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DIN 18008

Kritik an DIBt-Doppelrolle

Der Verbandspräsident und Geschäftsführer des Bergkamener Bauträgers Beta Eigenheim, Dirk Salewski, sitzt im Präsidium des Deutschen Instituts für Normung (DIN) in Berlin. Sein Bestreben: Nicht jede Idee für eine neue technische Norm soll einfach so durchgewinkt werden. Er befürchtet, dass ansonsten das Bauen aufgrund der Aktivitäten der Normungsgestalter und Lobbyisten immer teurer wird.

Im Interview mit der WELT kritisiert Salewski, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sowohl über die Zulassung einer Norm entscheidet als auch über deren Gültigkeit. „Da liegt der Gewissenskonflikt des DIBt, indem es erst dem Hersteller die Zulassung für ein Produkt gibt und dann auch die Übernahme in die Landesbauordnungen befürwortet“, so Salewski in dem Interview.

Salewski geht dabei auch konkret auf den Sicherheitsaspekt bei bodentiefen Fenstern ein. Als Verbandsvorsitzender lautet seine Empfehlung: „Ihr könnt das ja gerne normieren, aber es darf dann nicht automatisch zur öffentlichen Norm werden.“ Salewski stellte heraus, dass das DIBt gesagt hatte, dass es diese Norm nicht übernehmen werde, weil das eine nicht notwendige Kostensteigerung wäre. „Daraufhin hat der Normenausschuss gesagt, dass sie es dann auch nicht zu normieren brauchen. Hier hat das DIBt bewiesen, dass es die Doppelrolle durchaus sinnvoll spielen kann.“

Informationen zum Hintergrund: Noch im letzten Jahr hatten in der Einspruchssitzung am 17.12.2018 die Vertreter der Bauministerkonferenz deutlich gemacht, dass sie die Norm mit der bis dahin geplanten Regelung in Kapitel 5.1.4 (0,80-m-Regel) nicht bauaufsichtlich einführen würden. Ausschlaggebend seien Bedenken gewesen hinsichtlich der Verteuerung des Bauens, ein Thema, das wegen der dringend gebotenen Schaffung bezahlbaren Wohnraums politisch erheblich vorbelastet ist.

Als Ergebnis ist vom Normenausschuss folgender neuer Text für Kapitel 5.1.4 festgehalten worden: „Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann bspw. durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.“ Darin ist eine Konkretisierung des schon lange bestehenden, aber häufig übersehenen § 37 Abs. 2 Satz 2 MBO/LBO zu sehen, der lautet: „(…) Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

www.bfw-bund.de

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