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Näher dran. Mehr drin.

Rechtsfallen im Internet und Social Media

Möchte man für seinen Internetauftritt Fotos verwenden, so muss man hier grundsätzlich zwischen dem Recht am Bild und dem Recht am Motiv unterscheiden: Unproblematischer ist das Recht am Bild. Das Urheberrecht daran hat grundsätzlich derjenige, der das Foto gemacht hat. Am einfachsten ist die Sache also, wenn man das Foto selbst schießt. Aber auch wenn ein anderer das Foto gemacht hat, kann man es verwenden, wenn der Fotograph (und damit Urheber) einem sein Einverständnis für die Verwendung des Fotos erteilt. Oft ist es auch möglich, die Rechte an einem Bild für eine Lizenzgebühr zu erwerben.

Das Recht am Motiv ist etwas schwieriger zu beurteilen. Denn neben dem Urheberrecht (das zum Beispiel an dem auf dem Foto abgebildeten Kunstwerk bestehen kann) spielt auch das Persönlichkeitsrecht (wenn Personen abgebildet sind) eine Rolle.

Schon der französische Fotograph Henry Cartier-Bresson (1908-2004) hat erkannt, dass das Fotografieren mit gewissen Risiken behaftet ist, weshalb er folgende Maxime hatte: „Sehen, zielen, auslösen und verduften.“

Da es hier jedoch darum geht, das Foto nicht nur zu schießen und für den Eigengebrauch zu nutzen, sondern das Foto gerade auch für den Onlineauftritt zu verwenden, ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich ist es in Bezug auf das Motiv natürlich am einfachsten, wenn derjenige, der auf dem Foto abgebildet ist, auch sein Einverständnis zur Verwendung und Verbreitung des Fotos erteilt hat. Oft ist das aber gar nicht möglich, weil man die abgebildete Person nicht kennt oder Gegenstände abbildet, von denen man nicht weiß, wer hieran ein Recht haben könnte. In der nächsten Folge wird näher ausgeführt, wann die Einwilligung des Rechteinhabers ausnahmsweise entbehrlich ist.

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