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Bauproduktenverordnung verständlich gemacht

Leistungserklärung: So wird’s ganz einfach

Eine Leistungserklärung muss dem Bauprodukt beigefügt werden, wenn dieses von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde. Es geht also darum, zu erklären, dass die wesentlichen Produktmerkmale mit der entsprechenden Norm übereinstimmen. Die Leistungserklärung muss dem Abnehmer – in der Regel dürfte das wohl der Bauherr sein – in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt werden (Artikel 7 BauPVO). Auch kann eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form vom Abnehmer gefordert werden. Die elektronische Variante kann ggf. auch auf einer Website gestellt werden. Und: Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung zehn Jahre lang ­aufzubewahren.

Leistungserklärung selbst gemacht

Das abgebildete Muster einer Leistungserklärung stellt eine mögliche Umsetzung der Vorgaben der BauPVO dar. Die in der Anlage III dieser Verordnung gemachten Angaben sind – bis auf die Aufnahme des CE-Logos – wörtlich übernommen und in kleiner Schriftgröße in der Vorlage eingefügt. Weiter enthält der Formular-Vorschlag fettgedruckte Angaben und Passagen. Diese sind von dem anwendenden Hersteller einmalig auf seine Verhältnisse anzupassen.

Die auf den jeweiligen Auftragsfall bezogenen zu machenden Angaben sind rot fettgedruckt und beziehen sich auf die Identifizierung/Benennung des Bauvorhabens und den Produktnamen.

Weiter gilt es wie bisher eine Auflistung der wesentlichen Merkmale und deren Ausprägung vorzunehmen. Dies ist eine sehr anspruchsvolle und durchaus schwierige Aufgabe: Schließlich sind die Merkmale so anzugeben, wie sie in der Leistungsbeschreibung für das Bauvorhaben gefordert waren. Selten werden in Ausschreibungen aber die geforderten Merkmale so konkret beschrieben. Deshalb wird schon das Anbieten von Fenstern oder Außentüren, die genau für das einzelne Objekt passen, eine anspruchsvolle Zielsetzung darstellen. Als Hilfsmittel stehen dazu die ift-Einsatzempfehlungen für Fenster und Außentüren und zukünftig die von den Fachverbänden unterstützte neue DIN 18055 „Anwendung von Fenstern und Außentüren im Bauwesen“ zur Verfügung. Beide Regelwerke haben das unbedingte Ziel, objektbezogene, anforderungsgerechte Merkmale-Ausprägungen zu ermitteln und auszuschreiben, um zu hohen konstruktiven Aufwand und damit Kosten und Risiken zu minimieren.

Umsetzungsbeispiel

Im gezeigten Beispiel der Fenster für ein Einfamilienhaus sind in der ersten Zeile der Tabelle die Positionen 1 bis 6 zusammengefasst. Sie enthalten Fenster und Fenstertüren in verschiedenen Maßen und Teilungen aus Fichte mit 2-fach Standard-Isolierglas und einer sehr guten warmen Kante. Die angegebenen Klassen für den Windwiderstand und die Schlagregendichtheit entsprechen einer durchaus häufigen Bausituation – zumindest wenn die erhöhten Wind-Sog-Kräfte im Randbereich von Gebäuden berücksichtigt werden. Bei der Luftdichtheitsklasse wurde die Klasse 3 gewählt, die gemäß EnEV bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen gefordert ist.

Da bei diesen Positionen kein erhöhter Schallschutz gefordert ist, kann mit „NPD“ das Nicht-Erklären eines Wertes zum Ausdruck gebracht werden (alternativ könnte für einen Glasaufbau 4/16/4 ohne Prüfnachweis ein Rw von 34 dB aufgrund einer Tabellen-Zuordnung in der Produktnorm DIN EN 14351-1; Tabelle B.2 erklärt werden). Auch bei den „gefährlichen Substanzen“ wird „NPD“ erklärt, da CE-Werte nur aufgrund von europäischen Regelwerken ermittelt und erklärt werden können, diese aber derzeit hierzu noch nicht vorliegen. Die bestehenden nationalen Vorschriften sind natürlich einzuhalten.

In den Positionen 7 bis 9 sind die in gleicher Grundkonstruktion ausgeführten Fenster für die Straßenseite des Objektes ausgeführt. Dort will der Auftraggeber eine erhöhte Schalldämmung von 37 dB haben, die mit einem Glasaufbau von 8/16/4 erreicht werden kann. Dieser Wert – im alten Sprachgebrauch wäre das der Rw,P-Wert – ist durch eine Prüfung im Rahmen des CE-Systems nachgewiesen und kann deshalb in der Leistungserklärung so angegeben werden.

Die Position 10 wurde extra ausgewiesen, da hier ein Fenster mit einem klassischen Oberlichtöffner vorliegt. Für solche Fenster verlangt die Produktnorm, dass sie mit Sicherheitsvorrichtungen wie Putz- und Sicherheitsscheren ausgestattet sind. Die Normenangabe „erfüllt“ bedeutet, dass der verwendete Beschlag die Prüfung mit dem 35 kg-Gewicht bestanden hat.

