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Wenn der Kurator ins sPiel kommt

Je älter, umso interessanter

_ So gesehen kommen auch hier die Verbesserung der Energiebilanz, das blendfreie Arbeiten an Bildschirmplätzen gemäß EU- Richtlinie, die höchste Raumtemperatur von 26 °C lt. Arbeitsstättenrichtlinie usw. voll zum Tragen. Historisch anmutende Bauwerke sind immer wieder eine schöne Herausforderung für den Hersteller und den Fachbetrieb, wenn es gilt vor allem den Kurator mit ins Boot zu nehmen, um seine Zustimmung zu den ausgearbeiteten Lösungen zu bekommen.

Vorschriften und ihre Tücken

Zuständig für den Denkmalschutz sind in der Regel die unteren Denkmalschutzbehörden in den Stadt- und Kreisverwaltungen oder das Landesamt fur Denkmalpflege als zentrale Landesfachbehörde. Spielt sich das Ganze auf höheren Ebenen ab, kann es auch ein Regierungspräsidium oder auf ministerieller Ebene die oberste Denkmalschutzbehörde sein, die meist im Landeskultus- oder -bauministerium angesiedelt ist. In Korrespondenz hierzu werden immer die Bauaufsichtsämter der Städte und Kommunen herangezogen. So sind zumindestes die Zuständigkeiten dieser Behörden und Institutionen per Gesetz geregelt.

Spannend wird es, da es bundesweit keine ubergreifende und einheitliche Gesetzgebung uber den Schutz baulicher und städtebaulicher Denkmale bis hin zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Rehabilitierung wertvoller historischer Substanz und anderer Maßnahmen zur Orts- und Stadtbildpflege gibt. Die Denkmalpflege selbst unterliegt der Kulturhoheit der Länder und wird von diesen wahrgenommen. Der Beauftragte der Bundesregierung fur Angelegenheiten der Kultur und der Medien hat die Möglichkeit, die Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmalen nationaler Bedeutung aus seinem Denkmalschutzprogramm, und das in Abstimmung mit den Ländern, zu fördern. Trotzdem gibt es Regelungen zum Denkmalschutz, die im engeren und weiteren Sinne im Prinzip in allen Bundesländern relevant sind:

  • Gestaltungs-, Genehmigungs- und Planungsvorschriften des Baugesetzbuches
  • Besonderes Städtebaurecht des Baugesetzbuches, insbesondere Regelungen uber städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung
  • Einkommenssteuergesetzgebung
  • Landesbauordnungen der Länder
  • Orts- und Gestaltungssatzungen der Städte und Gemeinden
  • Spezialgesetzliche Regelung Denkmalschutzgesetze der Länder

Geregelt sind so auch die Fragen der Finanzierung von Mehrkosten im Denkmalschutz, die sich durch evtl. gesetzliche Auflagen ergeben. Hier stehen diverse Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung, um diese Mehrkosten zu kompensieren. Auskünfte, über die jeweils im einzelnen zu treffenden Fördermöglichkeiten, erteilen die unteren Denkmalschutzbehörden oder die Landesämter fur Denkmalpflege.

Abstimmung ist gefragt

Das traditionelle Aufgabenfeld der Denkmalpflege ist die weitgehende Erhaltung und die wissenschaftlich gesicherte Restaurierung des historischen Bestandes. Dies trifft auf das Einzeldenkmal wie auch auf das Gebäudeensemble gleichermaßen zu. Auch wenn vorhandene Bauteile wenn möglich weiterverwendet werden sollen, lassen sich zusammen mit dem zuständigen Kurator immer technische Lösungen finden, um z. B. Holzjalousien, Holzrollladenpanzer oder Holzklappläden etc. nachzubauen, wenn die Grundsubstanz der alten Teile verschlissen ist. Interessanter wird es da, wenn innen liegender Sonnen- oder Blendschutz gemäß Arbeitsstättenverordnungen oder anderer Vorschriften angebracht werden muss. Auch hier gilt es dann optisch verträgliche Lösungen zu finden, die die gewünschte Sonnen- oder Blendschutzfunktion erfüllen. Da muss ein Fachbetrieb schon mal kreativ sein oder sich auch auf die Suche nach einem anderen Vorlieferanten begeben, um Lösungen zu finden, die auch die Zustimmung des Kurators bekommen. Der Blick über den Tellerrand hinaus ist hier sicher sehr hilfreich, um im Bereich Denkmalschutz erfolgreich zu sein.—

Olaf Vögele

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