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Normenüberarbeitung stellt neue Anforderungen an die Tor-Branche

Da tut sich was in Richtung Sicherheit

_ Eigentlich sind es mit der EN 13241-1 Tore – Produktnorm, der EN 12978 Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore und der EN 12635 Tore – Einbau und Nutzung nur drei Normen, die harmonisiert sind und somit die Vermutungswirkung nach MRL 2006/42 EG haben. Die EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Anforderungen und die EN 12445 – Prüfverfahren, beide Stand 2001, bilden das Grundwerk für das Tor als Maschine und werden nur über die DIN EN 13241-1 Tore – Produktnorm herangezogen. Die EN 12604 Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen und Prüfverfahren und DIN EN 12605– Prüfverfahren Stand 2000, sind ebenfalls nicht harmonisiert, da das handbetriebene Tor keine Maschine ist. Somit gibt es bei den vier angeführten Normen keine direkte Vermutungswirkung. Da die genannten Normen einer Revision unterworfen werden sollen, bzw. in Bearbeitung sind, müsste eine Neufassung unter der Maschinenrichtlinie MRL 2006/42 EG harmonisiert werden, da diese zwischen vollständigen und unvollständigen Maschinen unterscheidet.

Neue Anforderungen der EN 12453

Bereits im Jahr 2003 wurde in Bologna der Startschuss zur Revision der EN 12453 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die EN 954-1 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1 noch gültig.

Die IEC 60335-2-xxx Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-103: Besondere Anforderungen für Antriebe von Toren, Türen und Fenster war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in eine EN Norm übernommen worden. Da die verschiedenen Sicherheitsbetrachtungen der zugrunde liegenden Normen fortwährend ein Thema waren, gab bzw. gibt es extreme Widersprüche in der allgemeinen Anwendung der Normen.

Ein Beispiel: Gibt die EN 954-1 bzw. die nachfolgende EN ISO 13849-1 entsprechende Ausführungen für verschiedene Risiken einer Maschine vor, fordert die EN 60335-1 lediglich, aber dafür konsequent, die grundsätzliche Einfehlersicherheit für elektronische Stromkreise.

Dabei müssen elektronische Stromkreise so ausgelegt und angewendet werden, dass ein Fehler das Gerät nicht unsicher macht in Hinblick auf elektrischen Schlag, Brandgefahr, mechanische Gefährdung oder gefährliche Fehlfunktion.

Während die EN 12453 das gesamte kraftbetätigte Tor zusammen mit den Komponenten Antrieb, Steuerungen, Sicherheitseinrichtungen, Befehlsgeräte usw. behandelt, regelt die EN 60335-2-xxx nur das Antriebssystem von Toren. Unterschieden wird hier der Teil 2-95 als gesamte Maschine und Teil 2-103 als Teilmaschine, obwohl auch Teilmaschinen in Tore eingebaut werden.

Bisher sind die Normenwerke EN 12604/12605 für die mechanischen Aspekte Tore und EN 12453/12445 Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore in Anforderungen und Prüfverfahren aufgeteilt. Um die Übersichtlichkeit und Anwendung der Normen zu verbessern, wurde das Zusammenführen der Anforderungen und der zugehörigen Prüfverfahren bei der EN 12453/12445 in der Normenarbeitsgruppe WG 5 beschlossen.

Der Aufbau der dann nach prEN 12453 harmonisierten Norm wird in Abschnitt 3: Definitionen, Abschnitt 4: Gefährdungen, Abschnitt 5: Anforderungen und Abschnitt 6: Prüfverfahren/Tests unterschieden, um eine klare Zuordnung der Sicherheitsaspekte vornehmen zu können.

Auch die EN 12604/12605 sollen zusammengeführt werden, die entstandene prEN 12604 aber nicht nach MRL 2006/42 EG harmonisiert werden, denn das handbetriebene Tor ist und bleibt keine Maschine.

Neue Anforderungen der EN 12453

Der grundlegendste Unterschied bei der EN 12453 liegt in der Betrachtung der Sicherheit. Das Antriebssystem beinhaltet dabei die Steuerung und die komplette angeschlossene Peripherie. Hierbei gibt es zwei Ansätze: Die Kombination Einzelkomponenten mit dem Tor nach EN 13849-1 und die Kombination Antriebssystem mit dem Tor nach EN 60335-2-103. In Abschnitt 3 wurde deshalb eine Unterscheidung zwischen Antrieb und Antriebssystem eingeführt.

