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Was bei Videoüberwachung zu beachten ist

Achtung Kamera!

Statistisch gesehen steigen alle drei Minuten Einbrecher in Häuser oder Wohnungen ein. Knapp 170 000 Wohnungseinbrüche hat es allein 2015 laut der Kriminalstatistik der Polizei gegeben. Für viele Haus- und Wohnungsbesitzer deshalb ein Grund, eine leistungsfähige Überwachungskamera zu installieren, mit der man sogar von unterwegs Grundstück oder Hausflur überwachen kann. Doch der Einsatz solcher Kamerasysteme hat ganz klare Grenzen, vor allem dann, wenn fremde Pesonen gefilmt und beobachtet werden können.

Generell ist es erlaubt, das eigene Haus und Grundstück zu überwachen, und Sie müssen auch keine Angst haben, die Aufnahmen von einem Einbrecher auf Ihrem Grundstück nicht verwerten zu dürfen, wenn Sie sich an einige wichtige Regeln halten. Bei der Videoüberwachung darf der Sichtbereich der Kamera die Grenzen des eigenen Grundstücks nicht überschreiten. Der Bürgersteig vor dem Haus ist dabei genauso tabu wie des Nachbars Grundstück. Auf eine schwenkbare Kamera sollte man verzichten, weil sehr schnell der Eindruck erwirkt werden kann, das man weiter beobachten kann als angegeben. Rechtliche Vorgaben, wie lange man Filmaufnahmen speichern darf, gibt es nicht, solange sie nur das eigene Grundstück filmen. Werden fremde Personen erfasst, so kann ein sofortiges Löschungsbegehren ausgelöst werden. Problematisch wird es schnell, wenn Kameras am Klingelschild angebracht werden und diese auch dazu geeignet sind, die Umgebung im Bereich des Hauseingangs oder des Hausflurs vor der Wohnungseingangstür zu erfassen. Hier empfiehlt es sich für den Fachbetrieb, schon bei der Beratung den Kunden ausführlich auf diese Punkte hinzuweisen. Wenn Personen unerlaubt aufgenommen werden, können diese ggf. Unterlassung, Schadenersatz, Schmerzensgeld sowie die Löschung der Aufnahmen verlangen. Von staatlicher Seite aus droht ein Bußgeld und ggf. die richterliche Aufforderung, die Kamera abzubauen.

Auch bei den beliebten Indoorkameras gilt es aufzupassen, Videoaufnahmen von z. B. Babysitter oder Putzfrau sind nur dann zulässig, wenn diese der Überwachung ausdrücklich zugestimmt haben. Die heimliche Überwachung in den eigenen vier Wänden ist nur ausnahmsweise erlaubt – etwa dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl vorliegen.

Kauf und Einbau der Geräte werden von der KfW Bank gefördert. Die Zuschussbeträge sind gestaffelt. Bis 1000 Euro Ausgaben gibt es einen Zuschuss in Höhe von 20 %. Für jeden weiteren Euro bis zur maximalen Förderungshöhe von 1600 Euro wird ein Zuschuss in Höhe von 10 % gegeben. Werden also für Videoüberwachung und die Installation 1200 Euro ausgeben, erhält der Endkunde insgesamt einen Zuschuss von 220 Euro. (ov)

www.ratgeberrecht.eu

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