Bei dem nicht bauaufsichtlich geforderten Merkmal der Schlagregendichtheit wurde vorsichtshalber „NPD“ erklärt. Schließlich kann der Anpressdruck des Flügels bei dem Oberlicht-Beschlag nicht so optimal sein wie bei einem Drehkipp-Beschlag. Eine hohe Schlagregenklasse ist damit nicht sicher erreichbar. Zusätzlich ist gemäß REACH-Verordnung die bestehende Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen zu beachten.

Rückverfolgbarkeit

Dieses Schlagwort spielt in der BauPVO eine wichtige Rolle. Für die betriebliche Praxis sollte diese aber nicht überstrapaziert werden. Nach § 11 ist u.a. die Pflicht der Hersteller, „eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung“ an den Bau­produkten anzubringen. Es ist hier die Identifizierung des jeweiligen Herstellers gemeint und betrifft nur solche Produkte, für die es eine harmonisierte Produktnorm gibt. Letztere sind in Veröffentlichungen der Europäischen Kommission im Europäischen Amtsblatt (OJC) aufgelistet. Für Zwecke des Fenster-, Haustüren- und Fassadenbaus wird eine Lösung, wie in vorstehender Abbildung gezeigt, vorgeschlagen.

Diese Kennzeichnung an jedem Element ist einfach realisierbar und enthält alle in der BauPVO geforderten Detailangaben – bis auf die „Herstellung einer Verbindung zur Leistungserklärung“, die für entbehrlich angesehen wird. Die Aufkleber werden in den Falzbereich eingeklebt und bleiben dauerhaft lesbar. Durch die Verwendung des Firmen-Logos sind sie neben der Kennzeichnung gewissermaßen auch Werbeträger.

Ein Ausblick

Für das Handwerk positiv ist der dritte Absatz des Artikels 4 in der BauPVO. „Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist“, heißt es dort.

Diese Formulierung entspricht der alten Rechtssicht des Bauproduktengesetzes (BauPG). Insofern werden aus Sicht der Autoren keine neue Haftungsrisiken gesehen.

Dennoch wird nicht in Abrede gestellt, dass die beschriebenen objektspezifischen Angaben in der Leistungserklärung sowohl für kleine als auch für große Betriebe eine Herausforderung darstellen. Im Vergleich zur bisherigen Anwendung der CE-Kennzeichnung sind die Dinge aber inhaltlich gleich geblieben – lediglich die äußere Form und das formale Drumherum haben sich geändert bzw. sind ausgeweitet worden.

Ganz besondere Schwierigkeiten bzw. ein sehr hoher Umsetzungsaufwand bestehen für Hersteller mit einer breiten Produktpalette hinsichtlich verschiedener Rahmensysteme und eventuell auch noch zusätzlich verschiedener Rahmenmaterialien. Da sich dabei die Möglichkeiten von Werten oder Klassen für die Leistungserklärung multiplizieren, besteht die Notwendigkeit, Tausende verschiedener möglicher Angaben richtig zu handhaben und zuzuordnen. Dies insbesondere dann, wenn an Händler für anonyme Kunden oder auch an Wiederverkäufer verkauft wird, welche die wirklichen objektspezifischen Anforderungen kaum selber kennen, geschweige denn diese konkret an den Hersteller weitergeben.

Ein Lösungsweg könnte hierbei die Deklaration von Mindest-Werten in der Leistungserklärung sein. Die „Gefahr“ dabei ist, dass dann objektspezifisch höhere Werte/Klassen gewollt oder gebraucht werden und die gelieferten Fenster aus formalen Gründen (nämlich den erklärten Mindest-Werten) nicht eingebaut werden dürfen.

Mit den vorstehenden Ausführungen soll die handwerkliche Sicht der Dinge auf die neue Anforderung nach einer Leistungserklärung gemäß BauPVO dargestellt werden. Ihre Anwendung bedeutet zwar Aufwand, wird aber nicht zum wirklichen Hexenwerk. —

Reiner Oberacker

Inhalt der Leistungserklärung

Aus Artikel 6 des Bauproduktengesetzes

(1) Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an.

(2) Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

  • a) den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;
  • b) das System oder die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V;
  • c) die Fundstelle und das Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung, die zur Bewertung der einzelnen Wesentlichen Merkmale verwendet wurde;
  • d) soweit zutreffend, die Fundstelle der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben des Herstellers erfüllt.

(3) Zusätzlich enthält die Leistungserklärung ­Folgendes:

  • a) den Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation;
  • b) die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden; DE L 88/12 Amtsblatt der Europäischen Union 4.4.2011
  • c) die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;
  • d) soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung, falls erforderlich, auf der Grundlage einer Berechnung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurden;
  • e) die Leistung derjenigen Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungs­zwecke ­beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu ­be­rücksichtigen sind, wo der Hersteller ­eine ­Bereitstellung des Produkts auf dem Markt ­beabsichtigt;
  • f) für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, die Buchstaben „NPD“ (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt);
  • g) wenn eine Europäische Technische Bewertung für das Produkt erstellt wurde, die Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung des Bauprodukts in Bezug auf alle Wesentlichen Merkmale, die in der entsprechenden Europäischen Technischen Bewertung enthalten sind.

(4) Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellt.

(5) Die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Informationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.

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