Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Keine gute Idee: Ermittlungsbehörden wollen Zugriff auf Alarmsysteme

Keine gute Idee, die das Bundesinnenministerium da der Innenministerkonferenz unterbreitet: Auf richterliche Anordnung soll Ermittlungsbehörden Zugang zu Alarmanlagen gewährt werden. Ein solcher Zugang konterkariere den Zweck der Alarmanlage, heißt es sinngemäß seitens des Bundesverbandes Sicherheitstechnik (BHE).

Die Hersteller von Alarm- und Sicherungsanlagen sollen verpflichtet werden, Ermittlungsbehörden für richterlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen Zugang zu den Anlagenzentralen zu verschaffen. So lautete in dieser Woche ein Vorschlag des Bundesinnenministeriums an die Innenministerkonferenz. Der Vorschlag nötigte den Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) zu einer Stellungnahme.

Nur in einer Handvoll an Fällen war es den Kriminalämtern und Polizeibehörden der Länder im letzten Jahr nicht gelungen, in Gebäude oder Wohnungen zum Anbringen genehmigter Überwachungstechnik wegen der dort installierten Alarmanlagen unbemerkt einzudringen.

Zugang hebt faktisch die Sicherheit der Anlage auf

Der gewünschte regelmäßige Zugang zu Alarmanlagen sei nur möglich bei vergleichsweise neuen Anlagen, die über eine Online- oder Remote-Schnittstelle verfügen. Die meisten installierten Alarmanlagen sind laut BHE aber älteren Datums und verfügen über eine solche technische Möglichkeit nicht.

Die Verschaffung eines solchen regelmäßigen Zugangs bedeute zudem die faktische Aufhebung der Sicherheit, die solche Anlagentechnik liefern soll. Einen derartigen Zugang softwaretechnisch zu schaffen, der nur in gerichtlich genehmigten Ausnahmen von entsprechenden Behörden genutzt werden kann, sei nicht möglich. Eine solche Schnittstelle könne, so BHE, von jedem Hacker, der sie kennt oder findet, ebenfalls genutzt werden.

Die einfache und unbemerkte Überwindung vorhandener Zugangssperren werde derzeit bei Anlagen mit Online-Schnittstellen dadurch verhindert, dass jede Änderung aktiv von einer Person bestätigt oder genehmigt wird. Bei älteren Anlagen kann dies sogar nur durch eine anwesende Person geschehen, die die entsprechenden Bedienbefehle ausführt.

Das heißt: Ohne Zustimmung des Inhabers oder Betreibers der Alarmanlage lässt sich keine Einstellung ändern, also auch kein elektronischer Zugang zur Überwachung schaffen. Wenn diese Person oder ihre Wohnung also überwacht werden soll, müsste sie zustimmen.

Seltene Fälle nicht mit geöffneten Scheunentor lösen

Um dieser äußerst selten auftretenden Probleme Herr zu werden und künftig bei allen Alarmanlagen ein Scheunentor für Dritte zu öffnen, ist keine gute Idee. Das würde erlauben, solche Anlagen über das Internet anzugreifen und gezielt außer Betrieb zu setzen, und somit den Sinn und Zweck solcher Sicherungsmaßnahmen bereits im Ansatz konterkarieren.

Die Bürger bei der Sicherung ihrer Wohnungen auch durch Förderung der Anschaffung von Sicherungstechnik zu unterstützen, ist den Innenministern und vor allem dem Bundesinnenministerium wichtig, wie frühere IMK-Beschlüsse und die KfW-Fördermaßnahmen für Einbruchschutz zeigen. Dazu passt der jetzige Vorstoß grundsätzlich nicht. Er erschüttert die Glaubwürdigkeit der Innenpolitik von Bund und Ländern.

www.bhe.de