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Die DIN Sagt, es muss Schwellenlos sein

“Brennpunkt Türschwelle“

_ Die Definition „Barrierefreiheit“ ist „eigentlich“ klar und eindeutig formuliert: Im Duden findet man die Definition „so gestaltet, dass es auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe genutzt werden kann.“ Das heißt, dass unter Berücksichtigung des Artikel 3 (3) GG auch Menschen mit Behinderung im öffentlichen Bereich ohne Probleme zurechtkommen sollen. Leider müssen jedoch schon unsere Kleinsten erfahren, dass dies nicht überall zutrifft.

Rund 80 % der Gebäude in Deutschland sind Bestandsbauten aus den 1960er bis 1980er Jahren. Gerade Kindergärten, Schulen, aber auch Universitäten sind 30 Jahre und älter und nicht unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit gebaut.

Das sagt die Musterbauordnung

In der Musterbauordnung stehen in § 50 folgende Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit: „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten sowie des Gesundheitswesens, Verwaltungsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Garagen und Toilettenanlagen u.a.“

Das bedeutet, dass unabhängig von den unterschiedlichen Norm- und Regelwerken, die öffentlich-rechtlich verbindliche Bauordnung die Anforderung an eine Schwelle stellt – nämlich dass Schwellen zu vermeiden sind!

Der Rollstuhlfahrer Joachim Weiss erläutert, wie schwer es ist, sich im öffentlichen und privaten Raum im Rollstuhl uneingeschränkt fortzubewegen: Die größten Hürden liegen im Bereich von Stufen und Schwellen. Viele Rollstühle haben kleine Frontreifen. Mit denen bleibt man bereits an geringen Schwellen hängen.“ Deshalb sei es so wichtig, die in DIN 18040 geforderten maximalen 20 mm einzuhalten. „Alles über 2 cm ist schwierig, ab 3 cm kritisch!“

Barrierefreie Lösungen im Montageleitfaden

Im Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren wird auf die Planung des Ausführungsdetails „Schwellenausbildung“ hingewiesen.

Weiterhin werden zwei barrierefreie Lösungen am Beispiel einer Aluminiumhaustür abgebildet. Es wird jedoch auch auf das häufige Problem der regelkonformen Abdichtung und Wärmedämmung des Schwellenbereichs hingewiesen. Meist können abdichtungstechnische Problemstellungen jedoch leicht durch die Installation einer Entwässerungsrinne oder eines Vordaches kompensiert werden.

Ein ausreichender Wärmeschutz kann bei allen am Markt gängigen Systemen hergestellt werden. Die Erfordernis einer Abdichtungshöhe von 150 mm (gemäß DIN 18195) wird unter Berücksichtigung flankierender Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchteschäden berücksichtigt.

Schon alleine aufgrund der Zumutbarkeit, insbesondere bei einer Nutzung durch Rollstuhlfahrer, ergibt sich die Forderung nach einer max. 20 mm hohen Schwelle, soweit ein unterer Türanschlag nicht grundsätzlich vermeidbar ist.

Die DIN 18040 Teil 1 und Teil 2 als normative Basis

In DIN 18040-1:2010-10 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ (Ersatz für DIN 18024-2:1996-11) wird unter 4.3.3.1 Allgemeines folgendes wiedergegeben: „Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein“. Da die zitierte Norm Anwendung im Bereich öffentlicher Gebäude findet, sind alle Neubauten entsprechend den Anforderungen zu planen und errichten.

Unter dem Punkt 1 Anwendungsbereich wird jedoch die Empfehlung ausgesprochen, auch im Bestand bei der Planung und Modernisierung die Grundsätze aus DIN 18949-1 sinngemäß anzuwenden.

Da sich die zuvor zitierte Norm nur auf öffentliche Gebäude bezieht, wird zur Planung der Barrierefreiheit in Wohnungen DIN 18040-2:2011-09 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (Ersatz für DIN 18025-1:1992-12 und DIN 18025-2:1992-12) herangezogen. Hinsichtlich der Anforderungen an Schwellen ergeben sich jedoch die Planungsgrundsätze analog der Anforderungen im öffentlichen Raum.

Zusammenfassend kann das Thema „Barrierefreie Schwellenhöhe“ in einem Satz ausgedrückt werden: „Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig, sofern technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein“.

Auf die immer wieder auftretende Forderung hinsichtlich einer nicht ausreichenden Abdichtungshöhe gemäß DIN 18195 kann nur gesagt werden: „Wer Satz 1 liest, sollte auch Satz 2 lesen.“ In diesem wird explizit auf mögliche Abweichungen unter Berücksichtigung von flankierenden Maßnahmen hingewiesen.—

Wie viele Schwellen hat das Land?

Der Autor

Benjamin Standecker (M. Eng)., Schwabach/Mittelfranken, ist Sachverständiger für Schäden an Gebäuden sowie Lehrbeauftragter und Referent in den Bereichen Bauphysik, Baustofftechnologie und Fenstertechnik.

Kontakt: info@ib-standecker.de

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