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Service: Aus der Gutachterpraxis

Doch nicht haftbar? — Vom kleinen zum großen Mangel

Die Reinigungsfirma hatte die Bauendreinigung einer Pfosten-Riegelfassade (5m breit, 8m hoch) eines Altenheimes durchgeführt. Bei der Bauabnahme wurden auf den Außenscheiben der Isoliergläser Kratzer festgestellt und bemängelt. Nach einer Vorbesichtigung, bei der sich der Schaden bestätigte, meldete die Reinigungsfirma den Schaden der Versicherung. Diese beauftragte ein Gutachten, um zu klären: Wie viele der gemeldeten Gläser sind zerkratzt? Worauf sind die Schäden zurückzuführen? Wie kann der Schaden behoben werden?

Beim Ortstermin mit dem Gutachter wurden 24 Isoliergläser sowie die Scheibe der Eingangstür untersucht und die Kratzer bestätigt. [...]

Die übrigen Isoliergläser hatten den Aufbau: Innenscheibe 6mm monolithisches Glas, 16mm SZR, Außenscheibe 6mm monolithisches Glas mit Stempel für „Einscheiben-Sicherheitsglas ESG“. Und an diesem Punkt nahm der vorliegende Fall eine ganz neue Wendung.

Der Fall wendet sich
Da die Außenscheiben gemäß Stempel aus ESG und vermutlich nicht aus ESG-H bestanden, galt es zunächst zu klären, ob die vorgefundenen ESG-Scheiben einem Heißlagerungstest unterzogen worden waren.
Aus einem Auszug eines Lieferscheins des Fassadenbauers ging hervor, dass es sich bei den Scheiben nur um ESG handelte, und nicht wie erforderlich um heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas. Dies ist baurechtlich seit 2006 nicht mehr zulässig. In den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen steht [...]

Da in diesem Fall kein ESG-H zum Einsatz kam, sind die Scheiben baurechtlich nicht zulässig. [...].

Wollen Sie wissen, zu welchem Ergebnis der Gutachter kam? Dann lesen Sie den vollständigen Beitrag auf Seite 20 in der März-Ausgabe der GLASWELT.

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