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Baurecht

Tipps für die Bauabnahme

Die Bauabnahme ist mit entscheidend, ob Handwerker schnell und in vollem Umfang zu ihrem Geld kommen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Auftraggeber das Werk immer abnehmen muss. Hintergrund: Erst mit der Abnahme kann der Auftragnehmer, also der Handwerker, laut §641 Abs. 1 BGB die Vergütung verlangen. Wie die Abnahme abläuft, das hängt von dem erbrachten Werk ab. „Man unterscheidet i.d.R. zwischen der ausdrücklichen und der stillschweigenden Abnahme“, so Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S.

Die ausdrückliche Abnahme: Der Fensterbauer hat das letzte Fenster angepasst und bittet den Kunden das Werk zu begutachten. Sagt dieser „Wunderbar, die Fenster sind in Ordnung. Sie können die Rechnung stellen“, oder noch deutlicher „Ich nehme die Sache ab“, dann ist der Auftrag erledigt.

Die stillschweigende Abnahme: Nachdem die neue Haustüre eingebaut wurde, unterzeichnet der Auftraggeber direkt den Stundenzettel. In beiden Fällen ist eine Abnahme erfolgt, wenn auch stillschweigend.

Die förmliche Abnahme: Handelt es sich bei dem Auftrag um ein Bauprojekt mit VOB/B, ist es ratsam, ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem jede einzelne Leistung aufgelistet ist. Sobald der Auftraggeber die Arbeiten begutachtet und auf dem Protokoll gegengezeichnet hat, gelten sie als abgenommen.

Wann muss der Kunde das Werk abnehmen – und wann nicht?

Ein Farbspritzer auf dem Boden: Auch wenn ein sogenannter unwesentlicher Mangel vorliegt – also ein kleiner Makel, der das Werk nicht beeinträchtigt – muss es der Kunde abnehmen. „Der Gesetzgeber hat dies so geregelt, um eine mutwillige Verzögerung der Abnahme zu verhindern (§640 Abs. 1 Satz 2 BGB)“, erläutert Anne Kronzucker. Weigert sich der Kunde, so kann der Handwerker eine „angemessene Frist“ für die Abnahme setzen. Läuft diese Frist ungenutzt aus, dann gilt das Werk als abgenommen. Man spricht von einer „fiktiven Abnahme“. Der Handwerker muss aber den unwesentlichen Mangel beseitigen. Bis das erfolgt ist, darf der Kunde einen angemessen Teil des Lohns einbehalten, d.h. mindestens in Höhe des Doppelten, der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten (§641 Abs. 3 BGB). Liegt ein wesentlicher Mangel vor – das Werk ist anders als vereinbart, es fehlen Teile oder es ist kaputt – kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, bis der Mangel behoben ist.

Die Abnahme und ihre Folgen: Eine erfolgreiche Abnahme ist immer der Auslöser für wichtige Rechtsfolgen, so muss der Kunde jetzt das Werk bezahlen.

Beweislast: Bis zur Abnahme lag es am Auftragnehmer zu belegen, dass er die vertraglich abgeklärte Leistung entsprechend umgesetzt hat. Nach der Abnahme muss der Kunde belegen, dass ein Mangel bereits bei der Abnahme vorlag. Ein Auftrag ist erst dann erfolgreich zu Ende geführt, wenn der Handwerker das Werk im Zuge der Abnahme an den Kunden übergibt. Bei Fragen:

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