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CE-Kennzeichen: Aus der Richtline wird eine Verordnung

Nun ist es amtlich: Am 4. April wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und löst damit die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) ab, die bislang die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung war. Was sind die Folgen daraus?

Im Gegensatz zur bisherigen Bauprodukten-Richtlinie, die eine Umsetzung durch nationale Gesetze erforderte, wurde nun die Rechtsform der Verordnung gewählt, da diese in allen Mitgliedsländern direkt gültig ist. Damit wird die CE-Kennzeichnung europaweit nach einheitlichen Vorgaben erfolgen, um die Problematik unterschiedlicher nationaler Regelungen zu vermeiden.

Es gibt aber wesentliche Änderungen, über die das ift im Detail informieren wird. Grundsätzlich bestehe aber kein Grund zur Hektik, da entsprechend lange Übergangsfristen bis zum 01.07.2013 vorgesehen sind.

Die Artikel der Verordnung treten zum 24.4. 2011 in Kraft. Die für Hersteller wesentlichen Artikel sind aber erst ab dem 01.07.2013 verbindlich. Gleichzeitig gilt dann die „alte“ Bauproduktenrichtlinie vollumfänglich weiter. Das bedeutet, dass es bis dahin bei den bekannten Regeln zur CE-Kennzeichnung bleibt.

Bis zum Vollzug der Änderungen hat der Gesetzgeber bewusst lange Übergangsfristen gesetzt, um den Herstellern genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben. Die in Art. 66 der neuen Bauproduktenverordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen Folgendes vor:

  • Bis zum 30.06.2013 CE-gekennzeichnete Produkte dürfen ungehindert vermarktet werden.
  • Ausgestellte Konformitätsnachweise dürfen weiter verwendet werden.
  • Ausgestellte europäische technische Zulassungen dürfen bis zum Ablauf ihres Geltungsdatums weiter verwendet werden.

Die neue BauPVo präzisiert an vielen Stellen die Aussagen der Bauproduktenrichtlinie und bietet eine Reihe von Vereinfachungen. Interessant sind sicher folgende Aspekte:

  • Erweiterung der wesentlichen Eigenschaften bzw. Grundanforderungen, beispielsweise die Sicherheit von Arbeitnehmern, Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Anlage I)
  • Der Begriff „Leistungserklärung“ wird als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaft eingeführt (Kapitel II, Art. 4) und ist obligatorische Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung (Kapitel II, Art. 8).
  • Detailliertere Beschreibung der Pflichten von CE-Akteuren wie Herstellern, Bevollmächtigten und Importeuren in Kapitel III, wobei nun auch „Bausätze“ in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind.
  • Einführung vereinfachter Nachweisverfahren in Kapitel VI, beispielsweise für Kleinstunternehmen bis 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz (Artikel 37)
  • Erweiterte Pflichten zur CE-Kennzeichnung, beispielsweise muss das CE-Kennzeichen nun eine Identifikation des Herstellers und dessen Anschrift ermöglichen 
  • Mehr Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten für die „Marktüberwachungsbehörden“ (Artikel 55 ff)

In Deutschland arbeiten Bund, Länder und DIBt gemeinsam an den erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der EU-BauPVo. Das ift Rosenheim werde seine Mitglieder und die Branche weiter informieren, gibt das Institut bekannt. Bereits auf den Rosenheimer Fenstertagen am 13./14. Oktober werden die für Hersteller relevanten Änderungen erläutert. Eine eigene Fachtagung im Herbst wird für diejenigen, die sich mit der Thematik gründlich beschäftigen müssen, die Auslegungen und Konsequenzen im Detail erklären.

Die BauPVO ist online verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2011:088:SOM:EN:HTML