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Elektro-Autos und Führerscheinklassen

Augen auf im Straßenverkehr

_ Alle zwei Jahre trifft sich die Automobilindustrie auf der Internationalen Automobilausstellung in Frankfurt um die neuesten Modelle und Techniken vorzustellen. Sehr gespannt waren viele Besucher dieses Jahr auf die rein elektrisch angetriebenen Fahrzeuge, die sicher einen Trend für die Zukunft bilden werden.

Energieeffizient zum Kunden

Auch wenn das Angebot an Elektrofahrzeugen noch sehr überschaubar ist, es ist die eine Frage, die alle interessiert: Wie viel Reichweite hat das angebotene Modell? Mag diese Frage beim Familienvater eine wichtige Rolle spielen, wenn das Auto auch für den Wochenendtrip oder den Urlaub verwendet werden soll, so spielt gerade diese Fragen bei vielen Service- oder anderen Einsatzfahrzeugen von Handwerksbetrieben eigentlich gar keine Rolle. Gerade das regionale Tätigkeitsfeld lässt keine großen Fahrstrecken zusammen kommen und weitere Fahrstrecken am Wochenende entfallen in der Regel. So gesehen kann ein Elektroauto mit einer Reichweite von mehr als 100 km die optimale Lösung sein, denn gerade im Verkauf oder beim Service müssen keine großen Lasten bewegt werden. Auch das Auftanken am Abend sollte aufgrund vorhandener Starkstromanschlüsse in den Betrieben sicher kein Problem sein.

Energieffiiziente Produkte verkaufen und unweltbewusst und energieeffizient zum Kunden zu fahren, ließe sich zudem sicher Marketing technisch sehr gut vermarkten.

Umdenken ist gefragt

Wie bei vielen anderen Dingen muss auch hier ein Umdenken stattfinden. Das optimale Fuhrparkkonzept in der Zukunft wird sicher aus einem gesunden Mix von elektrisch und brennstoffbetriebenen Fahrzeugmodellen bestehen, um für alle Einsatzfälle gerüstet zu sein. Überlegungen, die bei der Erneuerung von Fahrzeugen im Fuhrpark mit einfließen sollten. —

Olaf Vögele

Nachgefragt beim Experten für die Führerscheinausbildung

GLASWELT – Wir hören immer wieder von Diskussionen, wenn es um die Frage geht, wer mit welchem Führerschein welches Fahrzeug mit Hänger fahren darf?

Thorsten Hardt – Seit dem 19.01.2013 gibt es wieder einmal einige Neuerungen im Bereich der Führerscheine. Eine davon ist die Führerscheinklasse B96, die das Fahren mit Hänger bis zu 4,25 t zGG (zulässiges Gesamtgewicht) ermöglicht. Hierzu müssen ca. 7 Stunden investiert werden, die sich in Theorie und Praxis unterteilen. Dann kann mit einer entsprechenden Bescheinigung des Fahrlehrers ein neuer Führerschein ohne Fahrprüfung und theoretische Prüfung beantragt werden. Damit können Fahrzeugkombinationen bis 4,25 t bewegt werden (z.B. Zugfahrzeug mit 2250 kg und einem Hänger von 2000 kg). Das deckt sicher viele Anforderungen beim Hängerbetrieb ab.

GLASWELT – Aber mit einem normalen Führerschein darf man doch schon bis zu 7,5 t fahren, und dann gibt es doch noch eine Regelung bis 12,5 oder 17,5 t?

Hardt – So einfach ist es leider nicht. Hier ist genau darauf zu achten, wer zu welchem Stichtag welche Fahrerlaubnis erworben hat. Wer heute einen Führerschein macht, darf mit der Klasse B Fahrzeuge bis zu 3,5 t zGG bewegen, dazu darf ein Hänger von 750 kg zGG kommen. Dieses Regelung gilt aber ausschließlich für die Kombination 3,5 t Zugfahrzeug plus 750 kg Hänger, alle anderen Fahrzeugkombinationen dürfen insgesamt 3,5 t zGG nicht überschreiten. Wenn größere Hänger gefahren werden sollen muss der Führerschein Klasse BE erworben werden. Dann darf bei einem Zugfahrzeug von bis zu 3,5 t zGG ein Hänger mit 3,5 t zGG mitbewegt werden. Mit einem alten Führerschein der Klasse 3 können bis zu 12 t oder bei Fahrzeugkombinationen bis zu 18,75 t bewegt werden. Aber auch hier gibt es einige Sonderregelungen, die zu beachten sind.

GLASWELT – Das heißt, die jungen Fahrer müssen wieder zur Fahrschule und die älteren sind fein raus, wenn es um das Fahren mit dem Montagefahrzeug und dem großen Firmenanhänger geht?

Hardt – Im Prinzip ja, aber so einfach ist es dann doch wieder nicht. Generell bedeutet das Fahren ohne die entsprechende Klasse das Fahren ohne Fahrerlaubnis, was empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade jüngere Verkehrsteilnehmer von ihrem „Meister“ immer wieder mit Fahrzeuggespannen losgeschickt werden, die sie nicht fahren dürfen, weil sie nur Klasse B besitzen. Kommt es hier zu einer Überprüfung durch die Polizei, werden in der Regel Fahrer und "Disponent" mit Strafen belegt. Firmenbesitzer und Betriebs- oder Montageleiter sind also gut beraten, sich eingehend mit diesem Thema zu beschäftigen und die Führerscheine ihrer Mitarbeiter zu überprüfen, bevor Sie diese auf die Straße schicken. Auch für ältere Führerscheinbesitzer gibt es einige Fallstricke, die zum Fahren ohne Fahrerlaubnis führen können, wenn das 50. Lebensjahr vollendet wird.

GLASWELT – Das bedeutet im Klartext was?

Hardt – Vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres muss der Führerscheinbesitzer selbst aktiv werden, wenn er seinen Besitzstand waren will. Dazu sollte er auf jeden Fall prüfen oder am besten prüfen lassen, was für seinen eigenen Fall gilt. Eine pauschale Formel kann hier nicht angewendet werden, denn graue und rosa Führerscheine werden dabei im Rahmen der Besitzstandswahrung anders behandelt, wie Führerscheine im Kartenformat, die schon umgeschrieben und dabei geändert oder neu ausgegeben worden sind. Dann kann es notwendig sein einen ärztlichen Check und einen Sehtest zu machen, der alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Tut er das dann nicht, darf er nur noch ein Zugfahrzeug von 3,5 t zGG mit einem Hänger von bis zu 3,5 t zGG bewegen. Natürlich muss die Fahrzeugkombination auch möglich sein. Gerade in diesem Bereich bewegen ältere Mitarbeiter häufig Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis, wenn sie nicht für die entsprechenden Unterlagen sorgen. Leider gilt aber hier ganz klar „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – und so kommt das böse Erwachen sehr oft bei einer polizeilichen Kontrolle oder nach einem Verkehrsunfall zutage, was dann aber auch Ärger mit der Versicherung bei der Regulierung bedeuten kann.

GLASWELT – Das hört sich alles mächtig kompliziert an. Was sollte man tun?

Hardt – Es ist gar nicht so kompliziert wie es scheint, wenn man die richtigen Unterlagen besitzt. Hier wird sich leider zu oft auf Stammtischtipps verlassen und z.B. so einfache Dinge wie Leergewicht und zulässiges Gesamtgewicht verwechselt. Betriebsinhaber oder Geschäftsführer sollten sich eingehend informieren oder diese Aufgaben an ihren Betriebs-, Montage oder Fuhrparkleiter übertragen. Richtige Ansprechpartner sind hier die Behörden oder der Fahrlehrer vor Ort, der aufgrund seiner speziellen Ausbildung bei Fragen zu diesem Thema helfen kann. Einmal die Führerscheine der Mitarbeiter und die Fahrzeugscheine (Fahrzeugzulassung Teil 1) kopiert, und schon kann vom Fahrlehrer ein Raster erstellt werden, wer welches Fahrzeug oder welche Fahrzeugkombination bewegen darf. Das Ganze ist mit sehr überschaubaren Kosten verbunden.

GLASWELT – Und wenn sich herausstellt, dass gerade jüngere Mitarbeiter mit dem Montagefahrzeug und Hänger gar nicht fahren dürfen?

Hardt – Dann kann mit dem Erwerb der Klasse B96 oder BE sehr schnell Abhilfe geschaffen werden. Die Kosten für die nachträgliche Erweiterung des Führerscheins stehen dabei sicher in keinem Verhältnis zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Aus unserer Erfahrung bezahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitern den Führerschein, um bei der Einteilung der Montageteams entsprechend flexibel zu sein. Denn Fahren darf ein Mitarbeiter trotz Arbeitsanweisung nicht, wenn er nicht die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Und nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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