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Arbeitsschutz: Richtlinie zur persönlichen Schutzausrüstung

Der Arbeitgeber muss die Gefährdung beurteilen

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit regelt die Anwendung einer persönlichen Schutz­ausrüstung (PSA). Sie regelt dabei die Auswahl, Bereitstellung, Wartung, Reparatur, den Ersatz sowie die Lagerung von persönlichen Schutzausrüstungen durch den Arbeitgeber sowie seine Verpflichtung zu Unterweisung der Mitarbeiter.

Diese gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Sie stellt eine Maßnahme nach §3 dieses Gesetzes dar.

Bevor Mitarbeiter eine Aufgabe im Betrieb angehen, hat der Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz zuvor die bestehenden Gefährdungen für die Beschäftigten bei dieser Tätigkeit bzw. am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten (Gefährdungsbeurteilung).

Auf dieser Grundlage muss er ermitteln, welche technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind und wenn dies alles nicht greift, muss er eine PSA als individuelle Schutz­maßnahme ermitteln. Die Benutzung einer entsprechenden persönlichen Schutz­ausrüstung gilt dann als Maßnahme des Arbeitsschutzes geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden ­können.

Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge Vorrang vor der Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme. Sind PSA zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit

der Beschäftigten erforderlich, muss der Arbeitgeber diese auch bereitstellen. Da die Kosten für solche Maßnahmen nach §3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten (sprich den Mitarbeitern) nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen ihre persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe) vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Die Notwendigkeit des Einsatzes von PSA führt sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten zu Pflichten.

Umfangreiche Pflichten für die Betriebe

Der Arbeitgeber darf nur PSA auswählen und seinen Beschäftigten bereitstellen, die den Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV) erfüllen. Für jede dieser PSA muss der Arbeitgeber die notwendigen Informationen für ihre Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereithalten (z.B. im Rahmen einer Betriebsanweisung).

Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter in der sicherheitsgerechten Benutzung der PSA zu unterweisen. Grundlage dafür sind die jeweiligen Herstellerinformationen. Bei PSA,

die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (PSA Kategorie III), sind zusätzlich zu den Unterweisungen auch Übungen erforderlich, z.B. bei Atemschutzgeräten, PSA gegen Absturz, PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen, etc.

Auch die Mitarbeiter sind gefragt

Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung, ihre persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen. Auch müssen sie vor jeder Benutzung eine Sicht- bzw. Funktionsprüfung durchführen. Werden dabei Mängel entdeckt, müssen die Angestellten diese unverzüglichen an ihren Arbeitgeber bzw. seinen (Sicherheits-) Beauftragten melden. —

Tipp der Redaktion

Die komplette PSA-Benutzungsverordnung finden Sie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft ­Handel und Warendistribution unter

http://medien-e.bghw.de/gv/psabv/titel.htm

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