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Alte Ansprüche können zum 31.12.2010 verjähren

Zahlungsansprüche einfordern

Handwerker sollten beachten, dass Rechnungen, die im Jahr 2007 fällig wurden, zum 31.12.2010 verjähren. Das gleiche kann auch für Leistungen gelten, die 2007 erbracht wurden, aber erst später abgerechnet wurden. Ist ein Anspruch verjährt, ist er nicht mehr durchsetzbar. Zahlt der Vertragspartner nicht freiwillig, ist das Geld weg. Damit das nicht passiert, muss man rechtzeitig handeln.

Zunächst sollten alle Leistungen, die im Jahr 2007 oder früher abgeschlossen wurden, aber noch nicht bezahlt worden sind, erfasst werden.

Wichtig ist dabei folgendes: Bei Werkverträgen über Bauleistungen beginnt die Verjährung des Werklohns nicht mit der Rechnungsstellung, sondern mit der Abnahme. Das gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes (z.B. die VOB/B) vereinbart ist.

Erklärt der Bauherr bzw. Auftraggeber nicht ausdrücklich die Abnahme, wird in der Regel nach einer gewissen Zeit von einer stillschweigenden Abnahme ausgegangen. Dieser Umstand kann für den Verarbeiter fatale Konsequenzen haben.

Ein Beispiel: Ein Fensterbauer wird Mitte 2006 mit einer Baustelle fertig. Mängel gibt es keine. Vertragliche Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung auch nicht. Die Fenster werden benutzt. Weil der Fensterbauer im Herbst 2006 viel zu tun hat, schreibt er seine Rechnung erst am 02.01.2007. In diesem Fall ist die Vergütung trotz der Rechnung aus dem Jahr 2007 bereits zum 31.12.2009 verjährt, weil bereits im Jahr 2006 von einer Abnahme ausgegangen werden muss.

Unbedingt beachten

Beruft sich der Bauherr/Auftraggeber zu Recht auf Mängel, und zahlt deshalb unter Berufung auf die sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrages den Werklohn ganz oder teilweise nicht, hat dies für den Verarbeiter zumindest den Vorteil, dass insoweit die Verjährung nicht läuft. Das gilt aber nicht, wenn sich der Bauherr/Auftraggeber zu Unrecht auf die Mängel berufen hat. Das kann unangenehme Folgen für den Fensterbauer haben. Ein Beispiel: Ein Bauherr verklagt einen Fensterbauer auf Nachbesserung von vermeintlich undichten Fenstern. Der Prozess dauert unter anderem aufgrund der erforderlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen vier Jahre. Am Ende stellt sich heraus, dass nicht die Fenster undicht sind, sondern der Fehler beim Anschluss des Wärmedämmverbundsystems durch ein anderes Unternehmen gemacht wurde. Der Fensterbauer will nun seinen wegen des angeblichen Mangels zurückbehalten Werklohn. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung. Zu Recht!

Verzögernde Maßnahmen nutzen

Wurden die Forderungen ermittelt, bei denen am 31.12.2010 der Eintritt der Verjährung droht, müssen verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Als solche kommen in Frage:

  • Die Vereinbarung der Verjährungsverlängerung mit der Gegenseite.
  • Verhandlungen über den Vergütungsanspruch mit der Gegenseite.
  • Ein gerichtliches Verfahren über die Forderung. In Betracht kommt hier auch ein gerichtliches Mahnverfahren. Wichtig hier: Läuft ein gerichtliches Verfahren des Bauherren/Auftraggebers über Baumängel, hat dieses auf die Verjährung der Vergütung des Verarbeiters grundsätzlich keinen Einfluss, auch wenn die Vergütung und die Mängel die gleiche Baustelle betreffen. Der Verarbeiter muss hier selber aktiv werden.
  • Erkennt der Vertragspartner den Anspruch an, beginnt mit dem Anerkenntnis die Verjährungsfrist von neuem.

Vorsicht: Um hier keine Fehler zu machen, sollte man im Zweifel einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Mahnschreiben hemmen aber nicht den Lauf der Verjährung.

Die letzten Rettungsanker

Ergibt sich bei der Prüfung der Außenstände, dass eine Forderung verjährt ist, muss überlegt werden, ob nicht doch noch etwas zu retten ist. Dabei ist an folgendes zu denken:

  • Wurde ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart, wird dieser erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Zahlung fällig. Der Gewährleistungseinbehalt ist deshalb häufig noch nicht verjährt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verarbeiter trotz Verjährung mit seinem Werklohn noch gegen Forderungen seines Auftraggebers aufrechnen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann er Leistungen zurückhalten, bis der an sich bereits verjährte Werklohn bezahlt ist.

Der Autor

Dr. Achim Mundt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Partner der Sozietät mundt unger | rechtsanwälte. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte liegt bei Mandaten aus der Glas- und Fensterbaubranche. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen in der technischen und juristischen Fachpresse, u.a. in der GLASWELT.

info@mundtunger.de

https://www.mundtunger.de/

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