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Novellierung der DIN 18008

Sieht so der Zeitplan aus?

_ Es ist damit zu rechnen, dass diese Forderung im Laufe des Jahres in den Weißdruck der DIN 18008 übernommen wird. Die rechtlichen Konsequenzen, insbesondere die privatrechtlichen, sollten Glasverarbeiter aber schon jetzt berücksichtigen. Warum? Hier die Antworten.

Ab wann eine neue Norm öffentlich-rechtlich wirksam ist, lässt sich vergleichsweise leicht feststellen: Denn dazu muss sie im betreffenden Bundesland per Ministerialerlass als Technische Baubestimmung eingeführt sein.

Das bedeutet, sie muss in der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) bzw. zukünftig in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) des betreffenden Bundeslands als Technische Baubestimmung genannt sein.

Das kann bei der novellierten DIN 18008 frühestens nach:

  • Veröffentlichung des Gelbdrucks/Entwurfs (Februar 2018 ?),
  • Bearbeitung aller Einsprüche (bis April/Mai 2018 ?) und
  • Veröffentlichung des Weißdrucks (Juni/Juli 2018 ?)

erfolgen. Es ist also davon auszugehen, dass die Novellierung der DIN 18008 wohl nicht vor Herbst 2018 öffentlich-rechtlich wirksam werden kann.

Glasanbieter aufgepasst

Das Inkrafttreten nicht vor Herbst 2018 bedeutet aber nicht, dass die novellierte Norm nicht evtl. vorher schon privatrechtlich wirksam werden kann. Denn das hat nichts mit ihrer Nennung in einer LTB oder VVTB zu tun, sondern damit, ob die mehrheitliche Entscheidung des Normenausschusses über die Neuregelung der technischen Vorschrift – hier bzgl. zugänglicher Vertikalverglasungen – bereits jetzt schon als „höher gewordener Standard der anerkannten Regeln der Technik“ anzusehen ist.

Da man dies heute jedoch noch nicht zweifelsfrei entscheiden kann, sollten Glashersteller und Glashändler ihren Kunden folgendes mitteilen:

  • Der Normenausschuss hat am 12.12.2017 die Veröffentlichung der DIN 18008 Teil 1 als Entwurf beschlossen, inklusive der Anforderung „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen“. Erscheinen soll der Normentwurf nun Anfang 2018, die Einspruchsfrist beträgt zwei Monate.
  • Im Normentwurf wird „Glas mit sicherem Bruchverhalten“, ähnlich wie in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) oder in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) – folgendermaßen definiert: „Das Bruchverhalten von Glas gilt als sicher, wenn es die Normen für Sicherheitsglas erfüllt, z. B. Einscheibensicherheitsglas (DIN EN 12150 und DIN EN 14179) und Verbundsicherheitsglas (DIN EN 14449). Achtung: Drahtglas besitzt kein sicheres Bruchverhalten.“
  • Von der beabsichtigten Neuregelung betroffen sind nur diejenigen Vertikalverglasungen, die nicht sowieso zur Erfüllung anderer Schutzziele (Absturzsicherung, Verletzungsschutz in Arbeitsstätten und im Geltungsbereich gesetzlicher Unfallversicherungen) oder aus konstruktiven Gründen (Ganzglastüren und -anlagen) mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen sind. Typischerweise werden dies bodentief verglaste Fenstertüren und Festverglasungen in Wohngebäuden sein.
  • Die Wahrscheinlichkeit, dass die genannten Anforderungen künftig auch im Weißdruck der DIN 18008 stehen, werden hoch eingeschätzt.
  • Juristen könnten daraus ableiten, dass die anerkannten Regeln der Technik bzgl. der Verwendung von Glas mit sicherem Bruchverhalten bei zugänglichen Vertikalverglasungen seit Ende 2017/Anfang 2018 einen neuen, höheren Standard haben.

Da aber aus der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme i.d.R. ein Mangel resultiert, wird empfohlen:

Kunden auf die genannten Anforderung nach Sicherheitsglas hinzuweisen und schon jetzt – sofern aus Ausschreibungen bzw. Bestellungen ersichtlich ist, dass ein Glas ohne sicheres Bruchverhalten für eine zugängliche Vertikalverglasung bis 0,8 m über Verkehrsfläche vorgesehen ist – alternativ Aufbauten mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auf der/den zugänglichen Seiten anzubieten.—

www.flachglas-markenkreis.de

Martin Reick, Flachglas Markenkreis

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