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Schweizer Kartellamt straft Beschlagszulieferer ab

Wegen unzulässigen Wettbewerbsabsprachen straft die Wettbewerbskommission in der Schweiz (WEKO) vier Unternehmen der Baubeschlagsbranche (Siegenia-Aubi, Paul Koch, SFS, Winkhaus), mit umgerechnet rund 5,69 Mio. Euro ab.

Die Unternehmen haben Zeitpunkt und Höhe von Preiserhöhungen untereinander abgesprochen. Solche horizontalen Preisabsprachen würden schwere Verstösse gegen das Kartellgesetz darstellen, heißt es. Die EU hat bezüglich der gleichen Sachverhalte ebenfalls eine Untersuchung eröffnet, diese ist derzeit noch hängig.

Aufgrund einer Selbstanzeige der Roto Frank AG, die dafür einen vollständigen Sanktionserlass erhielt, wurde das Verfahren mittels Hausdurchsuchungen eröffnet. In der Folge hat ein anderes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse angezeigt, was erstmals zur Eröffnung eines neuen Verfahrens führte (sog. Bonus plus). Deshalb gewährt die WEKO diesem Unternehmen eine Sanktionsreduktion in der Höhe von 60%.

Mit der Untersuchung konnten Absprachen im Zeitraum bis 2007 nachgewiesen werden.

Die Sanktionen belaufen sich im Einzelnen auf umgerechnet:

  • Siegenia-Aubi AG (Uetendorf): 2,9 Mio. Euro
  • Paul Koch AG (Wallisellen): 2,2 Mio. Euro
  • SFS unimarket AG (Heerbrugg): 0,42 Mio. Euro
  • Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG (Telgte/D): 0,18 Mio. Euro
  • Roto Frank AG (Dietikon): 0 Mio. Euro

Gegen die Unternehmen Gretsch-Unitas AG (Rüdtlingen-Alchenflüh) sowie die Mayer & Co Beschläge GmbH (Salzburg/A) sei das Verfahren eingestellt worden, heißt es weiter in der Pressenachricht.

Zum weiteren Hintergrund: Im Rahmen des Bonusprogrammes können Unternehmen, die bei der Aufdeckung und der Abschaffung von Wettbewerbsbeschränkungen kooperieren, ganz oder teilweise von einer Sanktion befreit werden. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kann das erste Unternehmen eine Reduktion von 100% erhalten. Für weitere Unternehmen kann die Reduktion bis zu 50% betragen. Eine Reduktion bis zu 80% (Bonus plus) kann einem Unternehmen gewährt werden, wenn es im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich Informationen oder Beweismittel liefert, welche es den Wettbewerbsbehörden erlauben, eine weitere Untersuchung zu eröffnen.