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Novellierung der Energieeinsparverordnung

EnEV 2014 – das ändert sich

_ Für den Bereich der energetischen Gebäudesanierung ist die Anlage 3 der wichtigste Teil der jetzt eingeführten EnEV 2014. Im Allgemeinen werden die Anforderungen nicht verschärft. Dennoch gibt es einige Änderungen, die Fensterbauer beachten sollten. Neu ist in der EnEV 2014 die Regelung von Ausnahmen, dazu zählt der Passus: „Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten.“ Das bedeutet, Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus werden damit als neue Produktgruppe 2f definiert und der Höchstwert bei der Sanierung (Anlage 3, Tab. 1) von 1,3 auf 1,6 W/(m²K) erhöht.

Damit wird vor allem dem Zielkonflikt zwischen barrierefreien (schwellenlosen) Systemen und dem Wärmeschutz Rechnung getragen. Fenstertüren mit den genannten Öffnungsmechanismen können durch die Beschlagmechanik auf Grundlage der Normenreihe DIN EN 13126ff klar definiert und abgegrenzt werden.

Des Weiteren wurde die Anforderung an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern aus der EnEV gestrichen; d.h. jedoch nicht, dass Fenstern nun undichter werden können. Die in der EnEV 2009 noch enthaltene Ausnahmeregelung für Schaufenster (Anlage 3, Abschnitt 2) ist entfallen.

Verschärfung bei Haustüren im Bestand

Bei Haustüren wird der Wärmedurchgangskoeffizient UD in der energetischen Gebäudesanierung von 2,9 auf 1,8 W/(m²K) verringert, was dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Haustüren sind in diesem Falle aber nur Türen, die das Raum- und Außenklima direkt trennen. Hierzu zählen in der Regel nicht die Wohnungseingangstüren, sofern diese nicht auf einen Laubengang führen, in dem Außenklima herrscht.

Die Ausnahmen hier von werden wie so definiert: „Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.“

Der Ersatz von Verglasungen in Anlage 3 Nummer 2 wurde zusätzlich um den Ersatz von Fensterflügeln erweitert. Auch in diesem Fall ist der Anlage 3 Tabelle 1 festgelegte U-Wert von 1,1 W/(m²K) für die Verglasung einzuhalten.

Aktive Kontrollen der Aussteller

Seit dem 01.05.2014 ist jeder auszustellende Energieausweis kostenpflichtig zu registrieren und wird mit einer Registriernummer erfasst. Damit wird eine eindeutige Erkennung und Kontrolle des Ausstellers eines Energieausweises möglich. Darüber hinaus werden ab sofort auch stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Dies erfolgt in einem dreistufigen Kontrollsystem, das sich aufteilt in:

  • Plausibilitätskontrolle,
  • Vergleichsrechnung,
  • Vor-Ort-Kontrolle.

Bei der Plausibilitätskontrolle werden die für den Energieausweis ermittelten Werte an das DiBt geschickt und dort stichprobenartig geprüft. Sollten diese Werte nicht realistisch erscheinen und angezweifelt werden, folgt als Kontrolle eine Vergleichsrechnung. Diese wird durch die jeweils zuständige Vollzugsbehörde der Länder durchgeführt.

Bleiben auch dabei noch Fragen offen oder zeigen sich Ungereimtheiten für die verantwortliche Stelle, folgt dann mit Stufe 3 die Vor-Ort-Kontrolle durch die Vollzugsbehörde.

Energieeffizienzklassen eingeführt

Neu im Energieausweis sind die sogenannten Effizienzklassen. Diese reichen von A+ bis H und sind ähnlich wie man sie von den Effizienzklassen für Elektrogeräte kennt. Die beste Stufe A+ bedeutet dabei einen Endenergieverbrauch von < 30 kWh/m2K.

Mit diesen Effizienzklassen soll auch der Endnutzer, der über kein Fachwissen verfügt, in die Lage versetzt werden, im Vorfeld des Kaufs bzw. der Anmietung den Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Wohnung leicht abzulesen und zuzuordnen.

Verschärfung der Gebäudezuordnung

Neben der Einführung der Energieeffizienzklassen verschärft sich für Wohngebäude die energetische Einordnung deutlich. Damit wird seit dem 01.05.2014 auch die Farbskala des Energieausweises bei gleichem Energiekennwert anders dargestellt. Beispiel: War ein Gebäude mit einem Kennwert von 205 kWh/m²a auf der Farbskala bisher als durchschnittliches Gebäude (gelber Bereich) eingestuft, gilt es seit Anfang Mai als energetisch schlechtes Gebäude mit der Energieeffizienzklasse G (orange-roter Bereich).

Verkäufer und Vermieter in der Pflicht

Weiter gelten folgende Anpassungen in Bezug auf die Vermietung und den Verkauf von (Bestands-)Gebäuden: Jede Immobilienanzeige in einer Zeitung, im Internet etc. muss künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert) enthalten.

Bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Vermietung muss dem Mieter oder Käufer der Energieausweis bereits bei der Besichtigung durch den Eigentümer oder Makler vorgelegt und nach Abschluss übergeben werden.

Wer dies nicht sicherstellt, begeht nach der Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit und es droht ein Bußgeld.—

Aktuelles VFF-Merkblatt zur EnEV 2014

Mit Einführung der neuen EnEV hat der Verband Fenster + Fassade das Merkblatt ES.02 „Anforderungen der Energieeinsparverordnung für Fenster, Türen und Fassaden“ aktualisiert. Die neue Version ersetzt die Ausgabe aus 09/2009 und erhält Informationen zu den Anpassungen der EnEV 2014, die seit 01. Mai 2014 in Kraft ist. Es erläutert die wesentlichen inhaltlichen Änderungen zu direkt oder indirekt aus der EnEV resultierenden Anforderungen an Fenster, Türen und Fassaden, zudem gibt es Hinweise für die Planung.

Die wichtigsten Erläuterungen betreffen die neuen Bauteilkennwerte beim Austausch von Außentüren mit UD 1,8 W/m² K (vorher 2,9) und die Ergänzung um Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe-Mechanismen mit UW 1,6 bzw. 1,9 W/m² K. Zudem gibt es Änderungen für Anbauten, was z.B. bei Wintergärten Auswirkungen haben kann. Das Merkblatt erläutert, was Verarbeiter nun beachten müssen und legt geeignete Methoden zur Bestimmung spezifischer Transmissionsverluste fest. Der Bereich „Energiesparen und Wärmeschutz“ wird durch die Merkblätter ES.01 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“, ES.04 „Sommerlicher Wärmeschutz“ und ES.05 „Lüftung von Wohngebäuden – Gesundheit, Schadensvermeidung und Energiesparen“ komplettiert.

Das VFF-Merkblatt „ES.02: 2014-04“ kann über den Online-Shop des VFF unter shop.window.de für 19 Euro bestellt werden. Eine Leseprobe findet sich im VFF-Bereich „Normung und Technik“ auf der Verbands-Website unter

http://www.window.de

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