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Bemessungsregeln für Französische Balkone

Für schöne und sichere Ausblicke

_ Bei der Planung und Montage von französischen Balkonen muss als oberstes Gebot die bauaufsichtliche Anforderung „Sicherheit gegen Personen-Absturz“ erfüllt werden, denn typischerweise führt diese bodentiefe Fassadentür gradewegs in die Tiefe, wäre da nicht die vorgesetzte Absturzsicherung.

Früher war die Absturzsicherung aus Metall, heute ist ein französischer Balkon oft aus Glas oder aus Glas mit ein wenig Metall. Vor der Konstruktion einer solche Absturzsicherung muss der Planende klären, welche bauaufsichtlichen Regelungen er beachten muss.

Hier gilt die Landesbauordnung

Die Regelungen für Bauteile „die gegen Absturz sichern” müssen angewendet werden, wenn eine nach der jeweiligen Landesbauordnung festgesetzte Höhendifferenz (Absturzhöhe) überschritten ist. Diese beträgt in den meisten Bundesländern 1 m, in Bayern liegt sie bei 0,50 m.

Es gilt der Grundsatz, dass in jeder Nutzungssituation eine vollständige Absturzsicherung vorhanden sein muss, also auch dann, wenn die bodentiefe Fenstertür geöffnet ist. Dann kann die Absturzsicherungs-Funktion – etwa durch ein Metallgeländer oder durch eine Metall-Glas-Konstruktion – erfüllt werden.

Wenn außen vor der Tür eine vollständige Absturzsicherung vorhanden ist, reicht es, die Tür (samt Glas-Füllung) oder das bodentiefe Fenster lediglich nach den TRLV/TRPV (bzw. DIN 18008-2 oder -3) zu bemessen und nicht nach TRAV (bzw. DIN 18008-4), die höhere Anforderungen stellen.

Wäre außen vor dem Fenster keine oder keine vollständige Absturzsicherung vorhanden, müsste die bodentiefe (Fenster-) Konstruktion nach den TRAV (bzw. nach DIN 18008-4) bemessen sein. Dann dürfte sich die Tür nicht vollständig öffnen lassen, sie wäre keine richtige Fenstertür, sondern eine „absturzsichernde Verglasung“.

Das gilt bei Metallgeländern

Bei einem reinen Metallgeländer ist außer den materialspezifischen Normen die ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" von 1985 zu berücksichtigen. Neben einer korrekten Ausführung ist die Auswahl von Bauprodukten einschließlich der Befestigungsmittel mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis wichtig. Das gilt genauso für Metall-Glas-Lösungen. Ein vor der Verglasung angebrachter Querholm allein genügt den Anforderungen an die Absturzsicherung nicht. Dieser Hinweis findet sich in den Erläuterungen zu den TRAV aus dem Jahr 2003 (DIBt Mitteilungen 2/2003).

Ein französischer Balkon, als Metallgeländer oder Metallgitter, nach bauaufsichtlichen Vorgaben, kann diese Funktion aber sehr wohl übernehmen. Dies hat auch eine Anfrage an das DIBt aus dem Jahr 2007 (technische Information des Glaserhandwerks 4/2007) ergeben.

Das gilt bei Konstruktion mit Glas

Bei einer Metall-Glas-Konstruktion sind die aktuell geltenden technischen Regeln für absturzsichernde Verglasungen maßgeblich, also die TRAV oder die künftige DIN 18008-4, die ggf. in Abstimmung mit der Bauaufsicht auch heute schon herangezogen werden kann. Allgemein soll die neue Glasbemessungsnorm DIN 18008 die bisherigen Glasbemessungsregeln ablösen, was formal voraussichtlich im Jahre 2015 geschieht.

Grundsätzlich muss konstruktiv sichergestellt sein, dass auch bei einer Beschädigung des Glaselements ein Totalversagen ausgeschlossen werden kann. Die Absturzsicherung muss also grundsätzlich im nach Norm definierten Umfang funktionsfähig bleiben. Von besonderer Bedeutung ist bei solchen Konstruktionen, dass eine freie obere Glaskante i. d. R. nicht möglich ist, sondern dass eine solche Kante in geeigneter Weise, meistens durch ein aufgestecktes Metallprofil, geschützt werden muss. Dies gilt, wenn kein tragender Handlauf, der gleichzeitig die Kante schützt, mit kraftschlüssigem Anschluss an das Gebäude vorhanden ist.

Die Kritik, dass durch einen solchen Kantenschutz der freie Blick getrübt werde relativiert sich, wenn man bedenkt, dass auch freie Glaskanten optisch als dunkle, oft eher unruhige Linien wahrgenommen werden. Durch gut geformte Metallprofile werden optische Kantenverzerrungen abgedeckt. Ein der Sicherheit dienender Kantenschutz wurde grundsätzlich auch schon in den TRAV gefordert.

In Teil 4 der neuen DIN 18008 wird der Kantenschutz nun detailliert behandelt und es wird dort sogar eine Lösung ermöglicht, für die Nachweise nicht mehr geführt werden müssen. Diskussionen zum Thema Kantenschutz sollten damit weitgehend erledigt sein.

Bei französischen Balkonen ist die Variante ohne tragenden Holm mit einer Lagerung nur an den seitlichen Vertikalkanten besonders beliebt.

Solche Verglasungen sind der Kategorie A zugeordnet, für welche die höchsten Anforderungen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber stoßartigen Einwirkungen gelten. Die bauaufsichtlichen Gremien haben vor, den folgenden Nachweis zuzulassen: „Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie A darf anstelle des im letzten Satz des Kapitels A.1.9 geforderten Versuches alternativ auch nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen werden. Diese ist jedoch durch einen Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 450 mm zu prüfen“. Die Verwendung von VSG ist hier eine wichtige allgemeine Grundforderung.—

Hermann Hoegner/ Lutz Wiegand

Die Fakten Kurz zusammengefasst

Die neue DIN 18008 zur Glasbemessung erweitert die normativen Anwendungsmöglichkeiten von Absturzsichernden Verglasungen. Dennoch ist es auch künftig möglich, Systeme mit Allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) oder nach einem Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (ABP) anzuwenden.

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