Der Antrieb ist danach ausschließlich als antreibender Mechanismus mit Steuerung zu verstehen, um das Torblatt zu bewegen, zu positionieren und zu halten. Das Antriebssystem ist wie der Antrieb jedoch komplett mit allen weiteren Komponenten inklusive der Sicherheitseinrichtungen zu verstehen. Bei den Gefährdungen, die von einem Tor ausgehen gibt es in Abschnitt 4 keine signifikanten Änderungen. Die Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen, die in Abschnitt 4 gelistete Gefährdungen berücksichtigen, werden jetzt in Abschnitt 5 beschrieben. Sicherheitsanforderungen müssen mit allen Teilen des Antriebssystems erfüllt werden. Bei den Schutzmaßnahmen in Abschnitt 5 wird das Antriebssystem nach EN 60335-2-95 oder 103 dahingehend genannt, wenn ein Antriebssystem in Verbindung mit einem bestimmten Tor die Anforderungen dieser Norm erfüllt, wenn dann auch alle Sicherheitsanforderungen an das Tor erfüllt sind. Damit werden auch die Gefährdungen beherrscht. Ein Antriebssystem das nach 60335-2-103 geprüft ist, erfüllt demnach alle Sicherheitsanforderungen und zu treffende Schutzmaßnahmen bei Antrieb und Sicherheitseinrichtungen. Bei Antrieben, welche dann nicht als Antriebssystem an das Tor angebaut werden, sind die in Abschnitt 5.1.2 genannten Kriterien anzuwenden. Die Sicherheitsfunktionen sind dann inklusive der Verbindungen zwischen Sicherheitseinrichtungen und dem Antrieb bis hin zum Leistungskontrollelement der Steuerung entsprechend der SRP/CS (safety related parts of control systems) auszuführen. Hier wird als Minimum Kategorie 2 mit PLc (Performance Level c) gefordert. Die Anmerkung in Tabelle 1 (Mindestschutzniveau), dass in Fällen bei denen bei einer Berührung mit dem Torflügel kein Risiko besteht auf die D-Einrichtung verzichtet werden konnte, entfällt. Die Lichtschranke wird damit dort Pflicht, wo die Öffentlichkeit Zugang haben könnte. Unter Punkt 5.2.1.4 ist hinzugekommen, dass die Totmannsteuerung bei Einsichtnahme per Videokamera ausgeschlossen wird. Unter 5.2.1.7 werden zusätzliche Anforderungen an die D-Einrichtung Lichtschranke aufgeführt, z. B. wenn der Torflügel breiter als 150 mm ist. Dann müssen zwei Einrichtungen (also an jeder Seite eine) eingesetzt werden. Die Abstände sind dabei genau definiert. Das Thema Einzugsicherung wird unter 5.2.2 Sicherung gegen Gefährdungen, wenn eine Person mit dem Torflügel mitfahren kann, behandelt. Die Anforderungen sind gleich geblieben, die Einrichtung muss Kat.2 PLc erfüllen. Zusätzlich ist definiert, ab wann Maßnahmen gegen das Mitfahren zu treffen sind, z. B. wie groß Öffnungen im Torflügel sein und welchen Winkel sie bei horizontal bewegten Toren haben dürfen. Die zu hebenden Gewichte sind gleich geblieben. Die Sicherungen müssen dann getroffen werden, wenn eine Person eingezogen oder gequetscht werden kann. Eine Einzugsicherung durch Kraftbegrenzung allein ist weiterhin nicht möglich. Eine Verbesserung im Bereich der Federbruchsicherung bei entriegelbarem Antrieb entsteht, da diese zukünftig einen Schalter haben muss, welcher den Antrieb stillsetzt (nur PLc), wenn der Antrieb in der Lage ist die Federbruchsicherung zu zerstören. Die Fangvorrichtung wird mit Verweis auf die EN 12604 behandelt und enthält weitere Anforderungen zum kontrollierten Anhalten durch einen Endschalter. Weitere Beispiele zum Sichern gegen Absturz werden ebenso wie in der EN 12604 im Anhang E erklärt. Ein Schlupftürschalter wird unter 5.5.1 ebenfalls in der geforderten Kategorie und dem damit verbundenem PLc gefordert. Weiterhin heißt es nicht, dass die Tür geschlossen sein, sondern sich in einer sicheren Position befinden soll. Durch diese Maßnahmen sollten die Tore mit Gültigkeit der EN 12453 sicherer werden.—

Olaf Vögele

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