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Türen in Rettungswegen: Welche Notausgangstür darf verbaut werden?

Bei Herstellern von Notausgangstüren herrscht eine gewisse Unsicherheit: Es kursieren Behauptungen und Gerüchte, dass nur noch geprüfte und fremdüberwachte Notausgangstüren (Flucht- oder Paniktüren) verbaut werden dürfen. Dem ist jedoch nicht so.

Laut den Ministerien bestehe für die Verwendung dieser Produkte keine allgemeine Verpflichtung, die Eigenschaft „Fähigkeit zur Freigabe“ im Rahmen der CE-Kennzeichnung oder bei der Leistungserklärung zu deklarieren. Somit müssen weder in der CE-Kennzeichnung noch bei der Leistungserklärung diesbezügliche Eigenschaften beschrieben werden. Die Ministerien haben konkret bestätigt, dass für die Verwendung der Produkte in Deutschland gilt:

  • Die „Fähigkeit zur Freigabe“ ist öffentlich-rechtlich nicht gefordert.
  • Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 sind nicht zwingend zu verwenden.
  • Hinsichtlich der „Fähigkeit zur Freigabe“ besteht keine Pflicht, Angaben innerhalb der CE-Kennzeichnung zu machen.
  • Erstprüfung von Türen in Notausgängen sowie die Fremdüberwachung bei der Herstellung ist nicht verpflichtend.

Häufig nicht sauber formuliert
Nach den jeweiligen Landesbauordnungen müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist. Dazu müssen Türen in Rettungswegen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Darüber hinausgehende Regelungen gibt es nicht. Allerdings sind die Termini in den Anfragen und Leistungsverzeichnissen häufig nicht so sauber formuliert. Umso wichtiger ist es für die verarbeitenden Betriebe, dies mit ihren Kunden und den ausschreibenden Stellen zu klären und auf die Erläuterungen der Ministerien hinzuweisen.

Häufig werden auch Außentüren als Fluchttüren in Leistungsverzeichnissen gefordert. Diese unterliegen der DIN EN 14351-1, womit sich möglicherweise ein Anspruch auf die nachgewiesene „Fähigkeit zur Freigabe“ begründen ließe. Ist die „Fähigkeit zur Freigabe“ sogar vertraglich vereinbart, muss der Nachweis geführt werden und eine Fremdüberwachung vorhanden sein. Dies ist bedauerlich, da sich die Eigenschaft auf eine Funktion in der Prüfstandsprüfung bezieht und nicht auf die konkrete Verwendungssituation. Denn funktional muss die installierte Tür den oben genannten Anforderungen aus der Landesbauordnung genügen.

Weitere Infos erhalten Sie bei Franz-Josef Wiegers, Fachverband Tischler NRW,
Telefon: 02 31-91 20 10 18, wiegers@tischler.nrw