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Bauproduktenverordnung — Das meint die Glasbranche

Nicht gewollt und nicht gebraucht?

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist die Weiterführung der Bauproduktenrichtlinie (CE-Kennzeichnung) aus dem Jahr 1988. Der wichtigste Unterschied zwischen der neuen „europäischen Verordnung“ und einer „europäischen Richtlinie“ liegt darin, dass die Verordnung unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten der EU darstellt, und nicht wie die Richtlinie, erst in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Zusammen mit den harmonisierten europäischen Produktnormen wurde bereits im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie die CE-Kennzeichnung für alle Glasprodukte verpflichtend, die innerhalb der EU vertrieben werden. Mit der Einführung der BauPVO ist aber zu beachten, dass die Abgabe von Leistungserklärungen auch für jedes Glasprodukt verpflichtend wird. Dies beinhaltet zahlreiche technische Daten eines Glasprodukts, die bei Isolierglas zudem für den spezifischen Aufbau angegeben werden müssen. Bei Isoliergläsern können sich so aufgrund ihrer vielfältigen Funktionen viele tausend mögliche Aufbauten ergeben, für die der Anbieter jeweils eine eigene Leistungserklärung bereitstellen muss.

Eine solche Leistungserklärung muss für jedes Produkt dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bevor es in Verkehr gebracht wird und muss spätestens für die erstmalige Lieferung eines Produkts erfolgen, wenn die Lieferung das Werk verlässt. Für die Verarbeiter und Händler ist dies eine große logistische Herausforderung und wird in Summe in Papierform extrem aufwendig.

Die Bereitstellung der Leistungserklärungen ist hierbei jedoch nur für abgeschlossene Aufträge möglich. Eine Abgabe bzw. Erstellung der Leistungserklärung zusammen mit dem Angebot ist nicht zulässig. Diese Bedingungen sowie weitere Detailfragen der BauPVO werden in sogenannten „delegierten Rechtsakten“ noch weiter ausgeführt. Derzeit sieht die Bauproduktenverordnung grundsätzlich sowohl die gedruckte als auch die elektronische Form zur Abgabe der Leistungserklärung vor. Für eine webbasierte Veröffentlichung fehlt noch die Zustimmung der EU-Kommission durch einen „delegierten Rechtsakt“. Dieser wurde von der Kommission für den Herbst 2013 zugesagt.

Nachfolgend die Statements aus der Glasbranche.

GLASWELT: Sehen Sie eine verbesserte Produkt-Sicherheit für den Endkunden durch die neue Verordnung?

Michael Elstner, AGC Interpane – Eine erhöhte Produktsicherheit ist durch die BauPVO sicher nicht zu erwarten. Wie bei der CE-Kennzeichnung auch, wird durch das CE-Zeichen und die Leistungserklärung die Konformität mit der entsprechenden Produktnorm bestätigt. Eine Definition der Qualität erfolgt damit nicht.

Es ist weiterhin zu empfehlen, Produkte mit zusätzlichen, freiwilligen Zertifizierungen zu verwenden – so z.B. mit dem RAL-Gütezeichen für Mehrscheiben-Isolierglas.

Ralf Greiner, Guardian Thalheim GmbH – Eindeutig Ja, da die Leistungserklärungen chargenbezogen bis zum letzten Glied der Lieferkette erstellt werden müssen und es damit einen direkten Bezug zum gelieferten Produkt gibt. In jedem Bundesland wird eine Marktüberwachungsbehörde installiert, die durch das DIBt koordiniert wird.

Diese dürfen Waren aus dem Verkehr ziehen und Strafen aussprechen. Damit erhöht sich der Druck auf alle Hersteller und Verarbeiter. Durch die rechtswirksame Signatur unter jeder dieser Leistungserklärungen, sind diese verbindlich für jedes Produkt

Bruno Gygax, Glas Trösch Holding AG – Nein. Heute wird in Brüssel der Verbraucherschutz für die Endkunden verordnet und Brüssel ist sehr weit weg vom täglichen Geschäft in den Produktionsbetrieben. Der Endkunde bekommt im Bauglasbereich bereits heute ein Produkt mit CE-Kennzeichnung. Das Glasprodukt wird mit dieser neuen Verordnung nicht besser. Es wird aber durch die größere Administration teurer.

