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Achtung

Unseriöse Adressbuchverlage

Immer wieder bekommen Gewerbetreibende Post von Adressbuchverlagen oder Gewerberegistern, die ihnen eine Eintragung in einem Verzeichnis anbieten, um Kunden besser erreichen zu können. In jedem Fall ist dabei eine erhöhte Vorsicht und eine genaue Prüfung des Angebots zu empfehlen.

Denn aus vielen der verwendeten Bestellformularen geht nicht genau hervor, welche Leistung eigentlich bestellt wird – und oft werden die wahren Kosten geschickt verschleiert und die Rechnung fällt am Ende deutlich höher aus als erwartet. Schließlich werden dann mit Nachdruck gesalzene Beträge gefordert, womöglich für einen kaum sichtbaren Eintrag auf einer unbekannten Internetseite oder in einem gedruckten Gewerbeverzeichnis mit einer Auflage von 98 Stück.

Besonders dreiste Branchenvertreter schrecken auch nicht davor zurück, statt eines Bestellformulars gleich eine Rechnung zu schicken. Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit diesem Thema beschäftigt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt zwei Urteile zum Thema „Adressbuchverlage“ vor.

Fall 1: Bitte aktualisieren Sie Ihre Adressdaten...

Ein Unternehmen bot Einträge in Online-Branchenverzeichnissen für mehrere Städte an. Im Anschreiben, in welchem Überschriften und Logos mit gelber Farbe unterlegt waren, fiel zunächst der Satz ins Auge: „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen.“ Auch eine Einsendefrist war angegeben. Der Herausgeber des Branchentelefonbuches „Gelbe Seiten“ ging nun gegen den Online-Branchenbuchverlag vor. Seiner Ansicht nach sei das Anschreiben wettbewerbswidrig, da es den Eindruck erwecke, die angeschriebenen Unternehmen sollten im Rahmen eines bestehenden Vertrages fehlerhafte Adressdaten korrigieren. In Wahrheit werde jedoch ein neuer Vertrag abgeschlossen. Irreführend sei auch die Angabe: „Preis p.M. Euro 89,00“. Niemand würde daraus auf einen Zweijahresvertrag schließen, bei dem das Entgelt für das erste Jahr (1068,- Euro) als Vorauszahlung zu leisten sei.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass das Anschreiben nicht den Eindruck einer Werbung erwecke. Es enthalte Elemente eines Korrekturabzugs. Der Leser erhalte den Eindruck, die betreffende Leistung sei bereits bestellt. Auch könne durch die gelbe Farbgebung beim flüchtigen Lesen der Eindruck entstehen, das ­Schreiben habe mit den bekannten „Gelben Seiten“ zu tun. Diese Form des Anschreibens sei irreführend, unzulässig und wettbewerbswidrig. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10)

Fall 2: Amtliche Anfrage zur Datenerfassung?

Eine große Anzahl von Gewerbetreibenden hatte ein Anschreiben erhalten, das mit reichlich Verwaltungssprache durchsetzt war. Viele Unternehmen schickten das Formular ausgefüllt zurück – und bekamen bald eine hohe Rechnung. Denn es ging hier um den Neueintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis. Der Preis dafür war angegeben mit „Marketingbeitrag mtl. zzgl. USt: Euro 39,85.“ Viele Kunden waren überrascht, als sie eine Rechnung über 956,40 Euro erhielten – die Vertragslaufzeit war auf zwei Jahre festgelegt und der Betrag einmalig zu zahlen. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ging gerichtlich gegen diese Werbepraxis vor.

Das OLG Düsseldorf gab dem Verband Recht und erklärte diese Form der Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Schreiben erwecke den Eindruck, von einer amtlichen Stelle zu stammen. Auch werde dazu aufgefordert, die bereits vorausgefüllten Adressdaten zu vervollständigen und zu korrigieren. All dies erwecke beim Adressaten nicht den Eindruck, dass für den Neueintrag in ein privates Internet-Branchenbuch geworben werde. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11).

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