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Zulassung von Bauprodukten

EU kippt deutsche Regelung

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof könnte den Markt für Bauprodukte in Deutschland aufmischen. Bislang müssen in Deutschland Bauprodukte über Bauregellisten zugelassen werden. Die CE-Kennzeichnung, das Handelszeichen der EU, reicht häufig nicht. Diese Praxis verstoße gegen das Recht auf freien Warenverkehr, hat der Europäische Gerichtshof am 16.10.2014 entschieden.

Die Klage wurde vor mehr als zwei Jahren von der EU-Kommission eingereicht. Die Kommission hat zahlreiche Beschwerden von Herstellern und Einführern von Bauprodukten erhalten, die allesamt mit großen Schwierigkeiten beim Verkauf ihrer Produkte auf dem deutschen Markt konfrontiert sind.

Der Grund dafür liegt durchgehend in dem Umstand, dass Bauprodukte gemäß deutschen Rechtsvorschriften zusätzliche nationale Kennzeichnungen tragen oder Genehmigungen aufweisen müssen, obwohl diese bereits mit einem CE-Zeichen versehen sind und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertrieben werden. Das Urteil bezieht sich dabei auf die alte EU Bauproduktenrichtlinie, die 2011 von der neuen Verordnung (EU-BauPVO) abgelöst wurde und auch auf diese Auswirkungen haben wird, so die Fachleute.

Die Bauproduktenverordnung sehe eine „gemeinsame technische Sprache“ vor, mit deren Hilfe Hersteller die Leistung und Eigenschaften ihrer Produkte in der EU deklarieren können, so die EU-Kommission in ihrer Pressemitteilung zum Urteil. Die erhöhte Markttransparenz nütze Entwicklern, Bauherren und -unternehmern.

Das Urteil bezieht sich konkret auf Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischem Elastomer, Dämmstoffe aus Mineralwolle und Tore, Fenster und Außentüren. Das Urteil wirke sich aber auf das gesamte deutsche System der Bauregellisten aus. Die werden in Deutschland im Auftrag der Länder vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erstellt. Es müsse nun mit dem Bund und den Ländern über das weitere Vorgehen beraten werden, so das DIBt in einer ersten Stellungnahme.

Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden sei, betreffe es doch in erster Linie die Länder, so ein Sprecher des Bundesbauministeriums gegenüber dem online-Portal EnBauSa.de. Das Gericht habe geurteilt, dass in den Bauregellisten der Länder enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse darstellten. Es stelle sich die Frage der Übertragbarkeit auf andere als die direkt genannten Produkte. „Zielrichtung für uns kann es nur sein, bei einer Beseitigung von Markthindernissen für die Hersteller von Bauprodukten gleichzeitig die an Bauwerke gerichteten Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltverträglichkeit weiterhin sicherzustellen. In diesem Prozess wird sich die Bundesregierung aktiv einbringen“, so das Bauministerium gegenüber Grund-Ludwig von EnBauSa.

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