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Baurechtsfalle: Mängelbeseitigung aus Kulanz

Stolperfalle VOB-Vertrag: Bei Verträgen nach VOB führt jegliche Nachbesserung gemäß § 13 Abs. 5 Nr.1 Satz 3 VOB/B zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist ab Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, so der BGH mit dem Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10.

Kulanz ist möglich
Wenn der Handwerker kulanzhalber seinem Bauherrn entgegenkommen möchte, sollte er folgendes beachten, so die Baurechtsspezialistin Sabina Böhme: „Falls der Bauunternehmer durch seinen Auftraggeber gerügte Mängel an seiner Werkleistung nicht anerkennt, aber dennoch aus Kulanzgründen beseitigt", sagt die Anwältin, „muss er vorher eindeutig schriftlich darauf hinweisen, dass er sich zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet fühlt, und den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt. Er muss festhalten, dass er dies lediglich aus Kulanzgründen ausführt.“

Mache er das nicht, komme die Mängelbeseitigung einem Anerkenntnis im Sinne §212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, und die Verjährungsfrist beginne neu, so die Baurechtsanwältin. Sabina Böhme ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In der ARGE Baurecht haben sind rund 3000 Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des DAV zusammengeschlossen. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa.