden müssen. Viele Systemgeber und Verbände haben Erstprüfungen durchführen lassen und stellen die Ergebnisse dieser Prüfungen Herstellern (ihren Kunden) im Rahmen des sogenannten Cascading-ITT zur Verfügung. Auf der Grundlage einer Vereinbarung können Hersteller „kurzfristig“ die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung schaffen.

Glaswelt: Viele Fensterbauer haben früher schon das Ü-Zeichen ignoriert. Was passiert, wenn man Fenster ohne ein CE-Zeichen verkauft? Welche Strafen können drohen?

Niemöller: Hier ist nach den Rechts­gebieten zu unterscheiden, in denen die Kennzeichnungspflicht Relevanz besitzt. Sie entstammt dem Bauproduktenrecht (CE-Zeichen) sowie dem Bauordnungsrecht (Ü-Zeichen, CE-Zeichen) und ist somit zunächst dem öffentlichen Recht zuzu­ordnen. In diesem Bereich können die Behör­den Verwaltungsakte, insbesondere in Form von Untersagungsverfügungen, erlassen. Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften können weiterhin Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit Bußgeldern belegt sind. ­Daneben kann auch das Strafrecht zum Zuge kommen: Diese Konsequenzen kommen z.B. in Betracht, wenn einem Vertragspartner „vorgespielt“ wird, dass das CE-Zeichen berechtigterweise genutzt wird, obwohl vom Hersteller gegen die Systembeschreibung verstoßen wurde. Im Bereich des Zivilrechts kann die Frage aufkommen, ob eine fehlende/fehlerhafte Kennzeichnung die ­Annahme eines vertragsrelevanten Mangels begründet. Dann müsste man mit Mängelansprüchen des Käufers/Auftraggebers rechnen. Und: Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ­ziehen.

GLASWELT: Welche gröbsten und häufigsten Verfahrensfehler auf dem Weg zum CE sind Ihnen aufgefallen?

Niemöller: Die Bauproduktenrichtlinie bzw. die harmonisierten Normen enthalten konkrete ­Vorgaben, welche Angaben das CE-Kennzeichen enthalten muss, an welcher Stelle es anzubringen ist und wie es im einzelnen auszusehen hat. Diese Vorgaben werden häufig miss­achtet, ­insbesondere, wenn Hersteller den Hinweis auf die CE-Kennzeichnung mit werbenden Aussagen verbinden und sich in diesem Zusammenhang dazu verleiten lassen, von den konkreten Vorgaben zur CE-Kennzeichnung abzuweichen. Erhebliche Unsicherheit besteht auch bei der – gerne und häufig – verwendeten Kennzeichnung einer Eigenschaft mit npd (no performance determined = keine Leistung festgestellt). Diese „npd-Option“ darf nur dann verwendet werden, wenn das nationale Bauordnungsrecht keine ­Anforderungen an die entsprechende ­Eigenschaft stellt.­­—

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