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So können Sie der Stromsteuer ein Schnippchen schlagen

_ Oft ist es nur die Scheu vor dem bürokratischen Aufwand oder der Annahme, dass zu wenig Strom verbraucht wird, dass Fensterbaubetriebe bislang noch gezögert haben, einen Antrag auf Energiesteuerrückerstattung zu stellen. Dabei ist die Schwelle außerordentlich gering: Bereits bei einem Verbrauch von über 10 000 kWh kann dieser Antrag gestellt werden. Und der Aufwand ist geringer als man denkt. Für Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem haben, ist es besonders einfach.

Alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes können bis zu drei Varianten zur Strom- bzw. Energiesteuerrückerstattung parallel beantragen:

  • Variante 1 – Ermäßigung der Steuersätze (§9b StromStG und §54 EnergieStG). Dafür reicht ein einfacher Antrag beim Hauptzollamt. Der Antragszeitraum ist immer das rückwirkende Kalenderjahr. Die Antragsfrist geht bis zum Jahresende des Folgejahres.
  • Variante 2 – Spitzenausgleich (§10 StromStG und §55 EnergieStG). Für den Antrag beim Hauptzollamt benötigt man zusätzlich zu Variante 1 den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Grundsätzlich gilt, je mehr Arbeitnehmer, desto geringer die Rückerstattung. Neu ist, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 2013 ein Energiemanagementsystem bzw. ein alternatives System zur Energieeinsparung haben müssen. Wer, welches System, bis wann eingeführt haben muss, regelt im Detail die seit 05. 08. 2013 gültige Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Die eventuell anfallenden Mehrkosten für ein zertifiziertes Energiemanagementsystem werden durch die besseren Chancen und die einfacheren Nachweise bei der Bewilligung der Rückerstattung leicht kompensiert.
  • Variante 3 – Besondere Ausgleichsregelung (§§40 EEG ff.). Diese gilt nur für die Stromkosten und wird erst ab einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gwh wirksam. Für den Antrag beim BAFA werden zusätzlich zur Angabe des Stromverbrauchs auch Angaben zur Bruttowertschöpfung gefordert. Voraussetzung ist, dass die Stromkosten mind. 14 % der Bruttowertschöpfung betragen. Vereinfacht kann die Bruttowertschöpfung aus der Differenz der Umsatzerlöse und dem Rohstoffeinsatz abgeschätzt werden. Zu beachten ist, dass die Antragsfrist am 30. Juni des Vorjahres zum Antragsjahr endet. Beantragt wird also ein halbes Jahr im Voraus und nicht wie bei Variante 1 und 2 im Nachhinein. Gegebenenfalls ist ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Weitere Details dazu sind im BAFA Merkblatt vom 07. 05. 2013 zu finden (Online-Portal ELAN-K2).

Ein Energiemanagementsystem ist nicht nur für eine EEG-Rückerstattung ab 10 Gwh Stromverbrauch Mindestvoraussetzung und bei der Beantragung von Rückerstattungen hilfreich, sondern bei der Analyse und der Einführung des Energiemanagementsystems werden auch Einsparpotenziale im Betrieb deutlich. Die Erfahrung zeigt, dass auch für KMU die Kosten einer Energiemanagementzertifzierung geringer sein können, als die Kosten für ein alternatives System. Man kann dies für 2013 noch in Form eines Voraudits nutzen, um das von der SpaEfV geforderte Testat für den Rückerstattungsantrag zu erhalten.

Neben der Zertifizierung eines Energiemanagementsystems ist das ift Rosenheim auch für die Zertifizierung von Qualitäts-, Umwelt-, und Arbeitsschutzmanagementsystemen akkreditiert und bietet entsprechende Schulungen und Informationsveranstaltungen an. Viele Unternehmen nutzen die Synergieeffekte und die geringeren Kosten, die sich durch die Kombination von Produktüberwachung und Zertifizierungen ergeben. —

Weiterführende Links:Anträge, Formulare und Merkblätter: http://www.zoll.deZertifizierung: http://www.ift-rosenheim.deSpaEfV: http://www.gesetze-im-internet.de/spaefv/index.htmlBerechnungstool für Variante 1 und 2: http://www.ihk-detmold.de (Stichwort Excel Tool)

Der Autor

Wirtschaftsingenieur Werner Kammerlohr war als QM-Manager in Industrieunternehmen tätig. Im ift Rosenheim ist er als leitender Auditor für Qualitäts-, Umwelt-, und Energiemanagementsysteme zuständig.

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