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Tachographenpflicht: Wer muss Lenk- und Ruhezeiten wie nachweisen?

Das EU-Parlament hat die Verschärfung der Tachographenpflicht für leichtere Fahrzeuge beschlossen - gleichzeitig aber auch Ausnahmen für das Handwerk hinzugefügt. Was künftig für Handwerksbetriebe gelten soll.

Nachweispflichtig sind nur Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen (nationaler Regelungsbereich) bzw. mehr als 3,5 Tonnen (EU-Regelung zu digitalem Tachographen), soweit die Fahrzeuge zur nichtprivaten Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen vorgesehen sind oder zum Trans­port von mehr als neun Personen dienen. Der Begriff Güterbeförderung wird weit aus­ge­legt, so dass die meisten Fahrzeuge des Handwerks potenziell betroffen sind.

Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf Tageskontroll­blättern. Wenn ein Tachograph im Fahrzeug vorhanden ist, muss dieser aber - soweit keine Ausnahmen greifen - anstelle von Tageskontrollblättern auch im Gewichtsbereich 2,8 bis 3,5 Tonnen genutzt werden.

Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten - soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen - durch Fahrten­schreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist in einem solchen Fall ein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.

Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse (ehem. Gesamt­gewicht) des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist dabei einzubeziehen. 

Achtung: Wird ein Anhänger genutzt, kann ggf. bei Überschreiten der Gewichts­grenzen schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographens entstehen! Aber: Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung und entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren begründen noch keine Einbaupflichten.

Die für Handwerker wichtigsten Ausnahmen (Auswahl)

Zur Prüfung, ob und welche nachweispflichten bestehen: Das ZDH-Schaubild “Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker“ (Stand März 2019) - ZDH - © ZDH
Zur Prüfung, ob und welche nachweispflichten bestehen: Das ZDH-Schaubild “Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker“ (Stand März 2019) - ZDH
Zur Prüfung, ob und welche nachweispflichten bestehen, nutzen Sie auch das ZDH-Schaubild "Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker" (Stand März 2019)

Die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeien entfällt:

  • bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen bei Fahrten im Umkreis von 100 km , um den Standort des Betriebes, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht und wenn nur Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt ("Handwerkerregelung" §18 Nr.4b FPersV. Ab 3. März ist der neue Art. 3aa der EG VO 561/2006 einschlägig.)
  • oder wenn es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen handelt.

(Die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten besteht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen außerhalb des 50-km Radius in jedem Fall, auch bei einmaligen Fahrten.)

Achtung: Seit 2010 wird die genannte Regelung weit ausgelegt:
Durch intensives Engagement der Handwerksorganisationen haben sich Bund und Länder 2010 darauf geeinigt, dass oberhalb von 3,5 Tonnen in Ergänzung der genannten Ausnahmeregelung (für mitgeführte Materialien zur Berufsausübung) auch Aus- und Anlieferungsfahrten von Gegenständen, die im Unternehmen hergestellt, bearbeitet oder repariert wurden, von der Ausnahmeregelung umfasst werden. (Weiterhin innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Betriebsstandort bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 7,5 t, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.)

Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4b FPersVO kommt es nun „entscheidend darauf an, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Somit sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten von dieser Ausnahmeregelung umfasst, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.“ (Zitat Beschluss der Bund-Länder-Besprechung).

Hinweis: Wenn für ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann, muss ein eventuell eingebauter Tachograph nicht genutzt werden. (Nur am Tag einer nachweispflichtigen Fahrt.)

Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen gelten die Handwerkerausnahmen entsprechend (s. §1 (2) FPersV).

Mit der neuen Fahrpersonalverordnung konnte die handwerksfreundliche Erweiterungen der Ausnahme auf Auslieferungsfahrten schon 2008 im Verordnungstext festgeschrieben werden: In dieser Gewichtsklasse sind damit Fahrzeuge, die nur Güter transportieren, die im Betrieb handwerklich oder in Kleinserie hergestellt oder repariert wurden, freigestellt.

Ein wichtiger Unterschied zum Regelungsbereich über 3,5 Tonnen betrifft den Ausnahmeradius der Handwerkerausnahme: Die Begrenzung der Ausnahme auf einen Radius von 50 km wurde für leichtere Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen aufgehoben! Unter 3,5 Tonnen gilt demnach keine Kilometerbegrenzung bei Fahrten mehr. (Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gelten aber weiterhin.)

Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer unabhängig vom Fahrpersonalrecht. (dm)

Mehr Informationen gibt es hier: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-wirtschaft-energie-umwelt/mobilitaet/