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Glasmarkierungen nach DIN 18040

Vorsicht bei Transparenz

Neu in der DIN 18040 Barrierefreies Bauen ist die besondere Berücksichtigung von Personen mit sensorischen Einschränkungen. Die Entwicklung der Altersstruktur der Gesellschaft spielt bei diesen Regelungen eine große Rolle. Gerade beim Einsatz von Glas wird es zunächst darum gehen, die transparenten Bauelemente auch für Menschen mit eingeschränkter Sicht oder Sehbehinderung erkennbar zu machen (Sicherung von Glaswänden und –türen). Ein weiterer Aspekt sind Komfortmerkmale von Glas, die in barrierefreien Räumen zum Tragen kommen.

Für Menschen mit Sehbehinderung können vertikale Glasflächen dann gefährlich sein, wenn diese nicht rechtzeitig erkannt werden. Markierungsstreifen an Glastüren sind ein bewährtes Mittel, um rechtzeitig Signale zu geben. Diese Markierungen sind nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zu gestalten und werden bauteilspezifisch eingesetzt. Hierbei muss man zunächst zwischen Glastüren und Glaswänden unterscheiden. Während Türen quer zur Bewegungsrichtung stehen, sind Wände und Fassaden „Wegbegleiter“ entlang von Verkehrswegen. Entsprechend unterschiedlich sind diese Bauteile zu bewerten.

Da der Weg – z.B. ein Flur – erkennbar hinter den Glastüren weitergeht, ist auf solche Türen besonders hinzuweisen. Dazu sind in zwei Ebenen Markierungen erforderlich: in 40 cm bis 70 cm Höhe und in 120 cm bis 160 cm Höhe. Damit wird sowohl in Knie-, als auch in Augenhöhe ein Signal gesetzt, das jeweils über die gesamte Türbreite zu führen ist.

Die DIN empfiehlt bei einer Streifenform eine durchschnittliche Markierunghöhe von 8 cm bei den einzelnen Elementen. Diese sollten einen Flächenanteil von mindestens 50 % des Streifens einnehmen.

Diese Vorgabe eröffnet eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die es durchaus gestatten, von der üblichen Streifenform abzuweichen. Jede Art von Bildmotiv, Firmenlogo, Schriftzug oder ähnliches kann eingesetzt werden, sofern in den oben genannten Zonen in Knie- und Augenhöhe über die gesamte Türbreite Elemente geführt werden, die mindestens die Hälfte der Fläche abdecken und mindestens 8 cm hoch sind.

Nicht nur die Anordnung der Markierung spielt eine Rolle für die Wahrnehmbarkeit, auch deren Kontrastwirkung. „Stark kontrastierend“ müssen die Elemente sein und jeweils helle und dunkle Anteile enthalten, die wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund berücksichtigen.

Mit dem sogenannten Wechselkontrast wird beispielsweise eine Tür bei ausgeschaltetem Flurlicht mit hellen Signalflächen und bei beleuchtetem Hintergrund mit dunklen Elementen erkennbar gemacht. Hingegen können etwa bei einem Ladeneingang geätzte Flächen ausreichen, da die Tür aus dem Zusammenhang zu erwarten ist.

Neben den Glastüren sind Glaswände ebenfalls zu kennzeichnen. Es gibt aber auch Ausnahmen: So ist eine Schaufensterfront, selbst wenn sie ohne Rahmen ausgeführt ist, durchaus erkennbar, wenn sich dahinter Auslagen befinden und andere Lichtverhältnisse herrschen. Eine situationsbezogene Beurteilung ist stets ratsam: Beispielsweise werden mobile Glaswände etwa in Cafés oder Bäckereien eingesetzt, um den Raum außerhalb des Lokals flexibel nutzen zu können.

Die wechselnden Positionierungen dieser Elemente lassen keine „Gewohnheit“ zu, die einen Raum – beziehungsweise seine Begrenzung – mit einer zuverlässigen Ausdehnung verknüpfbar macht. Auch in diesem Fall ist zu klären, ob bei geschlossener Trennwand eine entsprechende Erkennbarkeit gegeben ist.

Eine wirksame Kennzeichnung von festen Elementen ist auch durch einen undurchsichtigen Brüstungsbereich oder eine deutliche Sockelausbildung zu erzielen.

Transparenz im Badezimmer

Gläserne Trennwände und Glastüren von Duschen sind ein eher wohnungstypisches Thema. Zur barrierefreien Nutzbarkeit des Badezimmers gehört die bodengleiche Dusche, bei der der Bodenbelag einfach durchläuft – ohne Schwelle und mit Gefälle. Duschplätze müssen nach DIN 18040 Teil 2 eine Größe von mind. 120 x 120 cm haben. Neben der Größe ist die Zugänglichkeit des Duschplatzes ein weiterer Aspekt barrierefreier Nutzbarkeit: Die lichte Durchgangsbreite der Glastür darf 80 cm nicht unterschreiten. Zudem ist bei der Anordnung des Zugangs darauf zu achten, dass vor der Tür ausreichend Platz bleibt. Einteilige Türen sind auch dann geeignet, wenn man z.B. auf eine Gehhilfe angewiesen ist und nur eine Hand zum Öffnen der Tür frei hat.

Mit einem gezielten Einsatz sowie klarer Gestaltung und Kennzeichnung können sowohl feste als auch bewegliche Glaselemente zu einer flexiblen und sicheren Nutzung von Gebäuden und Räumen beitragen. —

Christine Degenhart

Die Autorin

Christine Degenhart führt ein Architekturbüro in Rosen­heim und ist Beraterin in Fragen des barrierefreien Planens und Bauens.

http://www.degenhart-architektur.de

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