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Ohne Elektrofachkraft (EFK) geht es nicht

Ausbildung schützt vor Kurzschlussreaktionen

Mit der immer stärker auftretenden Motorisierung und Automatisierung von Rollläden und Sonnenschutzanlagen stellt sich schnell die Frage, wer darf eigentlich die ganzen Produkte anschließen und welche Qualifikation muss man haben, um Leitungsverlegung, Anschluss und die Inbetriebnahme vornehmen zu können.

Mit der Ausbildung zur Elektrofachkraft (für festgelegte Tätigkeiten im R+S Handwerk) sind Tätigkeiten bzw. Instandsetzungsarbeiten ab einer 230V Anschlussstelle wie z. B. Abzweigdose bzw. Steckdose erlaubt.

Das umfasst im Bereich der Leitungsverlegung, Anschluss und Inbetriebnahme eines Rollladen- und Sonnenschutzantriebes (max. 230V) mit einem Bedienelement oder von zwei Rollladen- und Sonnenschutzantrieben (max. 230V) mit einem 2-poligen Bedienelement sowie Kleinsteuerungen und Systemzubehör der Rollladen- und Sonnenschutzbranche, die vorwiegend im privaten Wohnhausbereich eingesetzt werden, wie z. B. Motorsteuereinheiten, Zeitschaltuhren, oder Funkfernsteuerungen. Diese können in Ausnahmefällen auch im Objektbereich eingesetzt sein. Beim Freischalten und Absichern einzelner Anlagen müssen die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Arbeiten unter Spannung sind dabei nicht zulässig. Darüber hinausgehende Arbeiten dürfen nur von einem in der Handwerksrolle eingetragenen Elektro-Fachbetrieb ausgeführt werden.

In der Praxis hat das für die R+S Fachbetriebe entsprechende Konsequenzen, denn sobald ein Produkt elektrisch angeschlossen werden soll, muss der jeweilige Mitarbeiter die entsprechende Qualifikation haben. Damit kann schlussgefolgert werden, dass quasi jeder Monteur eines Unternehmens mindestens über die Eignung der Elektrofachkraft (für festgelegte Tätigkeiten im R+S Handwerk) verfügen muss, da sonst eine uneingeschränkte Montageeinteilung fast gar nicht möglich ist.

Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nicht dazu zwingen Elektroanschlüsse auszuführen, wenn er sich nach eigenem Ermessen/Selbsteinschätzung nicht für diese Tätigkeitsbereiche geeignet sieht. Es muss zuerst die DIN VDE 1000-10 „Verantwortliche Elektrofachkraft“ erfüllt werden, damit den Arbeitgeber kein Organisationsverschulden nach § 823 BGB trifft. Das gilt auch für die Durchführung gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1, die eine regelmäßige Auffrischung vorschreibt.

www.ivrsa.de

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