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Wartung und Gewährleistung

Wer haftet beim Bruch von Fenster- und Türbeschlägen?

_ Wer haftet, wenn innerhalb der vereinbarten Gewährleistung für Fenster und Türen einzelne Beschlagteile brechen oder nicht mehr funktionieren? Welchen Einfluss haben dabei Wartung, Pflege und Instandhaltung, die für bewegliche Teile in der Regel notwendig und Bestandteil der Bedienungsanleitung für Fenster sind?

Zunächst einmal liegt die Haftung für die vertraglich vereinbarte Zeit beim Vertragspartner, das heißt beim Verkäufer der Fenster oder Türen, der einen Schaden beheben muss, sofern es sich um einen berechtigten Mangelanspruch handelt. Inwieweit entstehende Kosten an den Beschlaghersteller weitergegeben werden können, hängt davon ab, ob der Mangel auf Fehler im Beschlag zurückgeführt werden kann und in die vereinbarte Gewährleistung fällt.

Ein Schaden und Mangel an einem Beschlag kann grundsätzlich durch einen Produktmangel, eine Fehlbedienung (nicht sachgemäße Verwendung) sowie eine nicht vorgenommene oder unsachgemäße Wartung entstehen.

Wie bei einem Automobil ist eine regelmäßige Wartung und Instandhaltung auch bei einem Fenster und einem Beschlag Voraussetzung für eine lange Lebensdauer und eine sichere Nutzung.

Für die Haftungsfrage muss deshalb zunächst geklärt werden, ob dem Käufer eine Bedienungsanleitung mit Angaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, zur Pflege, Reinigung sowie zur Wartung und Instandhaltung übergeben wurde.

Wenn der Schaden bis zum Zeitpunkt des ersten vorgeschriebenen Wartungstermins (i.d.R. ein Jahr) eingetreten ist, und ein bestimmungsgemäßer Gebrauch angenommen werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass der Schaden in einem Produktmangel und nicht in fehlender Wartung begründet ist.

Wenn der Schaden nach dem ersten vorgeschriebenen Wartungstermin eingetreten ist, muss geprüft werden, ob die Mangelhaftigkeit eines Beschlages bereits bei der Abnahme vorlag oder die fehlende Wartung bzw. eine Fehlbedienung Einfluss auf den Versagensfall hatte.

Eine Fehlbedienung wie das „Einklemmen von Gegenständen“ oder das „gewaltsame“ Schließen des Fensters gegen einen Widerstand oder das „Zuschlagen“ eines offenen Fensters bei Sturm und Wind, kann häufig zum Bruch eines Fensterbeschlages führen. Eine mangelhafte Wartung kann häufig an deutlichen Abriebspuren am Beschlag erkannt werden.

Sofern fehlende Wartung ursächlich für ein Versagen ist, muss auch die Frage der Intensität sowie die Art der Nutzung beantwortet werden. Festlegungen hierzu sollten sich in der Bedienungsanleitung befinden oder können dem VFF Merkblatt WP.02 „Instandhaltung von Fenstern, Fassaden und Außentüren“ entnommen werden.

Kritisch ist es, wenn dem Kunden/Käufer nicht nachweislich eine Bedienungsanleitung mit Angaben zur Wartung übergeben wurde, denn dann ist die Frage zu klären, welche Nutzung und Wartung von einem Kunden erwartet werden darf, das heißt, ob der Kunde damit rechnen musste Fenster und Beschläge so zu warten, wie der Lieferant/Fensterhersteller es dem Kunden zumutet. Der Verkäufer muss dann damit rechnen, dass der Kunde in der Grundnutzungszeit (Gewährleistungszeit) des Produkts eine Wartungsfreiheit erwarten konnte.

Das ift Rosenheim empfiehlt daher, die vom Beschlaghersteller vorgegebenen Begrenzungen bezüglich Größe und Gewicht deutlich zu unterschreiten und die Vorgaben zur Wartung und Instandhaltung zusammen mit Angaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in der ausgelieferten Bedienungsanleitung detailliert zu beschreiben oder bei Ausnutzung der Systemgrenzen alle Vorgaben besonders sorgfältig zu prüfen und alle Randbedingungen einzuhalten, da hierbei weniger Reserven im gesamten System vorhanden sind als bei einer deutlichen Unterschreitung der Gewichtsgrenzen. Hierzu gibt es von den Beschlagherstellern entsprechende Tabellen, Empfehlungen und Anwendungshilfen. Dabei sollten auch Angaben zu Wartungsintervallen in Abhängigkeit von der Nutzungsart gemacht werden. Vorlagen und Beispiele hierzu finden sich ebenfalls im VFF Merkblatt WP.02. Dem Bauherrn sollte auch die Übernahme der Wartungsarbeiten durch eine Fachfirma, im Rahmen eines Wartungs- und Servicevertrags, angeboten werden.—

https://www.ift-rosenheim.de

Prof. Ulrich Sieberath

Fotos: ift Sachverständigenzentrum

Merkblatt WP.02 “Wartung/Pflege & Inspektion“

Dieses Merkblatt vom VFF von 2007 hat an seiner Gültigkeit und Aktualität nichts eingebüßt: Es ist außer für Auftraggeber auch für den Fenster- und Fassadenhersteller wichtig, denn der übernimmt für die gelieferten und eingebauten Produkte nach Abnahme die Gewährleistung im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen. Instandhaltung ist i.d.R. nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen des Fenster-, Tür- und Fassadenherstellers. Darauf macht das Merkblatt aufmerksam. Die Landesbauordnungen verpflichten den Ersteller oder Betreiber jedoch zur ordnungsgemäßen Instandhaltung, damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

Weiterhin ist Voraussetzung für eine Gewährleistung (= Haftung für Mängelansprüche) und Produkthaftung neben einer ordnungsgemäßen Instandhaltung die bestimmungsgemäße Verwendung. Grundlage der erforderlichen Wartung und Bedienung bildet die Benutzerinformation, die der Nutzer erhalten und befolgen muss. Der Hersteller stellt hierzu dem Auftraggeber neben dem Merkblatt Produktinformationen und Hinweise zur Verwendung und erforderlichen Wartung/Pflege und Inspektion zur Verfügung, auf die in diesem Merkblatt näher eingegangen wird.

Zu beziehen ist es im VFF-Shop (19 Euro zzgl. Versand) unter

http://shop.window.de

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