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Bauproduktenverordnung: Ausnahmen von der Regel

Mit der Bauproduktenverordnung ­Nr. 305/2011 sind Hersteller von Bauprodukten, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung am Produkt bzw. auf den Begleitdokumenten anzubringen.

Dies gilt grundsätzlich auch für Glasanbieter, also für Hersteller von Bauprodukten aus Glas. Aber gilt dies auch wirklich für alle, harmonisierten und genormten Glasprodukte? Die Antwort auf diese Frage liefert die BauPV selbst: In ihr sind die Voraussetzungen für die Erstellung der Leistungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung eindeutig geregelt.

Ob der Glasanbieter eine Leistungserklärung ­erstellen und die zugehörige CE-Kennzeichnung angebracht werden muss ist nicht allein ­abhängig davon, ob das Glasprodukt harmonisiert genormt ist, sondern z.B. auch vom ­Herstellerstatus des Glasanbieters, von der Dauer­haftigkeit des Einbaus in das Bauwerk und der Auswirkung auf die Bauwerksgrund­anforderungen.

Der Glasanbieter muss nur dann eine Leistungserklärung erstellen und nach Art. 8, BauPV die CE-Kennzeichnung anbringen, wenn vier Voraussetzungen zugleich erfüllt sind. Welche das sind, finden Sie in der aktuellen Septemberausgabe der GLASWELT oder klicken Sie einfach den folgenden Link.