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Gefahr droht, auf den Kosten sitzen zu bleiben

Abnahme der Leistung: Für Handwerker ein Muss!

_ „Jeder Auftragnehmer hat seine Arbeiten vertragsgerecht zu erledigen. Ein Handwerker muss aber darüber hinaus dafür sorgen, dass sein „Werk“ abgenommen wird; erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung. Diese Reihenfolge einzuhalten, ist wichtig“, so der Hinweis von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Was ist eine Abnahme und wie kann sie durchgeführt werden?

Drumann: „Bevor die eigentliche Abnahme erfolgt, wird der Abnahmegegenstand vom Auftraggeber daraufhin überprüft, ob die gemachten Vorgaben eingehalten wurden, ob die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt wurden und ob das Ergebnis so ausgefallen ist, wie gefordert bzw. vereinbart wurde. Wird das Ergebnis vom Auftraggeber akzeptiert, so wird diese Erklärung als Abnahme bezeichnet.“

Der Auftraggeber muss die Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers ausdrücklich erklären. „Dies sollte im Sinne aller unbedingt schriftlich festgehalten werden!“, lautet Drumanns Rat dazu. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

„Ebenso gibt es die sogenannte ‚stillschweigende Abnahme‘. Sie steht der ausdrücklichen Abnahme gleich und kommt etwa dann in Frage, wenn der Auftraggeber das fertige ‚Werk‘ – etwas die neu angelegte Terrasse – ohne Beanstandung benutzt oder wenn er die Handwerkerrechnung ohne Abzüge oder Einbehalte bezahlt. Wenn der Handwerker aus diesem oder anderem Verhalten darauf schließen darf, dass der Kunde die Werkleistung als (im Wesentlichen) ordnungsgemäß erbracht ansieht, ist das Werk abgenommen.

Eine weitere Form der Abnahme ist die sogenannte ‚Fiktive Abnahme‘. Wenn ein Auftraggeber die Abnahme trotz einer Fristsetzung durch den Auftragnehmer nicht erklärt, obwohl er dazu (bei im Wesentlichen vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes) verpflichtet ist, gilt die Abnahme auch ohne Erklärung als erfolgt.“

Kein Anspruch auf Bezahlung bei fehlender Abnahme

„Es geschieht nicht selten, dass Handwerksbetriebe säumige Kunde anmahnen und, wenn keine Zahlung erfolgt, den Vorgang zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder an ein Inkassounternehmen abgeben. Nun, aufgeschreckt durch ein ‚offizielles Schreiben‘ eines Rechtsdienstleisters, regt sich der schweigsame Kunde plötzlich und wendet Mängel ein, die auch noch berechtigt sind. Es kommt zum Vorschein, dass der Kunde die Abnahme nie erklärt hatte. Und das hat Folgen: Damit ist die Rechnung noch gar nicht fällig, es gibt somit keine Grundlage für eine Mahnung (eine Mahnung vor Rechnungsfälligkeit ist unwirksam) und – was besonders bitter ist – der Kunde ist mit der Bezahlung der Rechnung nicht in Verzug und muss daher auch nicht für Verzugszinsen und die bis dahin entstandenen Rechtsverfolgungskosten aufkommen“, erläutert Drumann. „Die ‚Abnahme‘ ist daher für jeden Handwerker auch ‚Pflicht‘ und keine ‚Kür‘“.

Was tun, wenn der Kunde unberechtigte Mängel einwendet?

„Sollte der Kunde Mängel geltend machen, von denen der Auftragnehmer überzeugt ist, dass sie unberechtigt sind, bietet sich an, dass er – in seinem eigenen Interesse – seinem Kunden schriftlich eine Überprüfung vor Ort vorschlägt. Er kann ihm zudem anbieten, falls sich herausstellt, dass er als Handwerker die Mängel doch zu verantworten habe, diese zu beheben bzw. Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen. Er sollte dann die Mängelbeseitigung auch unverzüglich durchführen.

Es hat sich bewährt, dem Kunden aber ebenso auch mitzuteilen, dass man diesem die Kosten der Überprüfung sowie Auslagen wie z. B. Fahrkosten in Rechnung stellen werde, wenn sich herausstellt, dass kein Werkmangel vorliegt und der Kunde dies auch hätte erkennen müssen. Dem Kunden kann darüber hinaus mitgeteilt werde, dass diese Vereinbarung als akzeptiert angesehen wird, sollte dieser sich nicht binnen einer zu setzenden Frist anders äußern.“

Was darf der Kunde von der Rechnung einbehalten?

„Laut § 641 Abs. 3 BGB kann der Kunde nach Fälligkeit der Rechnung bei unwesentlichen Mängeln, also eher Kleinigkeiten, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, bis der unwesentliche Mangel behoben ist.

Als angemessen wird in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen. Den Rest muss er aber bezahlen. Er darf also nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückhalten“, fügt Drumann eindringlich an.

„Sind grobe Mängel zu beanstanden, ist der Sachverhalt schon schwieriger“, so Drumann. „In § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es ‚Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden‘. D.h. im Umkehrschluss, dass die Abnahme bei wesentlichen Mängeln verweigert werden darf. Und ohne Abnahme muss auch keine Rechnung bezahlt werden.

Generell muss der Kunde dem Handwerker aber eine Chance zur Mängelbeseitigung geben. Im Sinne aller ist eine realistische Fristsetzung hierfür einzuhalten. Bei allem Ärger über die mangelhafte Leistung, sollte für die Berechnung der Frist z. B. die Jahreszeit (z. B. Winter – Frost), der Umfang der vorzunehmenden Arbeit oder z. B. die eventuelle Lieferzeit von Ersatzteilen etc. bedacht werden.“

Besser VOB oder BGB mit dem Auftragnehmer vereinbaren?

Zuerst einmal muss man dazu wissen, dass durch die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag die Regelungen des BGB teilweise geändert werden. Vorteilhaft für den Handwerker bei Einbeziehung der VOB/B ist, dass dem Auftraggeber z. B. eine umfangreiche Mitwirkungspflicht auferlegt wird, dass Mängelansprüche meist schneller verjähren und dass eine günstigere Abnahmeregelung zum Tragen kommt. Das umfangreiche Klauselwerk der VOB/B birgt aber auch Risiken für den Handwerker, z. B. durch umfangreiche Prüfungs- und Hinweispflichten. Die Anwendung der VOB/B ist einem Handwerker letztlich nur dann wirklich anzuraten, wenn er über entsprechende detaillierte Kenntnisse bzgl. der Regelungen der VOB/B verfügt. Ansonsten“, so Drumann, „sollte die Einbeziehung der VOB/B vom Handwerker m. E. nicht vereinbart werden.“

Rat von Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen einholen

„Jeder möchte gute Handwerksarbeit, aber nicht jeder möchte auch dafür zahlen. Das A und O bei allen geschäftlichen Schritten in einem Unternehmen ist die schriftliche Dokumentation, gut und individuell ausgearbeitete AGB als Grundlage aller Geschäfte, Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten und eine freundliche, aber bestimmte, korrekte und zügige Vorgehensweise bei allen Belangen.

Sollte es dennoch Schwierigkeiten mit Kunden z. B. in Bezug auf die Abnahme von Handwerksleistungen, unberechtigten Kürzungen von Rechnungen o. Ä. geben, sollte man sich möglichst früh Hilfe von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen holen, welches idealerweise Kenntnisse im Baurecht vorhält. Ehrliche korrekte Arbeit verdient volle Vergütung. Ohne Wenn und Aber!“—

www.bremer-inkasso.de

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale.

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