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Probleme bei Außentüren

Wann muss man von einem Mangel sprechen?

_ Nimmt man sich Wikipedia vor, so ist dort unter Mängel folgendes aufgeführt: „Es wird in offene Mängel, verdeckte Mängel und arglistig verschwiegene Mängel unterschieden. Ein offener Mangel muss bereits bei Übergabe/Abnahme der Sache vorhanden und für jedermann erkennbar sein. Ist ein Mangel zwar vorhanden, aber nicht erkennbar, spricht man von einem verdeckten Mangel. Arglistig verschwiegene Mängel sind dem Verkäufer oder Auftragnehmer bei der Übergabe oder Abnahme bekannt. Diese werden aber absichtlich verschwiegen, um sich einen Vorteil zu erschleichen.“

Beispiele von mangelhaften Produkten:

  • Bei einer Außentüre wurden für KunststoffProfile fünf Kammern gefordert – geliefert wurden aber nur Profile mit drei Kammern.
  • Für eine deckend beschichtete Holztür wurde die Holzart Mahagoni gefordert und es stellte sich später heraus, dass diese aus Nadelholz bestand.

Es liegt also ein Mangel dann vor, wenn die zugesicherten Eigenschaften nicht eingehalten wurden. Zugesicherte Eigenschaften sind zum einen optische Vorgaben, Oberflächenbeschaffenheit, Gestaltungskriterien, wie zum Beispiel Füllungen, Beschläge usw., aber auch technische Eigenschaften und Montagevorgaben.

Wer gibt Eigenschaften vor?

Bei größeren Bauten, wie zum Beispiel bei Schulen, Krankenhäusern, Kasernen usw., sind im öffentlichen Bau als auch im privaten Baugeschehen, wie bei Mehrfamilienhäusern, üblicherweise Planer vorgeschaltet. Diese sind verantwortlich für die optische und technische Ausführung von Außentüren und schreiben dies im Leistungsverzeichnis (LV) nieder.

Im Renovierungsbereich ist es allerdings häufig so, dass vom Handwerker gerade bei Außentüren und Fenstern individuelle Angebote erstellt werden. Es wird in den seltensten Fällen ein Architekt vorgeschaltet, geschweige denn ein Leistungsverzeichnis erstellt.

Die Produktnorm sagt aber aus, dass der Planer die Leistungsvorgaben zu machen hat. Wenn aber kein Architekt (=Planer) eingesetzt ist, ist der Handwerker der Planende und verantwortlich für die richtigen technischen Vorgaben.

Technische Vorgaben

Technische Vorgaben basieren für Außentüren auf der Basis von DIN 18055 „Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1“. Die Produktnorm DIN EN 14351-1 unterscheidet in mandatierte und nicht mandatierte Eigenschaften. Damit können für Außentüren die nachfolgend aufgeführten technischen Eigenschaften relevant sein.

  • Schallschutz
  • Brandschutz (nach DIN EN 16034)
  • Rauchschutz (nach DIN EN 16034)
  • Einbruchschutz
  • Klimaeinfluss
  • Luftdurchlässigkeit
  • Schlagregendichtheit
  • Verhalten bei Windlast
  • Abmessungen (Höhe)
  • Dauerfunktion (Gebrauchstauglichkeit)
  • Fähigkeit zur Freigabe (Paniktüren)
  • Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen (gilt nur bei Oberlicht für die Putz- und Fangscheren; nicht für die Dreh-Kipp und Kippbeschläge!).

Neben den optischen und technischen Anforderungen werden noch Anforderungen an die Montage verlangt.

Eine Kennzeichnung – zusätzlich zum CE-Zeichen – ist nur dann für Außentüren erforderlich, wenn sie baurechtlich gefordert wird, d. h. für Rauch- und Brandschutztüren. Eine freiwillige Kennzeichnung kann für den Einbruchschutz und für die Zertifizierung vorgenommen werden (das PfB ist neben der Anerkennung als notifizierte Prüfstelle auch eine Zertifizierungsstelle, unter anderem für Fenster und Außentüren nach DIN EN 14351-1). Generell müssen alle Außentüren beim Inverkehrbringen mit dem CE Kennzeichen versehen werden und zudem eine Leistungsbeschreibung führen. Diese Forderung beruft sich auf die Bauproduktenverordnung.