Klaus Huntebrinker, Isolar Glas Beratung – Nein! Das gilt zumindest für die Bauglas-Produkte, nachdem die Leistungserklärungen weiterhin exakt die Produktdaten enthalten werden, die auch bisher schon mit der CE-Kennzeichnung weiterge­geben werden. Deshalb ist die CE-Kennzeichnung für den Verbraucherschutz völlig ausreichend.

Thomas Stukenkemper, Flachglas Markenkreis – Bei unseren Glasprodukten sehe ich durch die neue Verordnung keine verbesserte Produkt-Sicherheit für den Endkunden gegeben.

Die Produktleistung, die der Hersteller nun erklären muss, war und ist auch ohne die Erklärung vorhanden. Jeder seriöse Produzent hat die Leistungsdaten seiner Produkte bislang schon mit dem CE-Zeichen angegeben und auch eingehalten.In diesem Sinne stellen die Anforderungen der neuen BauPV nur einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand dar.

Ralf Vornholt, Saint Gobain Glass Deutschland GmbH – Nein! Die Produkte entsprechen bereits heute den europäisch harmonisierten Produktnormen. Und Qualitätssiegel werden nur von Vereinen zur Gütesicherung vergeben und nicht von der EU-Kommission. Bekannt sind bei uns in Deutschland die RAL-Gütegemeinschaften, beispielsweise für MIG die RAL Gütegemeinschaft Mehrscheiben Isolierglas e.V.

GLASWELT: Was kommt jetzt auf den „kleinen“ Glasverarbeiter sowie auf die Glashändler zu?

Michael Elstner – Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller/Verarbeiter die Verantwortung für die Konformität mit der erklärten Leistung. Händler dagegen müssen u.a. nach den Vorschriften der BauPVO beachten, dass Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und die erforderlichen Dokumente, Anleitungen, Sicherheitsinformationen etc. beigefügt sind oder auch geeignete Lagerungs- und Transportbedingungen sicherstellen.

Ein Händler gilt als Hersteller, wenn er Glas unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann. Dann treffen auch ihn die Pflichten des Herstellers. Entsprechend des Geltungsbereiches der BauPVO werden die üblichen Flachglasprodukte von dieser erfasst und so sind die Vorschriften der BauPVO entsprechend zu beachten. Nicht in den Geltungsbereich fallen Gläser für den Innenausbau (Küchenrückwände, Gastüren, Duschen etc.). Hier entfallen die Pflichten der Bauproduktenverordnung.

Für den „kleinen“ Glasverarbeiter werden Konsequenzen durch die BauPVO kaum zu erwarten sein. Für alle anderen Anwendungsbereiche, die von der BauPVO erfasst sind, muss der verarbeitende Glasbetrieb die Anforderungen erfüllen. Zu beachten sind weitere Vorschriften der BauPVO für den Glaser nur, wenn er als Händler auftritt. Dann sind die oben beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Ralf Greiner – Für die Händler stellt es sich einfach dar. Sie müssen sicherstellen, dass alle Leistungserklärungen der Lieferanten, entsprechend an die Weiterverarbeiter/Endkunden geleitet werden. Die Dokumente müssen ggf. aus einer größeren Charge so oft kopiert werden, wie diese auf kleine Einzellieferungen verteilt wird.

Bei der Verarbeitern – z.B. den ISO-Herstellern – ist es komplizierter. Diese müssen zum einen alle Leistungserklärungen der Basisglaslieferanten erfassen und ablegen. Dann muss für jedes neu hergestellte Produkt – z.B. ein Isolierglas mit einem bestimmten Aufbau – eine neue Leistungserklärung mit den enstsprechenden Produktinformationen erstellt werden.

