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Interview mit Hans aLbrecht Kohlmann

Wie sieht es aus an der Normenfront?

Glaswelt – Herr Kohlmann, man hört von viel Betriebsamkeit beim IVRSA, Meetings, Rundschreiben etc.? Was ist denn nun los mit den neuen Normen?

Hans-Albrecht Kohlmann – Nach der Maschinenrichtlinie sind beide Produktnormen schon rechtsgültig im Official Journal of the European Union (OJEU) (15.01.2016) veröffentlicht worden. Das heißt, dass fur motorisierte Produkte die Konformitätserklärung spätestens ab März 2017 nach „neuen“ Produktnormen (EN 13659:2015, EN 13561:2015) zu erfolgen hat. Unter der Bauproduktenverordnung ist eine Veröffentlichung (Stand 09.06.2016) noch nicht erfolgt. Daraus folgt, dass eine Verwendung der „neuen“ Produktnormen (EN 13659:2015, EN 13561:2015) fur die Leistungserklärung sowie die Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung noch nicht erfolgen darf.

Glaswelt – Nach welchen Kriterien muss denn dann die Kennzeichnung nach Bauproduktenrichtlinie erfolgen?

Kohlmann – Rechtsgültig veröffentlicht sind unter der Bauproduktenverordnung zurzeit (Stand 23.06.2016) nur die Produktnormen (EN 13561:2009, EN 13659:2009) mit dem Ausgabedatum von 2009. Diese Ausgabe bildet momentan die Grundlage für die Leistungsbeschreibung. Die Nutzung der neuen Normen ist deshalb bis zur Veröffentlichung im OJEU nicht zulässig.

Glaswelt – Und wenn sich ein Unternehmen bei der CE-Zertifizierung nicht daran hält?

Kohlmann – Der jeweilige Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, fur die korrekte Verwendung der CE-Kennzeichnung zu sorgen. In Deutschland erfolgt die Kontrolle durch die Bundesländer im Rahmen eines Systems der Marktuberwachung, welches vom DIBt koordiniert wird. Neben straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen kommen auch zivilrechtliche Folgen einer falschen CE-Kennzeichnung in Betracht (ggf. Mangel des Bauprodukts). Schließlich können sich auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen bei falscher oder unterlassener Kennzeichnung ergeben (z.B. Abmahnung durch Mitbewerber).

Glaswelt – Das hört sich ja nicht so gut an, wie geht es denn nun in der Sache Veröffentlichung im Bereich der Bauproduktenverordnung weiter?

Kohlmann – Mittlerweile ist glücklicherweise absehbar, wann eine Veröffentlichung im OJEU unter Bauproduktenverordnung erfolgen wird: Fur die Rollläden/Raffstoren (EN 13659:2015) ist aktuell eine Veröffentlichung im OJEU fruhestens fur den Oktober 2016 geplant, d. h. dass fruhestens ab Oktober 2017 fur die Leistungserklärung ausschließlich die „neue“ Produktnorm EN 13659:2015 zu verwenden ist.

Fur die Markisen (EN 13561:2015) ist eine Veröffentlichung im OJEU hingegen fruhestens fur den Februar 2017 geplant, d. h. dass fruhestens ab Februar 2018 fur die Leistungserklärung ausschließlich die „neue“ Produktnorm EN 13561:2015 zu verwenden ist. Die Hersteller werden deshalb sehr wahrscheinlich damit leben müssen, bei den Rollläden für 8 Monate, und bei den Markisen für 12 Monate eine Übergangsregelung zu finden, um rechtssicher zu agieren.

Glaswelt – Und wie soll diese Übergangsregelung dann aussehen?

Kohlmann – Eine praxisgerechte Umsetzung könnte sich folgendermaßen abbilden: Der Hersteller belässt in seinen Unterlagen alles beim jetzigen „Stand“ und informiert seine Kunden uber einen Newsletter beim Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist uber die Änderungen und stellt die Leistungserklärung auf seiner Homepage entsprechend um. Der Hersteller könnte dann passend zur nächsten Fachmessen R+T Stuttgart und FENSTERBAU FRONTALE seine Kataloge und Unterlagen zum Start der Saison 2018 umstellen, und wäre so immer rechtssicher am Markt unterwegs. Da Konformitätserklärungen nach Maschinenrichtlinie bei motorisierten Anlagen und Leistungserklärungen nach Bauproduktenverordnung beim Inverkehrbringen und Verkauf immer Vertragsbestandteil werden, ist die Einhaltung der geschilderten Fristen für Hersteller und Fachhändler unbedingt notwendig.

Glaswelt – Wie bleibt der IVRSA am Ball, damit keine Veröffentlichungen und damit verbundene Fristen versäumt werden?

Kohlmann – Genau für diesen Normenbereich, aber natürlich auch für andere technische Bereiche verfügt der IVRSA mit Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Bürgel über einen festangestellten technischen Koordinator, zu dessen Kernaufgaben es gehört, an verschiedenen Gremien der Normung mitzuarbeiten. Damit sind wir immer am Puls der Normungsentwicklung und können so unsere 39 Herstellerbetriebe umfassend informieren. Auch in den verschiedenen Fachgruppen des IVRSA spielt das Thema Normung und Regelwerke eine wichtige Rolle, egal ob es um den Insektenschutz oder den Schiebeladen geht. Letztlich profitieren die Fachbetriebe davon, da sie davon ausgehen dürfen, dass dem IVRSA angeschlossene Hersteller ihre Produkte entsprechend der geltenden Regeln zertifizieren.—

Das Interview führte GLASWELT Redakteur Olaf Vögele.

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