Wie geht man mit einem Mangel um?

Aus der Sicht eines Sachverständigen ist unbedingt angeraten, jeder Mangelanmeldung nachzugehen. Wobei hier vor allem für das Handwerk wichtig ist, dass man die Anmeldung eines Mangels ernst nimmt und sich darum kümmert: Nur so sieht der Kunde, dass man ihn schätzt und hinter einer Mangelanmeldung nicht gleich einen Vorwand zur Minderung des Rechnungsbetrags vermutet.

Andererseits ist es sehr wichtig, dass man nicht gleich an Reparaturmaßnahmen herangeht, sondern zunächst sachlich feststellt, welcher Mangel vorliegt. Wird beispielsweise ein Funktionsmangel angemeldet und der Handwerker versucht dann sofort diesen abzustellen, obwohl dieser Mangel vielleicht durch die Nutzung und nicht durch technische Probleme begründet ist, wird dadurch auch zugegeben, dass der Mangel durch den Auftragnehmer verschuldet war.

Vielmehr sollte man, nachdem der Mangel besichtigt wurde, mit dem Kunden das Gespräch suchen und ihm versichern, dass der Mangel zeitnah durch einen Fachmann behoben werde – sofern man diesen verschuldet habe.

Wichtig ist dabei zu prüfen, welche Anforderungen zu stellen sind und welche Anforderungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Leider können wir häufiger feststellen, dass das Leistungsverzeichnis nicht richtig oder intensiv genug gelesen wird.

Unabhängig von der Frage, inwieweit ein Leistungsverzeichnis vorliegt und mit welchen darin aufgeführten Anforderungen zu rechnen ist, müssen bei Außentüren – hierzu zählen auch Laubengangtüren – allein auf Basis der Produktnorm im Hinblick der CE-Kennzeichnung und der allgemeinen technischen Regelwerke Nachweise erbracht werden. Die CE-Kennzeichnung kann sowohl bei den Begleitpapieren als auch auf der Haustür selbst angebracht sein. Gerade in letzter Zeit häufen sich Reklamationen auch im Bereich von Gerichtsgutachten, dass die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung nicht vorgelegt werden kann.

Auf Basis der DIN EN 14351-1 hat das PfB mit Stand Dezember 2012 einen Leitfaden für den Einsatz sowie die Ausschreibung von Fenster und Außentüren als Empfehlung für Planer Architekten Handwerksbetriebe und Verbraucher herausgegeben und auf seiner Homepage www.pfb-rosenheim.de zum kostenlosen Herunterladen freigegeben (nach Veröffentlichung der DIN 18055 im November 2014 wird dieser Leitfaden zurzeit überarbeitet).

Was wird von einer Außentür verlangt?

Wenn auch die Bedienungskräfte, Dauerfunktion, mechanische Festigkeit, Verformung unter Differenzklima sowie die Einbruchhemmung im Hinblick auf die Produktnorm keine mandatierten Eigenschaften sind, so müssen diese doch nachgewiesen werden. Die Bedienkräfte sind zudem in DIN 18040 für barrierefreies Bauen vorgegeben.

Bei der Beurteilung dieser Bedienkräfte ist vor allem zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf eine Zweihandbedienung gemessen werden. Dies bedeutet, dass mit der einen Hand über den Türdrücker oder Türknauf das Türblatt herangezogen und mit der anderen Hand mit den Fingern über den Schließzylinder der Schlossriegel zurückgeführt wird.

Dies ist deshalb wichtig, da durch das Herandrücken des Türblattes die Falle „freigelegt“ wird. Normativ steht der Riegel immer um 0,5 mm zum Fallenrücken zurück, so dass zuerst die Falle von der Türblattbelastung aufgrund der Dichtung „freigemacht“ werden muss.