Jeder Verarbeiter muss die normgerechte Ermittlung aller Parameter seines Produkts (z.B. die Transmissions- und Reflexionseigenschaften des fertigen Isolierglases) sicherstellen. Das wird umso komplizierter, je unterschiedlicher die verwendeten Basisgläser sind (z.B. verschiedene Hersteller). Es muss zudem eine echte Rückverfolgbarkeit aller Einzelkomponenten gegeben sein.

Bruno Gygax – Für Verarbeiter ist die Umsetzung sicher schwieriger. Sie müssen teure Software-Anpassungen finanzieren und eine größere administrative Leistung erbringen. Zudem wird der Einkauf aufwendiger. Leider hat der „kleine“ Glasverarbeiter so weniger Mittel für seine Kernkompetenz, die Kunden schnell und flexibel mit hoher Qualität zu beliefern.

Klaus Huntebrinker – Die Verordnung ist zutiefst feindlich für kleine und mittlere Glasverarbeiter, denn sie belastet diese mit hohen bürokratischen Anforderungen. Software-Lösungen sind für kleine Betriebe im Verhältnis kostspieliger. Flexibles, marktgerechtes Einkaufen wird für sie mithilfe der BauPVO erschwert und nicht erleichtert. Der Druck auf Glashändler wird weiter zunehmen. Das System der Leistungserklärungen stellt sie noch dringender vor die Wahl, ihre Quellen offenzulegen. Da fragt der Kunde lieber gleich beim Hersteller an. Viel zu wenig thematisiert wird auch die „Auslese“ bei den Prüfstellen, die durch die BauPVO ausgelöst wird. Gerade für die kleineren Betriebe sind die Hürden bei der Akkreditierung so hoch, dass sie die Investitionen dafür lieber gleich in den Aufbau alternativer Geschäftsfelder stecken. Noch scheint bei der Bauproduktenverordnung nicht alles zu spät zu sein. Wie aus „Insiderkreisen“ zu hören ist, wird in Brüssel nicht nur an „delegierten Rechtsakten“ mit Vorgaben zur Umsetzung einiger Vorschriften der BauPVO gearbeitet, sondern auch an einer Revision des Anhangs III mit dem Muster für die Leistungserklärungen.

Thomas Stukenkemper – Die Anforderungen an Verarbeiter und Glashändler sind unterschiedlich. Wenn Glasverarbeiter Bauprodukte (z.B. ISO, ESG, VSG) für Anwendungen produzieren, die einer Produktnorm unterliegen, gelten für diese die gleichen Anforderungen wie für „große“ Glasverarbeiter: Sie müssen die Leistung ihrer Produkte erklären. Ist die Produktpalette bzw. die Anzahl der unterschiedlichen Isolierglasaufbauten eines „kleinen“ Glasverarbeiters überschaubar, können die verschiedenen Leistungserklärungen vermutlich ohne ein Berechnungsprogramm erstellt, verwaltet und dem Kunden bereitgestellt werden.

Ein Glashändler muss hingegen die Leistung der von ihm vertriebenen Produkte nicht erklären – er hat gegenüber seinem Kunden nur die Verfügbarkeit der Leistungserklärungen seines Lieferanten, der das Produkt produzierte, sicherzustellen. Verfügt dieser Lieferant über eine leistungsfähige Lösung, z.B. eine Datenbank im Internet, ist die Anforderung für den Glashändler beherrschbar.

Ralf Vornholt – Für die „kleinen“ Glasverarbeiter geht die Umsetzung der BauPVo nur in Zusammenarbeit mit den Systemhäusern. So entstehen Kosten. Für Händler ist es leichter. Sie müssen nur die Leistungserklärungen der Hersteller weiterreichen und dokumentieren. Verkauft­ der Händler Produkte unter seinem Handelsnamen, gilt er selbst als Hersteller und ist verpflichtet Leistungserklärungen zu erstellen.

