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Ab 1. Juli 2008: Energieausweise sorgen bei Altbauten für mehr Energieeinsparung und Transparenz

Ab 1. Juli 2008 haben potenzielle Mieter und Käufer das Recht, die Vorlage eines Energieausweises vom Vermieter oder Verkäufer einzufordern. Dies gilt für Häuser, die bis 1965 gebaut wurden. Betroffen sind nach Schätzungen etwa 8 Mio. Wohngebäude. Prognosen gehen davon aus, dass jährlich bis zu einer Million Energieausweise ausgestellt werden.

Ab Anfang 2009 ist der Energieausweis in Vermietungs- und Verkaufsfällen auch bei allen übrigen Wohngebäuden Pflicht. Gewerbebauten und andere Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, so genannte Nichtwohngebäude, benötigen ab Juli 2009 einen Energieausweis. Für Neubauten ist der Energieausweis bereits seit 2002 vorgeschrieben.

Warum gibt es den Energieausweis?: Der Energieausweis liefert Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Die Angaben im Energieausweis erlauben einen Vergleich mit typischen anderen Gebäuden. Der Energieausweis gibt Anhaltspunkte für eine grobe Schätzung der künftig anfallenden Energiekosten für eine Wohnung oder ein Haus. Zukünftige Mieter oder Käufer können diese Information in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen und sich angesichts steigender Energiepreise für eine sparsame Immobilie entscheiden.

Für alle Energieausweise gilt: Sie sind ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Sie müssen nur vorgelegt werden, wenn das Gebäude oder eine Einheit neu vermietet bzw. verkauft werden soll. Eigentümern oder Vermietern, die keinen oder nur einen unvollständigen Energieausweis vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. 

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: Es gibt zwei Arten von Energieausweisen. Beim Bedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Heizungsanlage des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.
Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den letzten drei Jahren an. Witterungseinflüsse werden "herausgerechnet". Hier wird auch angegeben, ob die Warmwasseraufbereitung im Verbrauch enthalten ist. Die Bewertung eines Gebäudes im Verbrauchsausweis hängt auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner ab. 

Welcher der beiden Energieausweise ist zulässig: Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten. Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden: Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen). Andernfalls dürfen für solche Wohngebäude nur Bedarfsausweise ausgestellt werden. Vorübergehend besteht unabhängig von den oben dargelegten Regelungen für alle Wohngebäude bis zum 30. September 2008 ein Wahlrecht zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis. 

Modernisierungsempfehlungen: In vielen Fällen, wenn auch keineswegs immer, sind kostengünstige Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes möglich. Sind solche Maßnahmen für einen Eigentümer wirtschaftlich, müssen dem Energieausweis entsprechende individuelle Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Auch sie können von potenziellen Mietern und Käufern eingesehen werden. Mit ihrer Hilfe kann man sich einen Eindruck davon verschaffen, welche Modernisierungsmaßnahmen den Energiebedarf des Gebäudes deutlich verbessern würden. Da es sich um nur um Empfehlungen handelt, muss der Eigentümer sie aber nicht umsetzen. 

Die Aussteller von Energieausweisen müssen nach der Energieeinsparverordnung eine "baunahe" Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt sind z.B. Architekten, Ingenieure sowie qualifizierte Handwerker (auch Schreiner und Tischler) und Techniker.