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Holzeinfuhr in die Europäische Union

Verwenden Sie legales Holz?

Der Titel der EU-Verordnung ist wieder so ein Namens-Monster: „Verordnung Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen“, oder kurz als EUTR (EU Timber Regulation) bezeichnet.

Die Gründe für die Verordnung: Illegaler Holzeinschlag ist ein Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Umwelt, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 Prozent der weltweiten CO2-Emissionen verursachen. Auch bedroht er die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder. Die EUTR habe nun die Verpflichtungen für die Marktteilnehmer formuliert, so die Meinung von Fachleuten.

Dabei war es auch in der Vergangenheit nie anders: Illegales Holz war noch nie legal. Aber in Artikel 4 der Verordnung heißt es dennoch, dass das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten ist („Illegal geschlagen“ ist übrigens, wenn im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Landes Holz geschlagen wurde).

Konkreter wird es dann, wenn es um die Pflichten geht, denn diese sind neu. Händler müssen Informationen zu ihren Lieferanten als auch ihren Käufern mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.

Eine kleine Welle hat die Verordnung auch beim Handwerk geschlagen, sieht sich dieses doch von möglichen Pflichten, zum Beispiel als Lieferant von Massivholzfenstern, bedroht. Dem ist aber eher im Ausnahmefall so – nur wenn der Tischler und Schreiner selbst Holz handelt, importiert oder in Nicht-EU-Ländern (Achtung: Das betrifft auch die Schweiz und Norwegen) einkauft. Besteht die Gewissheit, dass Waren ausschließlich aus diesen Ländern stammen, so genügt es, das Risiko zu bewerten und diese Informationen zu dokumentieren.

Viel eher schlägt die Verordnung aber Wellen beim Handel und im Rohholzbereich. Sofern argumentiert wird, auch Fensterbauer seien betroffen, dann ist ein entscheidendes Wort überlesen worden: Es geht um das „erstmalige Tun“. Für Holzkanteln, die z.B. in Spanien zugekauft werden, gibt es keine besonderen Pflichten. Auch hier gilt, was einmal schon geprüft wurde, schafft keine neuen Hürden. Den Regelsetzern war bewusst, dass viele Holzerzeugnisse vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen werden. Daher wird in der Verordnung festgestellt, dass zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand die Sorgfaltspflichtregelung nur auf diejenigen angewendet werden soll, die Holz erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen. Händler sind verpflichtet, Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, damit die Rückverfolgbarkeit des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse gegeben ist. Letztendlich bedeutet dies für den Fensterbauer ein gewisses Maß an Sicherheit – weil bei uns nur noch legales Holz gekauft werden kann. —

Ralf Spiekers, Abteilungsleiter Technik — Normung — Arbeitssicherheit bei Tischler, Schreiner Deutschland

Wichtige Fragen / Antworten

  • Worauf sollte der Fensterbauerr achten, wenn er z.B. Schnittholz einkauft?: Wird innerhalb der EU eingekauft, gibt es keine Probleme. Der Erstinverkehrbringer und/oder der Händler dokumentiert den Handwerker als Kunden. Dieser legt seine Lieferbelege und Rechnungen sowieso immer ab. Anders ist es, wenn er Stämme selbst fällt. Dann ist er ­Marktteilnehmer.
  • Unterliegt das zugekaufte Holzfenster besonderen Nachweisen?: Im Regelfall nein, da es sich um kein erstmaliges Inverkehrbringen von Holz handelt. Sofern das Fenster innerhalb der EU vertrieben wird, dürften auch keine weiteren Anforderungen gestellt werden. Wird das Fenster z.B. in die Schweiz verkauft, unterliegt es den Einfuhrbestimmungen des Landes.
  • Spielt das FSC- bzw. PEFC-Siegel hierbei auch eine Rolle?: Für FSC-, PEFC- zertifizierte Produkte muss beim Import, z.B. durch den Händler, ebenfalls eine Sorgfaltspflicht angewendet werden. Die Zertifizierungen sind in der Risikominderung positiv.
  • Was tun, wenn größere Abnehmer nach der EUTR fragen?: Erst einmal Ruhe bewahren und auf den Geltungsbereich der EUTR verweisen. In der Regel sind die Fensterbauer nicht von neuen Pflichten betroffen und sollten daher keine schon vorformulierten Erklärungen unterzeichnen.

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