GLASWELT: Wie setzen Sie als Unternehmen/Gruppe die neue Bauproduktenverordnung um?

Michael Elstner – Bereits bei der Umsetzung der CE-Kennzeichnung wurde innerhalb der Interpane Gruppe ein CE-Service im Internet bereitgestellt. Dort können sich Interessierte auf Basis der Auftragsnummer direkt die CE Deklaration in Deutsch, Englisch oder Französisch erstellen. Hinterlegt sind auch die Konformitätserklärungen für das jeweilige Bauprodukt. Mit der Einführung der BauPVO wird dieser Service weitergeführt.

Ralf Greiner – Die Leistungserklärungen basieren auf den bereits vorhandenen CE-Kennzeichnungen. Für jede einzelne Produktcharge wird von uns ein Dokument erstellt, das mit der Signatur des verantwortlichen Managements versehen ist. Erforderlich war ein Update aller relevanten EDV-Systeme, um diese Dokumente für Vertrieb und Logistik automatisch für jede Glaslieferung zu erstellen. Verarbeiter müssen darauf achten, ob sich die Anforderungen an die werksinterne Qualitätskontrolle nicht geändert haben, da die relevanten Bauprodukte schon von den entsprechenden europäisch harmonisierten Produktnormen erfasst sind - Stichwort CE-Kennzeichnung.

Bruno Gygax – Nach den guten Informationsveranstaltungen des BF und des VFF zur BauPVO haben wir uns bei der Umsetzung der neuen Bauproduktenverordnung für eine möglichst schlanke Lösung entschieden.

Dr. Klaus Huntebrinker – Im Hinblick auf die Umsetzung steht die Bauproduktenverordnung in einer konsequenten Reihe mit der bisherigen Bauproduktenrichtlinie und der Einführung der harmonisierten europäischen Produktnormen. Fortgesetzt werden dabei Fehlentwicklungen, die nicht ausbleiben können, wenn Gesetze zu weit entfernt von Produkten und Märkten entworfen werden. Umständliche Worthülsen ersetzen verständliche Inhalte. Nach dem Motto „Hoch lebe der Vorgang“ wird das Ableisten von Ritualen mit Bewusstsein für Qualität verwechselt. Dabei sind Rituale in Verbindung mit der ernst zu nehmenden Androhung von Sanktionen (Marktüberwachung) ein Szenario, mit dem allenfalls so etwas wie ein formaler Gehorsam erzeugt wird. Die Mitglieder der Isolar Gruppe werden diesen Gehorsam leisten und ihren Kunden die geforderten Leistungserklärungen bereitstellen. Und die Isolar Betriebe werden ihren Kunden als Partner zur Seite stehen, sie bei der Umsetzung der Anforderungen unterstützen.

Thomas Stukenkemper – Wir setzen die neue Bauproduktenverordnung dadurch um, dass wir unser vorhandenes EDV-Werkzeug GlasPlan dazu nutzen, dass die produzierenden Mitglieder damit die vorgeschriebenen Leistungserklärungen erstellen können. Diese beinhalten zahlreiche technische Daten eines Glasprodukts, die bei Isolierglas zudem für den spezifischen Aufbau angegeben werden müssen. Aufgrund der vielfältigen Funktionen von ISO ergibt sich ein Isolierglasprogramm, das für unsere Gruppe über 300000 mögliche Aufbauten mit jeweils eigenen Leistungserklärungen umfasst. Diese Vielfalt lässt sich nur mit einem elektronischen Werkzeug beherrschen. Dabei bietet eine EDV-technische Lösung den Vorteil, dass die Leistungserklärungen den Kunden via Internet zur Verfügung gestellt werden können.

