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RAL-Güterichtlinie

Aufforderung zum Tanz! Ein Kommentar zum RAL

Das 10-wöchige Verfahren beantragt, die Beiträge bezahlt und die interessierten Kreise informiert und schwups war die Güterichtlinie GZ 370 fertig und gültig. Vollkommen egal, ob die „Gemeinschaft“ der Branche die Sinnhaftigkeit sieht. „Ein“ einzelnes Unternehmen kann es durchsetzen, so einfach sind die Grundsätze der Gütezeichen.

Um es gleich vorweg zu nehmen, es geht nicht darum den RAL zu kritisieren, sondern aufzuzeigen, wie eine eigentlich gut gemeinte Sache im Sinne einer Gütegemeinschaft von einem Einzelnen für die eigenen Zwecke genutzt oder auch  „missbraucht“ werden kann (das ist der Beitrag dazu: RAL gut – alles gut?). RAL sagte in der Gesprächsrunde mit der GLASWELT, das sei nicht so und es wurden auch sicherlich gute Argumente für die Entstehung von Gütegemeinschaften genannt (lesen Sie hier das Interview als Ergebnis aus der Gesprächsrunde).

Schwierig wird es aber dann, wenn man den Begriff Gütegemeinschaft als solches betrachtet und seine Wirkung analysiert. Hier gilt zuerst einmal das Vereinsrecht. Sieben Personen natürlicher oder juristischer Art gründen einen Verein. Mögen das bei einem Schützenverein sieben Freunde sein, erwartet man doch von einer Gütegemeinschaft, die sich mit wie auch immer gearteten Produkten auseinandersetzt, nicht sieben Freunde bzw. möglicherweise sechs Mitarbeiter (natürliche Personen) und ein Unternehmen (juristische Person). Wenn man das Titelblatt der Güterichtlinie betrachtet und auf so hohe Werte wie „Neutralität, Objektivität und Transparenz“ ­Bezug genommen wird, sollten es dann auch schon fünf bis sieben Unternehmen etc. aus den zitierten interessierten Kreisen die Gründungsmitglieder sein, um genau diese Werte darzustellen.

© GLASWELT
Einzelne Unternehmen können Einfluss nehmen

Heute kann ein einzelnes Unternehmen eine solche Güterichtlinie starten und durchsetzen. Wird der Prozess sauber durchlaufen, stellt es eben die speziellen „Features“ eines einzelnen Unternehmens dar, wie es in der GZ 370 z.B. durch Bilder etc. belegt wird. Man stelle sich mal vor, der Sachverständige orientiert sich in einem Gerichts- oder Privatgutachten für Folienrollos bei der Beurteilung nach den anerkannten Regeln der Technik an der RAL-Richtlinie GZ 370 „Gütegesicherter Sicht-/Blend- und Sonnenschutz mit Textilbehängen“ und bezieht sich so auf die technischen Ansichten von nur einem Hersteller. Aua!

Ausgewogenheit und Marktrelevanz können so nicht entstehen. Die Lebensdauer dieser bestehenden Richtlinie stellt bei genauer Betrachtung auch ein Problem dar, denn solange der Jahresbeitrag von rund 7000 Euro (Auskunft RAL bei einem Hersteller) gezahlt wird, lebt die Richtlinie weiter und kann so fleißig genutzt werden.

Und da stehen wir wieder am Anfang unserer Betrachtungen, denn eigentlich sollte das RAL-Gütezeichen dem Verbraucher eine besonders hohe Qualität von Produkten und Dienstleistungen signalisieren und damit für eine klare Werteorientierung sorgen. Vollkommen unberücksichtigt gelassen haben wir bisher die fachliche Qualität und Vollständigkeit der Güterichtlinie GZ 370. Gerade weil diese nur von einem Unternehmen erstellt wurde, gibt es hier große Schwächen, aber das wäre Stoff für einen weiteren Artikel.

Olaf Vögele