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Steuerliche Vorteile nutzen

Handwerkerbonus auch für Neu- und Umbauten?

Verbraucher können ihre Handwerkerrechnung auch bei Neu- und Umbauten der Einkommensteuererklärung beilegen, so vor Kurzem ein Bericht auf handwerksblatt.de. Bislang wurde der Handwerkerbonus lediglich für Renovierungen sowie Arbeiten zur Erhaltung und Modernisierung gewährt.

Mit der Handwerkerrechnung reduziert sich die Einkommensteuer des Kunden um 20 %, bis zu 1200 Euro im Jahr. Berechtigt für den Steuerabzug sind beispielsweise Wärmedämmungen, der Fensteraustausch oder die Reparatur an der Heizungsanlage.

Umstritten sei lange Zeit die Frage gewesen, ob die Steuerförderung auch Maßnahmen umfasse, die steuerlich zu Herstellungskosten führen, heißt es in dem Bericht. Dies sei etwa bei umfassenden Sanierungen der Fall, wenn man das Dachgeschoss ausbauen oder einen Wintergarten errichten lässt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 61/10) kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. „Es wird nicht mehr differenziert zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten“, erklärt Matthias Lefarth, Leiter der Steuerabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks ZDH.

Trotzdem könnten Bauherren von dem Urteil profitieren. „Zum Beispiel dann, wenn sie erst in ihr neues Gebäude einziehen und später noch Arbeiten durchführen lassen“, so Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Auch wenn einzelne Finanzgerichte derzeit noch den Steuerabzug verneinen – etwa bei einer geringfügigen Wohnflächenerweiterung oder im Falle des Umbau einer Terrasse zu einem Wintergarten, sollte der Kunde des Handwerkers die Kosten dennoch ansetzen. Die Entscheidung des höchsten Steuergerichts habe umfassende Geltung, betont Steuerberater Deutsch.

Die Finanzverwaltung habe das Urteil von 2012 jetzt amtlich veröffentlicht und sich damit offiziell zur Anwendung verpflichtet. „Betroffene haben gute Chancen bei ihrem Finanzamt“, erklärt Markus Deutsch.

Die Anforderungen für den direkten Steuerabzug der Aufwendungen gelten nach wie vor: Die Kunden müssen eine Rechnung des Handwerkers mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und die Zahlung auf dessen Konto auf Nachfrage ihres Finanzamts einreichen.

Auf der Rechnung müssen Material- und Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sein, denn den Steuerabzug gibt es nur für die reinen Arbeitskosten.

Der NVL weist zusätzlich darauf hin, dass auch nach einem Umzug Kosten für die Instandhaltung der alten Wohnung steuerlich begünstigt sein können. Betroffene sollten aber auch hier die Aufwendungen geltend machen. Sofern die Finanzämter die Anerkennung verweigern, könne man unter Hinweis auf die Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12) Einspruch ­einlegen.

https://www.zdh.de/ | https://nvl.de/en

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