Ralf Vornholt – Wir veröffentlichen die Leistungserklärungen auf unserer Website. Auf den Lieferpapieren findet der Kunde einen Link, mit der er ohne Suchen den direkten Zugang zu der entsprechenden Leistungserklärung erhält. Diese webbasierten Veröffentlichung sieht die BauPVo zwar grundsätzlich vor, jedoch fehlt noch die Zustimmung der EU-Kommission.

Wir arbeiten dennoch seit Juli 2013 mit dieser Lösung, da eine papierbasierte Lösung aufgrund der Variantenvielfalt von Glasprodukten praktisch anders nicht umzusetzen ist.

GLASWELT: Bedeutet diese Umsetzung für Sie einen hohen Aufwand?

Michael Elstner – Da die BauPVO die Weiterführung der BauPR ist, war der Aufwand für uns gering. Wir können unseren Kunden den bewährten Service zur Verfügung stellen. Die BauPVO ­fordert allerdings, dass die Leistungserklärung ­ ein aktiver Prozess ist. Das heißt, wenn der Kunde die Leistungserklärung in gedruckter Form ­fordert, ist diese auch entsprechend vom Hersteller/Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Darin kann ein Mehraufwand begründet sein.

Ralf Greiner – Speziell die Umstellung der EDV-Systeme war aufwendig und musste für die gesamte Guardian Europe Gruppe realisiert werden. Alle Leistungserklärungen müssen nach neuer ­ Gesetzeslage in der jeweiligen Landessprache des Empfängers der Ware erstellt werden.

Alle nötigen Daten sind jedoch vorhanden, da diese für die CE-Kennzeichnung bereits seit 2006 erfasst werden. Die Nachverfolgung der Produkte und der entsprechenden Qualitätsdokumente ist durch die ISO 9001 ebenfalls bereits geregelt.

Bruno Gygax – Für uns bedeutete die Umsetzung für die Erstellung der Leistungserklärungen in der Vorbereitungsphase vor allem einen großen Aufwand für die IT. In der Anwendung sollte die Erstellung der Leistungserklärung kein großer zusätzlicher Aufwand sein. Ganz abgesehen von der neuen großen Papierflut und dem Archivierungsaufwand für die Leistungserklärungen.

Grundsätzlich sind wir als Unternehmen gegen eine solch aufgeblähte Administration. Es bringt nur zusätzlichen Aufwand für uns und die Produkte werden für den Kunden nicht besser und unsere Betriebsergebnisse werden auch nicht besser. Zusätzlich benötigen die Bundesländer Kontrollstellen zur Überprüfung der Umsetzung und das kostet wieder mehr Steuergelder der privaten Haushalte und der Unternehmen.

Klaus Huntebrinker – Die Frage nach dem Aufwand steht immer im Zusammenhang mit der Frage nach neuem Nutzen für den Kunden und dem erzielbaren Ertrag. Weder das eine noch das andere ist bei den Glasprodukten für den Hersteller und den Verarbeiter durch die neue BauPVO erkennbar. Deshalb ist hier jeder Aufwand nicht nur hoch, sondern zu hoch.

Thomas Stukenkemper – Unser Aufwand dafür ist nicht unerheblich, jedoch beherrschbar. Denn mit GlasPlan besitzen wir ein Ausschreibungsprogramm für Isoliergläser. So nutzen wir dieses Programm auch zur Erstellung des CE-Zeichens unserer Isoliergläser. Die Datenbasis für die Leistungserklärungen ist somit vorhanden, denn inhaltlich sind diese Dokumente fast identisch. Wir wollen mit GlasPlan künftig auch noch die Leistungserklärungen für monolithische Gläser – also ESG- und VSG-Produkte – ausgeben können.

Ralf Vornholt – Die Umsetzung der BauPVo bedeutet für die Hersteller einen hohen Aufwand. Eindeutig Ja! IT- Lösungen müssen erarbeitet und umgesetzt werden. Dies erfordert die Zusammenarbeit mit den Software-Häusern und die Bereitstellung von Personal- und IT- Ressourcen.

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