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Die ewige Diskussion bei Sonnenschutzprodukten

Geht es überhaupt ohne Wartung?

_ Beim Auto ist immer alles ganz einfach, ein Lämpchen leuchtet rot, eine Anzeige oder Icon weist grafisch schön aufbereitet auf die fällige Inspektion oder den Ölwechsel hin und schon macht der Kunde einen Termin bei seiner Werkstatt. Morgens bringen, abends abholen, die Rechnung bei der Abholung schnell bar oder per EC-Karte bezahlen, und schon ist der Kunde glücklich sein Auto wieder zu haben. Diskussionen über Sinn oder Unsinn von Inspektionsterminen finden sehr selten statt.

Wenden wir uns den Markisen zu, sieht das alles ganz anders aus. „Bereits nach sieben Jahren ist das Markisentuch eingerissen“, beschwert sich Kunde Reinold Müller bei Lieferant Markisen Meier, „das gehe doch mal gar nicht“. Das aufgrund eines selbst verschuldeten Wassersacks bei einer Party im Regen der Dübel mit Schraube aus der Wand gezogen wurde und jetzt das Tuch auf der Tuchwelle von hinten aufgeschlitzt hat, hatte er natürlich nicht gesehen. Sicher ein fiktives Beispiel, das aber in der Praxis vorkommen kann.

Ist es beim Auto gar keine Frage, ob eine Inspektion oder Wartung notwendig ist, findet diese bei den Markisen erst gar keine einheitliche Antwort in der Branche, da sich viele Hersteller gar nicht dazu äußern oder es die Unterlagen gar nicht hergeben. Eine weitere Alternative ist natürlich die, das vorhandene Unterlagen bzw. Begleitpapiere des Herstellers vom montierenden Betrieb erst gar nicht an den Kunden weitergegeben werden.

Es ist alles klar geregelt

Wie steht es denn nun, um das Thema Wartung bei Markisen? Klare Aussage: Das liegt eindeutig im eigenen Ermessen des Herstellers, denn er trägt die Verantwortung. Geregelt ist es seit 2006 in der DIN EN 13561 unter „Anleitungen für Gebrauch und Wartung“, in der zur Zeit noch gültigen Fassung aus dem Jahr 2009 unter Punkt 18.3.3.1. Die Neufassung der Norm aus 2015 führt diesen Punkt gleichlautend fort. Hier wird der Hersteller ganz eindeutig aufgefordert anzugeben, welche Teile mit welcher Häufigkeit ersetzt, gewartet oder nachgepruft werden mussen. Der Hersteller muss über die Begleitpapiere oder den Fachbetrieb den Monteur auch uber die Notwendigkeit eines Produktservice informieren, um die Wartung des Produktes selbst oder benachbarter Teile sicherzustellen. Wie schon zuvor festgestellt bedeuten damit keine oder fehlende Angaben des Herstellers zum Thema Wartung, dass das Produkt erstmal wartungsfrei ist. Der Hersteller muss also unter Abwägung der Themen Gewährleistung und Wartung abklären, wie er das Thema behandeln will. Problematisch wird es dann, wenn im Zuge von Arbeiten nach VOB auf einmal Wartungsverträge ins Spiel kommen, um die Reduzierung der Mängelansprüche nach § 13, Absatz (4) Punkt 2 … „beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen“ … in Anspruch zu nehmen. Was hier gilt, gilt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik dann natürlich auch für Ausführungen nach BGB, wie z. B. Werklieferungsvertrag nach § 631 ff. Der Handwerker als Montagebetrieb muss natürlich auch die Situation Montage beurteilen und selbst entscheiden, ob hierfür z.B. bei Sonderkonsolen etc. eine Wartung erforderlich ist oder nicht.

Gutes Zusatzgeschäft

Erfreulicherweise haben viele Hersteller ihre Hausaufgaben (gut) gemacht und stellen entsprechende Dokumente mit klaren Angaben oder Empfehlungen zur Verfügung. Der Fachhändler ist stets gut beraten, jedem Kunden einen Wartungsvertrag anzubieten. Damit ist er rechtssicher und kann er den Kunden nach Abschluss der Arbeiten erneut ansprechen, bzw. auch andere Zusatzgeschäfte abschließen.—

Olaf Vögele

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