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Jetzt mit Steuerlichen Anreizen

Energiekonzept der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 6. Juni insgesamt 39 Eckpunkte zur zukünftigen Energieversorgung Deutschlands sowie zehn zugehörige Gesetzentwürfe beschlossen. Der gestufte und unwiderrufliche Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie bis Ende 2022 war vor der Kabinettssitzung schon fast parteiübergreifender Konsens. Dabei geht es auch um den Umbau der Energieversorgung, denn das Bundeskabinett hat noch einmal explizit die im Energiekonzept (Herbst 2010) vereinbarten Klimaschutzziele bestätigt: Insbesondere sollen bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 40 %, bis 2030 um 55 %, bis 2040 um 70 % und bis 2050 um 80 % bis 95 % gegenüber 1990 reduziert werden. Diese Ziele sind nicht ohne den Gebäudesektor zu erreichen, sodass mehrere der Eckpunkte auch eine hohe Relevanz für Bauhandwerker haben.

Im Gebäudebereich sollen auch in Zukunft wirtschaftliche Anreize und die Anforderungen des Energieeinsparrechts wichtige Elemente zur Steigerung der Energieeffizienz sein. Die Effizienzstandards für Gebäude sollen dazu „ambitioniert“ erhöht werden. Keine neue Erfindung, sondern lediglich eine Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, ist eine schrittweise Heranführung des Neubaustandards an den Niedrigstenergiegebäude-Standard bis 2020 mit der EnEV 2012 – soweit dies „im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist“.

Fördermittel für Gebäudesanierung: Die Finanzmittel des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW werden im Vergleich zu 2011 (936 Mio. Euro) auf 1,5 Mrd. Euro für 2012 bis 2014 erhöht (Punkt 27). Zudem will die Bundesregierung prüfen, ob 2015 eine haushaltsunabhängige Lösung (z.B. weiße Zertifikate) eingeführt werden kann.

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung: Beschlossen wurde vom Bundeskabinett, die energetische Sanierung von Wohngebäuden alternativ zur Zuschuss- und Kreditförderung auch steuerlich anzureizen. Der verabschiedete Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor, die vor 1995 gebaut wurden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Sanierung der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Steuerpflichtige können jährlich 10 % der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen, wenn sie ihre Gebäude vermieten oder verpachten, also damit Einkünfte erzielen. Steuerpflichtige, die das sanierte Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

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