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Neue Serie zur Bauproduktenverordnung (BauPV)

Händler oder Hersteller — das ist hier die Frage

Die BauPV konkretisiert für Bauprodukte die Anforderungen des aus dem Jahr 2008 stammenden Beschlusses des europäischen Parlaments und des Rates (Nr. 768/2008/EG) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten im Allgemeinen. Die seit dem 24. April 2011 laufende Übergangsfrist gibt allen Beteiligten bis zum 01.07.2013 Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Bauprodukte, die bis zum 30.06.2013 ordnungsgemäß CE-gekennzeichnet (Lagerware) wurden, dürfen danach noch unverändert abverkauft werden.

Die Bestimmungen der BauPV verpflichten jeden Beteiligten in der Lieferkette dazu, Bauprodukte nur dann in Europa bereitzustellen, wenn deren Hersteller und ggf. der Importeur ein­deutig ­erkennbar und Gebrauchsanleitung und Sicher­heitsinformationen beigefügt sind.

Bei Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder einer europäischen ­technischen Bewertung entsprechen, müssen die wesentlichen Leistungsmerkmale aus­gewiesen werden („Leistungserklärung“) und zusätzlich eine CE-Kennzeichnung angebracht sein.

Gestiegene Ansprüche

Der Anspruch der neuen BauPV ist es, das Vertrauen der Bürger in CE-gekennzeichnete Produkte zu stärken. Die CE-Kennzeichnung signalisiert nach der bis zum 30.06.2013 geltenden Bauproduktenrichtlinie, dem Kunden im Wesentlichen die Übereinstimmung („Konformität“) des Produktes mit der zugehörigen harmonisierten Europäischen Norm (hEN). Die Einführung der Leistungserklärung mit der BauPV zum 01. 07. 2013 ändert vieles, denn diese Leistungserklärung übergibt der Hersteller dem Kunden und sichert ihm damit die Leistung hinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Bauproduktes zu. Die Leistungserklärung ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung, das heißt, sie existiert für jedes CE-gekennzeichnete Produkt.

Die BauPV fordert wie bislang schon in der Bauproduktenrichtlinie:

  • eine CE-Kennzeichnung,
  • eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durch den Hersteller und
  • eine Erstprüfung (ITT) der Produkte,

wenn es für das Bauprodukt eine europäische harmonisierte Produktnorm gibt.

Betroffene Akteure

Die knapp gefasste Bauproduktenrichtlinie enthält viele Forderungen, die bisher nur in erläuternden Dokumenten deutlich wurden. Diese sind jetzt direkt im Text der Verordnung präzisiert. So wurden auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure in Kapitel III der BauPV in sechs eigenen Artikeln präzisiert, in denen die Regeln für das Inverkehrbringen bzw. auf dem Markt bereitstellen von EU Bauprodukten beschrieben werden. Wirtschaftsakteure sind: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Auf den Be­vollmächtigten wird im Weiteren nicht näher eingegangen: Er ist in der Europäischen Gemeinschaft ansässig und vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen bestimmte Aufgaben ­wahr­zunehmen.

Die umfangreichsten Pflichten hat der Hersteller, da nur er bestimmte Aufgaben wahrnehmen kann. Weil nur er den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist der Hersteller für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und natürlich die werkseigene Produktionskontrolle verantwortlich.

Zwischen dem Importeur und dem Händler wird unterschieden, da der Importeur Produkte­ aus Drittländern in den europäischen Gemeinschaftsmarkt einführt und häufig die einzige Schnittstelle zum eigentlichen Hersteller darstellt. Der Importeur muss sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der ­Gemeinschaft geltenden Anforderungen überein­stimmen.

Bei Produkten, die aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, muss der Importeur seinen Namen und seine Kontaktanschrift möglichst auf dem Produkt angeben.

Der Händler muss sich vergewissern, dass Produkte (sofern diese in der EU in den Verkehr gebracht werden) CE-gekennzeichnet sind, ggf. der Importeur sich auf dem Produkt kenntlich gemacht hat und die Gebrauchsanleitung bzw. Sicherheitsinformationen beiliegen. Dafür muss er die notwendige Sachkenntnis haben, um beurteilen zu können inwiefern das von ihm vertriebene Bauprodukt einer harmonisierten europäischen Produktnorm unterliegt.

Bei Produkten, die nicht der Leistungserklärung entsprechen oder andere Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, muss der Händler sicherstellen, dass diese Produkte nachgebessert werden, oder soweit angemessen zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Die BauPV legt auch fest, dass derjenige, der wesentliche Eigenschaften eines Produktes hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Konformitätserklärung verändert (z.B. Nachrüsten eines Glasausschnittes), zum Hersteller wird und damit dann die Pflichten und Aufgaben eines Herstellers erfüllen muss. Der Händler erhält dadurch auch eine umfangreiche Pflicht zur Überprüfung der relevanten Informationen (technische Dokumente), die als Basis für die Leistungserklärung dienen. Dies gilt genauso, wenn ein Handelsunternehmen ein Bauprodukt unter seinem Namen oder als eigene Handelsmarke in Verkehr bringt. —

Tipp der Redaktion: Weitere Informationen zu den Aufgaben und den ­Regelungen im Detail werden in nachfolgenden ­Ausgaben der GLASWELT beschrieben. Details, Praxis­tipps sowie aktuelle FAQ´s finden sich auch im ift-Themen­dienst unter http://www.ift-rosenheim.de/bauproduktenverordnung_baupvo.

Literaturtipp

Kommentar Produktnorm Fenster + Außentüren DIN EN 14351-1

Der Kommentar bietet auf über 300 Seiten Unterstützung beim Umgang und der richtigen Auslegung der DIN EN 14351-1 und den CE-Regelungen gemäß Anhang ZA. Der Normtext ist vollständig enthalten und wird durch Tabellen, Bilder und Beispiele erläutert. Der Kommentar enthält zudem die wichtigsten Fundstellen aus 225 Normen im Originaltext. Das Werk enthält somit alle erforderlichen Informationen und der Leser braucht keine zusätzlichen Normen oder Regelwerke.

https://www.ift-rosenheim.de/shop/

Wissen Kompakt

Wirtschaftsakteure: Wer ist was?

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Rolle im Herstellungs-, Liefer- und Vertriebsprozess des Produktes festgelegt:

  • Der Hersteller vermarktet ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke, gleich ob er das Produkt selbst herstellt oder es herstellen lässt.
  • Der Importeur/Einführer ist in der Europäischen Union ansässig und bringt ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr.
  • Der Händler ist jede Person in der Lieferkette, außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

Die Autoren

Prof. Ulrich Sieberath ist Leiter des ift Rosenheims. ­Andreas Woest ist Leiter des ift Normungszentrums. Seine Kenntnisse zu den Regularien der BauPV gibt er im Rahmen von Seminaren und Schulungen weiter.

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