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BEi Sonnenschutz in Flucht- und Rettungswegen kommt es immer auf den Einzelfall an

Ohne Genehmigung geht nichts

_ Über die Begriffe Flucht- und Rettungswege kann man lange diskutieren, in der gesetzlich verankerten Musterbauordnung (MBO) werden sie nur als Rettungwege bezeichnet. Der Begriff Sonnenschutz kommt in der MBO nicht direkt vor, aber der § 37 MBO befasst sich mit Fenster, Türen, sonstigen Öffnungen. Hier ist genau festlegt wie breit (mindestens 0,9 m) und wie hoch (2 m) eine Tür oder Fenster sein darf, um überhaupt als erster Rettungsweg zu gelten. Die allgemeine Mindesthöhe von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m reduziert werden. Handelt es sich um einen Kindergarten oder ähnliche Gebäude, wo sich mehrere Personen zugleich aufhalten können, muss die Türbreite entsprechend der Bestimmungen der jeweils gültigen Landesbauordnung (LBO) angepasst werden. Die notwendige Breite kann so bei 400 Personen bis auf 2,4 m anwachsen.

Immer gut aufpassen

Für den Fachhändler bedeutet das immer darauf zu achten, dass ihm die richtigen Vorschriften (MBO und LBO) zur Verfügung stehen, um nicht schon in der Planungs- und Angebotsphase Fehler zu machen. Auch örtliche Vorgaben durch eine Gemeinde oder besondere Anforderungen aufgrund der Gebäudenutzung müssen ggf. berücksichtigt werden. Besonders bei der Anbringung von Raffstoren muss darauf geachtet werden, dass durch die Montage der Anlagen links und rechts neben der Fluchttür nicht der Öffnungswinkel der Fluchttüre selbst durch Führungsschienen etc. beeinflusst wird. Anforderungen an Sonnenschutzprodukte sind nirgends definiert, hier haben sich aber ganz klar Notraffsysteme etabliert, die auf Knopfdruck den Rettungsweg, angelehnt an die Mindestöffnungszeit automatischer Türsysteme nach DIN 18650-1, innerhalb weniger Sekunden freigeben. Um auch bei Stromausfall diese Sicherheitsfunktion bieten zu können, sind sie mit einem Akku-Pack oder Federspeicher ausgerüstet.

Auf jeden Fall genehmigen lassen

Im Genehmigungsverfahren sollte nachzuweisen sein, dass die Schutzziele zum Brandschutz erreicht und die (materiellen) Anforderungen des Baurechts erfüllt werden. Bei Abweichungen sollte durch gleichwertige Maßnahmen ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht werden, wie z.B. durch ein Brandschutzgutachten, Brandschutzkonzept oder einen Brandschutznachweis. Man sollte also immer auf eine schriftliche Genehmigung des Sonnenschutzes durch die Behörde oder die Feuerwehr bestehen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen.—

Olaf Vögele

Gute Planung tut NOT

Als Bindeglied zwischen den Fachgruppen Rollladen, Raffstoren, Markisen und Antrieben ist der technische Koordinator des ITRS Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Bürgel maßgeblich an der Erarbeitung der Richtlinien beteiligt. Wir haben mit ihm über Sonnenschutz in Flucht- und Rettungswegen gesprochen.

GLASWELT – Sonnenschutz in Rettungswegen ist ein viel diskutiertes Thema. Besonders dann, wenn es darum geht ein Produkt auszuwählen. Gibt es da denn etwas zu diskutieren?

Martin Bürgel – Da keine eindeutigen Vorgaben für die Anbringung von Sonnenschutz in Rettungswegen existieren, muss bei der Planung eine entsprechende Vorarbeit geleistet werden. Weder die Musterbauordnung noch die Landesbauordnungen sagen zur Verwendung von Sonnenschutz in Rettungswegen etwas aus. Deshalb muss generell die Verschattung des ersten und zweiten Rettungsweges im Brandschutzkonzept von Gebäuden mit definiert sein.

GLASWELT – Häufig heißt es: Wenn es außen nicht geht, dann hängen wir halt innen etwas an die Tür? Geht das denn wirklich so einfach?

Bürgel – Nicht wirklich, denn auch hier sind verschiedene Dinge zu berücksichtigen. Beeinflusst der innen liegende Sonnenschutz den Öffnungswinkel des Rettungsweges (beim 2. Rettungsweg darf die Tür bzw. das Fenster sich auch nach innen öffnen lassen), dann ist dies nicht zulässig. Es ist zu auch prüfen, ob ich dort überhaupt Löcher bohren, bzw. auf einen andere Art etwas anbringen darf. Handelt es sich beispielsweise um eine Brandschutztür, kann diese durch eventuelle Veränderungen ihre Zulassung verlieren.

GLASWELT – Wer entscheidet denn letztendlich darüber, was erlaubt ist und was nicht?

Bürgel – Final wird von der jeweiligen Brandschutzbehörde über den Sonnenschutz des ersten und zweiten Rettungsweges entschieden. Es wird grundsätzlich empfohlen, sowohl für Neubau als auch für Bestandsbauten, die geplante Beschattung für das Objekt von den zuständigen Behörden freigeben zu lassen. Die Freigabe sollte das Produkt selbst und auch dessen Bedienung berücksichtigen. Eine allgemeingültige Produktempfehlung kann aus diesen Gründen nicht gegeben werden.

GLASWELT – Wie sieht es denn mit dem Thema Wartung und Reparatur aus?

Bürgel – Hier müssen die jeweiligen Vorgaben zwingend beachtet werden und die Systeme regelmäßig nach den Herstellervorgaben, jedoch mindestens einmal pro Jahr, gewartet und auf Funktionalität geprüft werden. Alle Inspektions- und Wartungsarbeiten dürfen nur durch einem vom Hersteller autorisierten und geschulten Fachbetrieb ausgeführt werden.