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DACH-Region: Verglasungsregeln im Vergleich (Teil 2)

Teils sehr unterschiedliche Anforderungen

_ Was gilt als Vertikalverglasung? In Österreich und der Schweiz gelten Verglasungen, die eine Neigung bis 15° gegenüber der Vertikalen aufweisen als Vertikalverglasungen. In Deutschland sind die Vertikalverglasungen mit 10° Abweichungen zur Vertikalen begrenzt.

Darüber hinausgehende Abweichungen zur Vertikalen werden allgemein als Überkopf- oder Horizontalverglasungen bezeichnet. In der Tabelle 1 sind die zugelassenen Glastypen in Abhängigkeit der Einbaulage dargestellt.

Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktionen:

In der OIB Richtlinie 4 werden in Österreich die Anforderungen an zugängliche Verglasungen geregelt. Folgende zugängliche Glaselemente müssen aus Sicherheitsglas (ESG oder VSG) hergestellt sein:

  • Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m Höhe über der Standfläche,
  • vertikale Verglasungen (z. B. Glaswände, Fixverglasungen) entlang begehbarer Flächen bis 85 cm Höhe über der Standfläche,
  • vertikale Verglasungen (z. B. Glaswände, Fixverglasungen) entlang begehbarer Flächen in Gebäuden mit möglichem Menschengedränge bis 1,50 m Höhe über der Standfläche.

Was muss Isolierglas erfüllen?

Werden bei Mehrscheiben-Isolierglas die zugänglichen Scheiben in VSG ausgeführt, bestehen an die weiteren Scheiben keine baurechtlichen Anforderungen. Gleiches gilt, wenn für die zugängliche(n) Scheibe(n) ESG verwendet wird und diese so bemessen sind, dass ein Durchstoßen beim Anprall von Personen verhindert wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn mittels Pendelschlagversuch nach ÖNORM EN 12600 mit einer Fallhöhe von 450 mm Versuche durchgeführt werden.

Die Anforderungen an die Verwendung von Sicherheitsglas zugänglicher Verglasungen sind in Österreich nicht an die baurechtlich erforderliche Brüstungshöhe gekoppelt. An Verglasungen oberhalb der zitierten Einbausituationen werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt, ausgenommen bei Verwendung von ESG.

In Kürze sollen auch in Deutschland Vertikalverglasungen bis mindestens 0,80 m über den Verkehrsflächen auf der zugänglichen Seite als „Glas mit sicherem Bruchverhalten“ auszuführen sein, daher in ESG oder VSG. Diese Regelung wird in die Überarbeitung der DIN 18008 aufgenommen.

In der Schweiz wird in der SIGAB-Richtlinie 002 für Verglasungen in Türen generell Sicherheitsglas vorgeschrieben, bei Isolierglas beidseitig. Bei unter die Brüstungshöhe reichenden Verglasungen auf der zugänglichen Seite ist Sicherheitsglas (ESG, VSG) vorgeschrieben.

An Verglasungen ab einer Einbauhöhe von 1,0 m werden keine weiteren Anforderungen gestellt, ausgenommen bei hohen durchgehenden Vertikalverglasungen. Hier bestehen folgende Einschränkungen:

  • Bei vertikal durchgehenden Verglasungen mit einer Höhe von > 3,0 m, und wenn der untere Glasrand zwischen 1,0 m und 2,5 m über der Standfläche liegt, ist auf der zugänglichen Seite ESG oder VSG zu verwenden (Bild 1).
  • Bei vertikal durchgehenden Verglasungen mit dem unteren Glasrand > 2,5 m über der Standfläche, ist auf der zugänglichen Seite VSG zu verwenden (Bild 2).

Aufgrund eines möglichen Spontanbruches, auch bei ESG-HST, ist je nach Nutzung unterhalb von Vertikalverglasungen dieser Gegebenheit durch die Wahl einer geeigneten Verglasung oder durch andere Maßnahmen (z. B. Vordach über stark frequentierten Ein- und Ausgängen) Rechnung zu tragen.

Für ESG gelten spezielle Anwendungsbedingungen

In der OIB Richtlinie 4 wird in Österreich definiert, dass bei Verwendung von ESG mit einer Splitterfallhöhe von mehr als 4,0 m (Achtung: Oberkante Glas!) Schutzvorrichtungen oder konstruktive Maßnahmen vorgesehen werden müssen, sodass bei Glasbruch durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird. Konstruktive Maßnahmen im Sinne der OIB Richtlinie 4 sind:

  • 4-seitig linienförmige Lagerung nach ÖNORM B 3716-2,
  • 4-seitig geklebte Lagerung nach ÖNORM EN 13022-1,
  • 4-seitig gelagerte Verglasung mit entsprechender bautechnischer Zulassung oder europäischer technischer Bewertung oder
  • 2-seitig linienförmige Lagerung nach ÖNORM B 3716-2, wenn die Verglasungen im Inneren von Verkaufsstätten bis zu einer Splitterfallhöhe von 6,0 m oder bei Balkon- und Loggiaverglasungen von Wohngebäuden verwendet werden.

Die Anforderungen gelten sowohl für Innen- als auch für Außenverglasungen.

In Deutschland wird in der DIN 18008-2 für liniengelagertes monolithisches ESG und monolithisches ESG in Mehrscheiben-Isolierglas ab einer Glasoberkante von mehr als 4,0 m über der Verkehrsfläche ESG-H vorgeschrieben. In der DIN 18008-3 ist bei durch Klemmhalter gelagertes monolithisches ESG immer ESG-H zu verwenden.

In der Schweiz wird in der SIGAB Richtlinie 002 für Fassaden definiert, dass bei einer Einbauhöhe oberhalb vom Erdgeschoss bzw. über 4,0 m ab begehbarer Fläche bei Verwendung von ESG außenseitig anstelle von ESG gemäß SN EN 12150 heißgelagertes ESG-HST (ESG mit Heat Soke Test) gemäß SN EN 14179 einzusetzen ist. Außerdem ist der Bauherr bzw. Eigentümer über das Restrisiko von möglichen Brüchen aufgrund von Nickel-Sulfid-Einschlüssen aufzuklären.—

www.gbd.at

Tipp der Redaktion: Im Septemberheft der GLASWELT werden wir detailliert über die neue SIGAB Richtlinie 002 „Sicherheit mit Glas“ berichten, die ab 2018 gilt.

Heinz Pfefferkorn, Sachverständiger und GF der Prüfstelle gbd lab

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