Problematisch wird dies zum Beispiel bei durchgehenden Griffstangen oder bei Mehrfachverriegelungsschlössern. Hier kann über dem Angriffspunkt die Falle nicht zurückgedrückt werden. Daher ist es dringend zu empfehlen, dass Verformungen angestrebt werden, die aufgrund der Klimabelastung nicht mehr als 2,0 mm = Klasse 3 nach DIN EN 12219 aufweisen. Dies ist eine enorme Anforderung an die Konstrukteure aus der Türenindustrie, jedoch wäre damit ein wesentlicher Fortschritt im Hinblick auf die Reklamationsvermeidung bezüglich Zugerscheinung, schweres Schließen (= überhöhte Bedienkräfte) und unzureichender Schallschutz erreicht.

Zu unterscheiden ist noch, ob es sich bei Außentüren um klassische Außentüren in Ein- und Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder um Laubengangtüren handelt. Bei Laubengangtüren liegen die höchsten Anforderungen vor: Da diese unmittelbar in den Wohnraum führen, ist je nach Raumaufteilung, gegebenenfalls nicht nur der Mindestschallschutz von RW,R 27 dB zu beachten. Wenn kein Flur vorhanden ist, so ist eine erhöhte Schalldämmung von RWR 37 dB notwendig. Dies muss nicht nur der Planer, sondern im Falle einer Renovierung auch der Handwerker bzw. Auftragnehmer wissen.

Wann ist eine Montage fehlerhaft?

Erstes Gebot ist die lot- und fluchtgerechte Montage. Dies bedeutet, dass eine Toleranz von 1,5 mm/m, maximal 3,0 mm/m einzuhalten ist. Des Weiteren ist eine druckfeste Montage zum Baukörper erforderlich, da sich die Zuschlagsenergie, zum Beispiel bei Zugerscheinungen oder heftigem Schließen der Tür über das Schließblech und dem Türband zum Blendrahmen und dann an den Befestigungspunkten im Mauerwerk abträgt.

Es ist also zu berücksichtigen, dass insbesondere die Schlossseite den Gebrauchs-belastungen standhält. Auch ist die vorhandene Druckfestigkeit der Wand zu berücksichtigen.

Aber: Es kann dem Handwerker nicht zugemutet werden, dass er vor der Montage Proben zur Feststellung der Druckfestigkeit aus der Wand entnimmt – was zudem bei Renovierungen geradezu absurd wäre.

Auch ist bis heute nicht bekannt, dass die Einbrüche so erfolgen, dass die Haustür aus dem Baukörper mit entsprechendem Werkzeug herausgerissen wird. Diese Forderung in der Norm ist daher übertrieben und sollte nochmals überarbeitet werden.

Eine weitere übertriebene Forderung ist die der Dichtigkeit des Anschlusses zum Baukörper: Toleranz-Definitionen besagen, dass eine luftdichte Fuge noch vorliegt, wenn bei 10 Pa Druckdifferenz nicht mehr als 0,1 m³/hm Luft eintritt.

Optische Reklamationen

Reklamationen im Hinblick der Oberflächen sind sowohl vom Sachverständigen als auch vom Reklamierenden und dem Auszuführenden sehr schwer in den Griff zu bekommen. Es gibt die Forderung, dass bei Betrachtung eines Oberflächenfehlers, zum Beispiel Farbfehler, geringe Kratzer usw. folgendes gilt:

  • Der Betrachter darf zunächst von dem Fehler nichts wissen (dies ist der schwierigste, aber wichtigste Punkt!)
  • Der Betrachter hat zur Oberfläche bzw. zur Fläche des zu beurteilenden Fehlers einen Abstand von ca. 1 m einzunehmen
  • Der Betrachter soll dies bei diffusem Tageslicht vornehmen (bei entsprechenden Lichtverhältnissen, wie z. B. Aufsichtlicht können 1/100 mm Unebenheiten erkannt werden)
  • Der Betrachter hat mit unbewaffnetem Auge die Fehlerbeurteilung vorzunehmen (ohne Vergrößerungsglas oder sonstige Sehhilfe)

Es empfiehlt sich dann noch zu beurteilen, inwieweit der Fehler sofort von jedem erkannt wird, d. h. im Gesichtsfeld, auf Augenhöhe oder in der obersten oder der untersten Ecke vorhanden ist. Auch ist es wichtig zu prüfen, inwieweit die Fehler überhaupt noch bei geschlossenen Türen zu erkennen sind. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Verfärbungen im Falzbereich eine untergeordnete Rolle spielen und gegebenenfalls noch zu tolerieren sind.

Abnahme und Wartung

Wenn auch die Abnahme durch Bezahlung des Restbetrages vermeintlich erfolgt ist, so wird in vielen Gutachten, vor allem auch Gerichtsgutachten, immer wieder festgestellt, dass keine förmliche Abnahme erfolgte. Aber: Wie kann zum Beispiel nach einem Jahr, nachdem erst der Gerichtssachverständige zur Gutachtererstellung beauftragt wurde, von diesem festgestellt werden, ob es sich hierbei um einen Fehler vor der Abnahme, d. h. vor Gebrauch oder nach Gebrauch handelt. Deshalb ist es gerade im Privatbereich, z. B. bei Renovierungsarbeiten, dringend zu empfehlen, die Abnahme vom Auftraggeber bestätigen zu lassen.

Bei Gerichtsgutachten ist die erste Prüfung eines eingeschalteten Anwalts: „Wann und zu welchem Zeitpunkt war die Abnahme!“ Hierbei wird nicht festgestellt, wann Rechnungen beglichen oder nicht beglichen wurden, sondern wann eine (schriftliche!) Abnahme erfolgte. Ist das Papier noch so klein und „hässlich“, so ist dieses immer noch der weitaus bessere Beweis als mündliche Abmachungs- und/oder Zeugenaussagen.

Die Abnahme ist auch deshalb so wichtig, weil nach der Abnahme die Gewährleistung eintritt und der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber bzw. Nutzer zurückfällt.

Mit der Abnahme ist unbedingt auch die CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung sowie eine Wartungs- und Pflegeanleitung auszuhändigen. Auch in diesem Bereich wird häufig bei Gerichtsgutachten darum gestritten, dass von einer Wartung und gegebenenfalls Pflege nichts bekannt war. Klar ist: Wohnungsbesitzer warten nicht jährlich ihre Außentüren. Trotzdem ist es sinnvoll, in den Wartungsempfehlungen mindestens eine jährliche Überprüfung vorzugeben. Immer mehr Normen geben vor, dass der Hersteller einen Wartungszyklus anzugeben hat.

Es bleibt der Wunsch, dass

  • nach Fehlern nicht gesucht wird;
  • Gutachter in der Lage sind, neutral und mit hohen Sachverstand und Kenntnis aller Regelwerke die Beurteilung vornehmen;
  • dass die Wartungs- und Pflegeanleitung einschließlich der technischen Unterlagen wie CE-Kennzeichnung, Leistungserklärung und gegebenenfalls Prüfnachweise ausgehändigt werden (diese hat nachweislich zu erfolgen, d. h. gegen schriftliche Unterzeichnung mit dem Abnahmeprotokoll). —

Der Autor

Rüdiger Müller ist ö.b.u.v Sachverständiger für Fenster- und Türentechnik, Tore und mechanischen Einbruchschutz. Als Gesellschafter des Prüfzentrums für Bauelemente (PfB) ist eine langjährige Erfahrung in Prüfungen, Überwachungen und Seminare gegeben.

Rapportzettel Handwerker

Handwerker Abnahmeprotokoll Übergabe und Rechtsfolgen

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Die Kostenkalkulation, die Angebotserstellung, die Durchführung — das sind nur einige der wichtigen Etappen bei der Auftragsausführung. Eine weitere ist die Abnahme, denn mit ihr sind viele rechtliche Konsequenzen verbunden. Auf welche Arten kann die Abnahme erfolgen? Worauf muss man achten? Welche Folgen hat sie?

© Coplaning
Tipp

Abnahme der Leistung: Für Handwerker ein Muss

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Jeder Handwerker weiß um die Bedeutung des Begriffs „Abnahme“. Aber nicht jeder nimmt es damit so genau. Dass kann aber dazu führen, dass im schlimmsten Fall gar kein Anspruch auf die Bezahlung der vielleicht schon vor Monaten ausgestellten Rechnung besteht. Im Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Punkte in Bezug auf die Abnahme. 

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