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Recht

Baurecht: Mehrvergütungsansprüche in der Gewährleistungsphase

Wenn der ausführende Handwerker einen (Planungs-)Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen.

Dies gilt laut ARGE Baurecht unter Umständen auch dann noch, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft. Der Handwerker kann dann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, wenn er den Planungsfehler rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte, als Sowieso-Kosten geltend machen. Dies kann er auch geltend machen, während er die Nachbesserung umsetzt. Allerdings betrifft das nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den weiteren jetzt notwendig gewordenen Aufwand zur Mangelbeseitigung.

Für diese Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das sei sinnvoll, so die ARGE Baurecht, damit der Bauunternehmer später nicht auf den Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr in die Insolvenz geht. Da die Rechtslage sehr komplex ist, sollten sich Baufirmen und Handwerksbetriebe in Sachen Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.